Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Welcher Preis ist denn nun angemessen?  (Gelesen 4954 mal)

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Offline tobi07

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Welcher Preis ist denn nun angemessen?
« am: 13. März 2007, 15:36:15 »
Hallo,
in der FAQ findet man zu dem Thema mehrere Berechnungen und eine regionsabhängige Tabelle für den angemessenen Gaspreis.

Für Berlin ist zu entnehmen 0,047EUR.
Aber was ist in diesem Preis enthalten???
Ist dies nur der angemessene Arbeitspreis (netto oder brutto...?) oder sollte sich dieser Betrag ergeben, wenn man den Gesamtbruttobetrag der Jahresabrechnung durch den Jahresverbrauch teilt?
Dies macht einen wesentlichen Unterschied.
In der Muster-Excel-Tabelle zum Widerspruch sind Arbeits- und  Grundpreis auch separat angegeben. Die voreingestellten Werte, da netto, würden dem empfohlenen angemessenen Preis nahekommen. Dazu wird dort aber noch der Grundpreis von ziemlich hohen 170EUR im Jahr addiert.
Wie ist der Wert von 0,047 EUR in der Tabelle also zu verstehen?

Außerdem werden in der Berechnung des angemessenen Preises sehr hohe Abnahmemengen zu Grunde gelegt. Sind diese Werte für mich überhaupt anwendbar?

Mache ich mit dem Wert 0,047EUR die Rechnung auf, habe ich in den letzten drei Jahren über 300EUR überzahlt, und dieses Jahr schon, obwohl Abschläge gekürzt, fast alles bezahlt. Dementsprechend müsste ich für mehr als ein halbes Jahr keine Abschlagszahlung mehr zahlen. Ich glaube aber nicht, dass der Gasversorger das so hinnimmt.

Welchen Preis sollte ich also zu Grunde legen??

Gruß
tobi

Offline RR-E-ft

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Welcher Preis ist denn nun angemessen?
« Antwort #1 am: 13. März 2007, 16:58:36 »
@tobi07

Zunächst sind Sie hier an der falschen Stelle im Forum.

Ihre Frage lässt sich so pauschal nicht beantworten:

Das LG Berlin hatte mit Urteil vom 19.06.2006 festgestellt, dass die Gaspreiserhöhungen der Gasag in Sonderverträgen wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 BGB) unwirksam waren.


Wenn man hingegen Tarifkunde ist und der Versorger deshalb etwa berechtigt ist, die Preise einseitig festzulegen, so ist man ohne Kenntnis der Kalkulationsgrundlagen nicht in der Lage, selbst den angemessenen Preis zu bestimmen. Man kann lediglich im Kaffesatz lesen.

Man ist deshalb darauf verwiesen, sich gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB auf die Unbilligkeit und Unverbindlichkeit zu berufen, bis der Billigkeitsnachweis durch Offenlegung der Kosten- und Preiskalkulation nachvollziehbar und prüffähig geführt wurde bzw. ein Gericht den der Billigkeit entsprechenden Preis gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB auf Antrag des Versorgers festgestellt hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.06.2006 RdE 2006, 356).

Lesen Sie deshalb zunächst die wichtigsten Beiträge unter Grundsatzfragen.

Wer einen konkreten Preis nach individuellen Preisverhandlungen vertraglich vereinbart hat, kann gar nicht kürzen.

Offline Schwalmtaler

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Welcher Preis ist denn nun angemessen?
« Antwort #2 am: 14. März 2007, 07:56:41 »
Sondertvertragskunden können nur bis auf den ursprünglich vereinbarten Preis bei Vertragsabschlg kürzen, wenn es seitdem Erhöhungen gab. Vorraussetzung hierbei ist ein Widerspruch gem. §307 BGB und hilfweise nach § 315.

Tarifkunden können nach § 315 Widerspruch sogar die komplette Zahlung einstellen, oder um Zahlungsbereitschaft zu zeigen einen kleinen Preis ansetzen. Hier wird hilfsweise auf den Preis vom Herbst 2004 verwiesen.

Wie Herr Fricke schon sagte, sollte man erst die als "wichtig" gekennzeichneten Beiträge unter den Grundsatzfragen lesen. Ist zwar etwas Zeitaufwendig, aber hilfreich!

Offline wulfus

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Welcher Preis ist denn nun angemessen?
« Antwort #3 am: 25. März 2007, 11:26:24 »
Ich bin wieder dabei, meine gerade erhaltene JA-2006 zu "Korrigieren".

Nach Studium unserer Seite ...
http://www.energieverbraucher.de/de/Energiebezug/Erdgas/Preise/Billige_Gaspreise/site__1543/

...kommt erneut die o.g. Frage nach dem \'angemessenen Preis\' auf:

Zitate aus Seite 1543:
Zitat
Damit ergibt sich ein angemessener Gaspreis von 3,83 Cent/kWh.

Zitat
Für Verbraucher in Städten, die hier nicht aufgeführt sind, kann der billige Bundesdurchschnittspreis von 4,24 Ct/kWh angenommen werden.

Meine Frage:
Kann man sich bei Widerspruch eigentlich trotz dieses "Zugeständnisses" noch weiter auf den angemessenen Preis von Ende 2004 berufen?

Offline RR-E-ft

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Welcher Preis ist denn nun angemessen?
« Antwort #4 am: 26. März 2007, 22:10:11 »
@wulfus

Wer zu erkennen gibt, dass er selbst den angemessenen Preis kennen würde, der muss diesen wohl redlicherweise auch zahlen.

Es ist also vollkommen unangebracht, ohne Offenlegung der Preiskalkulation im Kaffesatz zu lesen. :roll:

Man sollte nicht so tun, als könnte man den der Billigkeit entsprechenden Preis selbst ermitteln.

Das könnte bös´ins Auge gehen.

Offline Cremer

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Welcher Preis ist denn nun angemessen?
« Antwort #5 am: 26. März 2007, 22:51:31 »
@wulfus,

Haben Sie hellseherische Fähigkeiten? :wink:

Woher wollen Sie wissen, dass der Preis 2004 angemessen war?

Ich habe diesen Preis "eingefroren" und nur angenommen für die künftigen Zahlungen
MFG
Gerd Cremer
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Offline wulfus

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Welcher Preis ist denn nun angemessen?
« Antwort #6 am: 28. März 2007, 23:34:30 »
Zitat
....weiter auf den angemessenen Preis von Ende 2004 berufen?

Sorry, RR-E-ft und Cremer, ein "Freudscher Verschreiber"; ich hätte eigentlich "zuletzt zugrundegelegter" Preis schreiben müssen.
Und mit den Zitaten der Zahlen von Seite 1543 wollte ich nur zum Ausdruck bringen, daß sie einen verunsichern,
wenn man sich bei Unbilligkeitseinwänden immer wieder auf die noch niedrigeren Preise von Ende 2004 bezieht,
wie wohl die meisten unserer Preisrebellen.
Herr Fricke, welcher "Hellseher" oder "Kaffeesatzleser" hat diese als "angemessen" bezeichneten Zahlen denn wozu auf die Seite 1543 gestellt?

Offline RR-E-ft

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Welcher Preis ist denn nun angemessen?
« Antwort #7 am: 28. März 2007, 23:48:17 »
@Wulfus

Zitat
Herr Fricke, welcher "Hellseher" oder "Kaffeesatzleser" hat diese als "angemessen" bezeichneten Zahlen denn wozu auf die Seite 1543 gestellt?


Mit der Frage wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an den Admin energienetz.  :wink:

 

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