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Autor Thema: EON Hanse Abrechnung  (Gelesen 5196 mal)

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Offline Fleischmann

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EON Hanse Abrechnung
« am: 09. März 2007, 17:41:25 »
Moin,

ich habe schon seit längeren gegen EON Hanse Einsprüche wegen überhöhte Abrechnungen usw. laufen.

Nun ist es so das ich zum Ende des letzten Jahres mir einen neuen Versorger in Hamburg gesucht habe und bei EON gekündigt habe.

Diese wollen nun in der letzten Schlussrechnung aber noch 20,55 EUR von mir haben. Ich persönlich bekomme aber nach meiner Rechnung noch 150,74 EUR von EON.

Meine Frage ist nun folgende:

1. ich möchte in einem Brief EON mitteilen, das ich diesen Betrag nicht zahlen werde, weil ich noch ein Guthaben bei ihnen habe.

2. in den Brief wollte ich dem Unternehmen mitteilen das meine Einsprüche
bestehen bleiben, bis eine endgültige Entscheidung vom Gericht feststeht.


Darf ich das so machen, oder verstosse ich gegen irgendwelche Gesetzt ?

Danke für eine kurzfristige Antwort

Thorsten

Offline RR-E-ft

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EON Hanse Abrechnung
« Antwort #1 am: 09. März 2007, 18:00:21 »
@Fleischmann

Auch nach der Kündigung des Vertragsverhältnisses ist es nicht verboten, dem ehemaligen Lieferanten, der sich noch Forderungen berühmt, einen Brief zu schreiben.

Die Meinungsfreiheit wird dabei durch das Grundgesetz geschützt.

Eine endgültige Klärung durch das Gericht gibt es erst dann, wenn es einen rechtskräftiges Urteil auf eine Klage von E.ON gegen Sie auf Zahlung des Rechnungsrestbetrages oder auf eine Klage von Ihnnen gegen E.ON auf Rückzahlung der Überzahlung gibt.

Es geht also nicht ohne eigenes Gerichtsverfahren. Eine endgültige  gerichtliche Klärung erreicht man nicht dadurch, dass man sich bei einem anderen Gerichtsverfahren in die Zuschauerrolle begibt.

Womöglich haben Sie da etwas missverstanden.

Offline Fleischmann

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EON Hanse Abrechnung
« Antwort #2 am: 09. März 2007, 18:15:45 »
Moin,

danke für diese Antwort. Wahrscheinlich habe ich mich falsch ausgedrückt.
Ich habe den Musterbrief der hier im Forum genutzt wurde benutzt und diese mehrfach mit entsprechenden Änderungen an EON Hanse geschickt.

Ich habe gegen EON Hanse keine Klage eingereicht, sondern warte wie viele hier im Forum  das es endlich ein rechtskräftiges Urteil gegen EON gibt.
Deshalb habe ich wie gesagt nur Einsprüche gemacht, in dem ich eine Gegenrechnung aufgestellt habe und dadurch ein recherische Guthaben habe.
Und ich möchte EON Hanse nicht die offenen stehende Forderung bezahlen.

Da ich aber nicht so rechtskundig bin, habe ich diese Frage hier in das Forum gestellt.

Thorsten

Offline RR-E-ft

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EON Hanse Abrechnung
« Antwort #3 am: 09. März 2007, 18:32:03 »
@Fleischmann

Ich habe Sie schon richtig verstanden.

Hinsichtlich des Verfahrens am Hamburger Landgericht sind Sie in der Zuschauerrolle.

Bis die Sache, womöglich über mehrere Instanzen hinweg rechtskräftig geklärt ist, dürften Ihre ggf. bestehenden Rückforderungsansprüche längst verjährt sein.

Andersrum gilt natürlich das gleiche.

Das Urteil betrifft Sie gar nicht direkt, weil Sie an dem Verfahren nicht als Partei beteiligt sind.

Wenn Sie also Geld zurück haben wollten, müssten Sie selbst auf Rückzahlung klagen:
 
http://www.hna.de/waldeckstart/00_20070308174039_Gericht_kippt_Erhoehung.html

Dass E.ON nichts freiwillig zahlen wird, darauf können Sie schon jetzt einen Schnaps trinken.

Womöglich flattert Ihnen irgendwann wegen der Nachzahlung  ein Mahnbescheid vom Gericht ins Haus.

Offline Fleischmann

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EON Hanse Abrechnung
« Antwort #4 am: 09. März 2007, 18:36:37 »
Moin,

kann dieser Mahnbescheid auch vollstreckt werden, obwohl der Endverbraucher mehrere Einsprüche gegen dieses Unternehmen gemacht hat  ?


Danke für diese Antwort

Thorsten

Offline RR-E-ft

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EON Hanse Abrechnung
« Antwort #5 am: 09. März 2007, 18:42:00 »
@Fleischmann

Wenn man gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch einlegt, wird ein Vollstreckungsbescheid erteilt, mit dem dann der Gerichtsvollzieher kommt und Konten, Hab und Gut in Beschlag nimmt (Zwangsvollstreckung).

Dafür ist es ohne Belang, ob man bisher Einspruch mit Musterbrief eingelegt hat.

Das ist aber alles unter Fragen und Antworten auf der Seite umfassend beschrieben.

Wenn man selbst nicht auf Rückzahlung  klagen will, weil das Geld kostet, wartet man ab, bis der Mahnbescheid kommt, legt dagegen Widerspruch ein und erhebt im Falle der Anspruchsbegründung durch das Unternehmen die Rückforderung im Wege der Widerklage geltend.

Dann muss man für den eigenen Klageanspruch keinen Gerichtskostenvorschuss leisten.

Offline Schwalmtaler

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EON Hanse Abrechnung
« Antwort #6 am: 12. März 2007, 07:53:13 »
Moin Fleischmann,

wegen 20 € wird EON sie wohl nicht verklagen. Hätten Sie sich etwas ausführlicher im Forum kundiggemacht, hätten Sie ihre Abschläge gekürzt und ihren Verbrauch regelmäßig kontrolliert, wäre es nie zu einer Überzahlung nach altem Preis gekommen. Diese können Sie nun
a) als Lehrgeld abschreiben oder
b) in einem Rückforderungsprozess geltend machen, wovon aber hier schon oft mit entsprechend usführlicher Erklärung abgeraten wird.

Falls Sie eine Sperrandrohung oder einen gerichtlichen Mahnbescheid von EON erhalten sollten, finden Sie auch hier im Forum genügend Anregungen denen entgegenzutreten.

Offline RR-E-ft

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EON Hanse Abrechnung
« Antwort #7 am: 12. März 2007, 12:11:40 »
@Schwalmtaler

Natürlich ist es besser, wenn man es nicht dazu kommen lässt, dass man einen Rückforderungsprozess führen muss.

Gerade war beim Landgericht Kassel eine Rückforderungsklage eines Vorbehaltszahlers erfolgreich.

Man kann also sein Glück probieren.

 

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