Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Widerspruch gegen Erhöhung des Nachtstromtarifes  (Gelesen 9672 mal)

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Offline redfox

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Widerspruch gegen Erhöhung des Nachtstromtarifes
« am: 06. Februar 2007, 18:51:55 »
Hallo an alle Forumsmitglieder,

ich beziehe von meinem regionalen Versorger Nachtstrom nach einem Sondertarif.

Da mein Versorger für meinen Nachtstrombezug zum Jahresanfang \'mal wieder den Tarif erhöht hatte, habe ich der Erhöhung widersprochen mit der Begründung der Unbilligkeit nach §315, Abs. 3 Satz 2 BGB.

Nun kann die Antwort des Versorgers die wie folgt lautete:

„Die Allgemeinen Preise und Bedingungen der Grundversorgung mit Elektrizität bzw. des Allgemeinen Tarifes müssen nach geltendem Recht von der zuständigen Landesbehörde genehmigt werden. Eine Preisveränderung ist gegenüber der Behörde im Vorfeld anzuzeigen und detailliert zu begründen. Erst nach eingehender Prüfung sämtlicher Unterlagen wird eine Preisanpassung in der Grundversorgung von der Behörde genehmigt.
Die Preisgestaltung in unseren anderen Stromangeboten ist eng angelehnt an die Preisgestaltung der genehmigten allgemeinen Preise der Grundversorgung. Gründe für die letzten Preiserhöhungen sind insbesondere stark gestiegene Beschaffungspreise und gestiegene Sonderlasten am Strompreis, wie Mehrbelastungen aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG).
Zusammenfassend möchten wir festhalten, dass von einer unbilligen Gestaltung unserer Strompreise keine Rede sein kann.“


Zusammenfassend: Die Behörde hat die Erhöhung der Standardtarife abgenickt, also können wir auch unsere Sondertarife erhöhen.

Ich bin mir nun unsicher, wie ich auf diese Aussage reagieren soll.

Einen neuen Widerspruch formulieren wegen unwirksamer Preisgleitklausel nach § 307 BGB ?

Ich muss dazu sagen, dass mir der Inhalt des "Sonderabkommens" weder vorliegt noch als Vertragstext bekannt ist. Auf der Homepage meines Versorgers ist auch nichts zu finden.

Kann mir jemand einen Rat geben ?    

Vielen Dank !

Gruß
redfox

Offline Christian Guhl

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Widerspruch gegen Erhöhung des Nachtstromtarifes
« Antwort #1 am: 06. Februar 2007, 19:14:38 »
Ich empfehle, eine Kopie des Vertrages beim Versorger anzufordern. Wer ist denn der Glückliche ? Dem Text nach könnte es Eon-Avacon sein. Aber vielleicht ist dies auch ein Mustertext, den mehrere Versorger benutzen.
Aus dem Vertrag können Sie dann die Preisänderungsklausel ersehen. Und vor allem können Sie feststellen, wann dieser Vertrag abgeschlossen wurde und welcher Preis damals galt. Nur diesen brauchen Sie zahlen !
Widersprechen Sie mit dem Musterschreiben, da ist der § 307 enthalten.
Teilen Sie dem Versorger mit, daß Sie in Zukunft nur den Preis zahlen, der bei Vertragsabschluß gültig war. Ich habe Nachtstrom-Verträge aus den Achtzigern gesehen,da lag der Preis bei umgerechnet 1,5 ct/kwh. Da kommt Freude auf !

Offline Cremer

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Widerspruch gegen Erhöhung des Nachtstromtarifes
« Antwort #2 am: 06. Februar 2007, 19:50:21 »
@redfox,

Schreiben Sie dem Versoger, dass Sie eine Kopie des Textes des Sonderabkommens wünschen.

Die Stromtarife werden in der Grundversorgung von den Wirtschaftministerien in einer maximalen Höhe genehmigt, drunter kann eine Versorger bleiben, d.h. die maxmal zulässige Erhöhung nicht voll ausschöpfen.

Aber wer macht das schon?

Nachtstrom ist immer Sondertarif und unterliegt nicht der Genehmigung.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
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Offline cabello

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Widerspruch gegen Erhöhung des Nachtstromtarifes
« Antwort #3 am: 07. Februar 2007, 10:48:52 »
@redfox

Wie heist ihr Versorger?

Wie schon der Präsident des Bundesgerichtshofs gesagt hat:

Eine behördliche Genehmigung der Strompreise bedeutet nicht, dass diese Preise billig sind. Die behördliche Genehmigung ist nur ein Indiz und kann eine Billigkeitsprüfung nicht ersetzen.


kannst du hier nachlesen:
www.energienetz.de

gruß Cabello

Offline RR-E-ft

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Widerspruch gegen Erhöhung des Nachtstromtarifes
« Antwort #4 am: 07. Februar 2007, 11:18:21 »
@cabello

Das hat der BGH- Präsident nicht nur so gesagt.

Es entspricht der ständigen BGH- Rechtsprechung, vgl. schon BGH, Urt. v. 02.10.1991 - VIII ZR 240/90 (S. 12 UA ff.):

http://www.agfw.de/fileadmin/dokumente/rec/BGH_911002_VIIIZR240-90.pdf

und auch LG Gera, B. v. 08.11.2006:

http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=756&file=dl_mg_1163494755.pdf

Offline redfox

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Widerspruch gegen Erhöhung des Nachtstromtarifes
« Antwort #5 am: 07. Februar 2007, 19:04:49 »
@all

Vielen Dank für die Antworten !

Wie schon richtig vermutet wurde ist mein Versorger E.On Avacon.

Offline redfox

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Widerspruch gegen Erhöhung des Nachtstromtarifes
« Antwort #6 am: 21. Oktober 2007, 18:45:26 »
Aktueller Stand:

Der Versorger hat mir die Vertragsunterlagen in Form von \"Sonderbedingungen\" zugesandt.
In der \"Preisgleitklausel\" wird auf einen höheren Arbeitspreis verwiesen, wenn sich der Kohlepreis (auf der Basis des Importkohlepreises) und/oder der Stundenlohn des Manteltarifvertrages für Arbeiter des Bundes erhöht.
Die Erhöhung erfolgt nach einer mahematischen Regel.

Inzwischen ist die Jahresverbrauchabrechnung 2006/2007 eingetroffen.
Ich habe die Abrechnung nach dem alten Arbeitspreis kalkuliert und um die Überweisung des entstandenen Guthabens gebeten.

Der Erhöhung des Arbeitspreises zum 01.01.2008 werde ich dann wieder wegen Unbilligkeit gemäß §315 Abs. 3 Satz 2 BGB widersprechen.
   
Das normale Procedere mit Mahnung - Inkasso - Sperrandrohung etc. wird dann wohl im nächsten Jahr losgehen, wenn die widersprochenen Beträge dreistellig werden.

Gruß
redfox

Offline AKW NEE

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Widerspruch gegen Erhöhung des Nachtstromtarifes
« Antwort #7 am: 21. Oktober 2007, 18:51:46 »
Aus welchem Bundesland kommst Du?
Es soll angeblich, je nach Bundesland unterschiedliche Verträge geben.

Offline redfox

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Widerspruch gegen Erhöhung des Nachtstromtarifes
« Antwort #8 am: 22. Oktober 2007, 09:30:28 »
... aus Sachsen-Anhalt.

Offline redfox

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Widerspruch gegen Erhöhung des Nachtstromtarifes
« Antwort #9 am: 11. November 2007, 19:22:30 »
Hallo,

E.ON Avacon hat auf meinen Widerspruch gegen die Erhöhung meines Nachtstromtarifes zum 01.01.2008 nach §315 Abs. 3 Satz 2 BGB wie folgt geantwortet:

1.
Nach den den BGH-Urteilen vom 28.03.2007 und 13.06.2007 ist eine Offenlegung der gesamten Kalkulation zum Billigkeitsnachweis nicht notwendig, da dem Versorger Wettbewerbsnachteile entstehen würden, wenn er dies denn tun würde. Lediglich die Bezugskostensteigerung weiter zu geben sei demnach rechtens.

Ist dies so ?

2.
Nach den Regelungen des §13 Absatz 1 der GVV sei  eine Selbstbestimmung der Abschlagsbeträge nicht möglich. (Ich habe die Abschläge gekürzt.)

Ich kann dies exlizit nicht aus diesem Absatz herauslesen !

3.
E.On Avacon bietet mir an, die erhöhten Abschlagsbeträge \"unter Vorbehalt\" zu zahlen, um dann \"die durch die Preisanpassungen resultierenden Mehrbeträge gegebenfalls zurückzufordern\".

Wie denn nun: erst vollständig zahlen und dann das Geld \"zurückholen\". Ich befürchte eher, dass ich durch Zahlung der vorgegebenen Beträge die Preiserhöhung durch meinen Versorger anerkenne.

Für Anmerkungen zu den Aussagen wäre ich dankbar.

Gruß
redfox

Offline Zottel

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Widerspruch gegen Erhöhung des Nachtstromtarifes
« Antwort #10 am: 11. November 2007, 19:57:15 »
Hallo redfox,


ich habe mir folgende Notizen bzw. Erläuterungen aus dem Forum zu den genannten Urteilen für mein nächstes Schreiben zurecht gelegt.

BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

Erste Infos zum ersten Gaspreis- Urteil des BGH

Die gleichen Grundsätze sind auf eine Billigkeitskontrolle von Erhöhungen der Stromtarifpreise gem. § 4 AVBEltV anzuwenden.

Die besondere Bedeutung des Urteils dürfte darin liegen, dass klar gestellt ist, dass Preiserhöhungen aufgrund eines gesetzlichen Preisänderungsrechts gem. §§ 4 AVBV/ 5 GVV vollkommen unabhängig von einer Monopolstellung der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle in direkter Anwendung des § 315 BGB unterliegen.

Dies dürfte gerade für die laufenden Strompreiserhöhungen besondere Bedeutung erlangen:

Die erhöhten Preise insgesamt gem. §§ 315 BGB, 17 Abs. 1 Satz 3 GVV als unbillig rügen und den Billigkeitsnachweis verlangen und bis zu einem solchen Zahlungen auf Abschläge und Rechnungsbeträge auf die bisher unbeanstandet gezahlten Preise kürzen.

Nach dem Urteil des BGH vom heutigen Tage zur Billigkeitskontrolle von Gastariferhöhungen steht fest, dass sich auch Stromkunden gegen Tariferhöhungen der Grundversorger mit § 315 BGB zur Wehr setzen können:


Bei Kunden außerhalb der Grundversorgung besteht kein gesetzliches Preisänderungsrecht, so dass Preiserhöhungen auch nicht auf ein solches gestützt werden können.

Gegenüber solchen Kunden außerhalb der Grundversorgung kommt es entscheidend darauf an, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lieferanten gem. § 305 Abs. 2 BGB wirksam in die Verträge einbezogen würden und Preisänderungsvorbehalte innerhalb solcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lieferanten den strengen Anforderungen der Rechtsprechung an das Transparenzgebot gem. § 307 BGB entsprechen:

BGH: Verhältnis § 307 BGB zu § 315 BGB

Verstoßen Preisänderungsvorbehalte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen das Transparenzgebot und sind deshalb gem. § 307 BGB unwirksam, so können keinerlei Preiserhöhungen darauf gestützt werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht \"der weite Spielraum der Billigkeit\" nicht den Anforderungen an eine Konkretisierung von entsprechenden Formularbestimmungen gem. § 307 BGB.

Die Landgerichte Bremen, Berlin, Dresden, Kassel und Essen hatten wegen Verstoß gegen § 307 BGB Preiserhöhungen der Versorger für unwirksam erklärt.

Die unwirksamen Klauseln ließen sich auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB ersetzen.

Eine Billigkeitskontrolle findet dabei wegen mangelnder Monopolstellung der Versorger nicht statt, wie der Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 (Strom) und vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 (Gas) festgestellt hat.


Nachtspeicherheizstrom läuft immer nach Sondervertrag, da gibt´s sowieso kein Recht zur einseitigen Preiserhöhung. (§307)

Ich habe damals mein in den Vorjahren zuviel gezahltes Geld als Guthaben für die aktuellen Abschlagszahlungen eingerechnet, fertig.

Ich würde nichts unter Vorbehalt zahlen!

Merke: Wer was von dem anderen will muss klagen, besser dei EON will was von Dir als du von ihnen.  :D

Offline Oll

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Widerspruch gegen Erhöhung des Nachtstromtarifes
« Antwort #11 am: 14. November 2007, 18:15:01 »
Hallo,

E.ON Avacon hat auf meinen Widerspruch gegen die Erhöhung meines Stromtarifes zum 01.01.2008 nach §315 Abs. 3 Satz 2 BGB wie folgt geantwortet:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bestätigen den Eingang Ihres Preiswiderspruchsschreibens
vom 11.11.2007. Zu unseren Strompreisen geben wir Ihnen folgende Informationen:
Die Allgemeinen Preise und Bedingungen der Grundversorgung mit Elektrizität mussten nach geltendem Recht bis zum 30.06.2007 von der zuständigen Landesbehörde genehmigt werden. Eine Preisänderung war gegenüber der Behörde im Vorfeld anzuzeigen und detailliert zu begründen. Erst nach eingehender Prüfung sämtlicher Unterlagen wurde eine Preisanpassung in der Grundversorgung von der Behörde genehmigt.

Am 01.07.2007 entfiel die Genehmigungspflicht.
Die Preisgestaltung in unseren anderen Stromangeboten ist eng angelehnt an die Preisgestaltung der Allgemeinen Preise der Grundversorgung. Gründe für die Preisanpassung zum 01.01.2008 sind unter anderem stark gestiegene Beschaffungspreise sowie gestiegene Sonderlasten am Strompreis durch Mehrbelastungen aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).
 
Wir weisen darauf hin, dass wir als Stromversorgungsunternehmen im scharfen Wettbewerb mit anderen Stromlieferanten stehen. Vor diesem Hintergrund würde die Offenlegung der Kalkulation massive Nachteile für die wirtschaftliche Tätigkeit in einem Wettbewerbsmarkt bedeuten.
Durch zwei Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 28.03.2007 und vom 13.06.2007 wurde diese Auffassung nun bestätigt. Strom- und Gaspreise bilden sich auf Wettbewerbsmärkten. Eine Offenlegung der gesamten Kalkulation ist zum Nachweis der Billigkeit nicht erforderlich.
Im Urteil des BGH vom 13.06.2007 wurde zwar bestätigt, dass den Tarifkunden eines Gasversorgungsunternehmens der Anspruch zusteht, Preiserhöhungen auf ihre Billigkeit hin überprüfen zu lassen. Doch wurde gleichzeitig erklärt, dass Preisanpassungen, die lediglich eine Bezugskosten¬steigerung weitergeben, rechtens seien. Dieses Urteil dürfte richtungweisend sein. Das Gericht trug dem Umstand, dass Energieversorgungsunternehmen im Wettbewerb stehen, dahingehend Rechnung, dass eine wettbewerbs¬schädigende Offenlegung der Gesamtkalkulation nicht notwendig war, um die korrekte Bezugskostenweitergabe nachzuweisen.

Wir bitten daher um Verständnis, dass wir Ihrer Forderung, unsere Preiskalkulation offenzulegen, nicht entsprechen.
Bitte berücksichtigen Sie im Falle einer bestehenden Einzugsermächtigung, dass wir diese Ihrem Wunsch entsprechend leider nicht beschränken können. Falls Sie daher Ihre Einzugsermächtigung insgesamt zurückziehen möchten, bitten wir um kurzfristige Mitteilung, gern auch telefonisch.
Weiterhin bitten wir Sie, von eventuellen Kürzungen der Rechnungsbeträge und Abschlagszahlungen abzusehen. Es steht Ihnen natürlich frei, insoweit Ihre Zahlungen unter Vorbehalt zu leisten. Damit besteht für Sie die Möglichkeit, die aus den Preisanpassungen resultierenden Mehrbeträge gegebenenfalls zurückzufordern. Ihre Zahlung unter Vorbehalt wird selbstverständlich in Ihrer Kundenakte vermerkt.
Sollten Sie bereits eine Kürzung Ihrer Abschlags- und Rechnungsbeträge vorgenommen haben oder dieses in Erwägung ziehen, weisen wir vorsorglich darauf hin, dass wir an unseren Forderungen in voller Höhe festhalten.

Weitere Informationen zu unseren Produkten finden Sie im Internet unter www.eon-avacon.com.

Wertvolle Tipps, wie und wo Sie in Ihrem Haushalt überall Energie einsparen können, finden Sie unter www.energieeffizienz.eon-avacon.com

Mit freundlichen Grüßen E.ON Avacon AG

Über dieses Schreiben kann man sein eigenes Urteil bilden

Gruß Oll

Offline redfox

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Widerspruch gegen Erhöhung des Nachtstromtarifes
« Antwort #12 am: 14. November 2007, 20:18:47 »
@zottel

Wenn ich Dich richtig verstanden habe, ist es wirksamer wegen unzulässiger Preisänderungsklausel gemäß § 307 BGB zu widersprechen, als wegen Unbilligkeit gemäß § 315 BGB. Schon allein, um den BGH-Urteilen vom 28.03.2007 und vom 13.06.2007 aus dem Wege zu gehen.

@Oll

So ein ähnliches Schreiben habe ich auch bekommen. Das scheinen sie als Serienbrief zu versenden.

Offline Zottel

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« Antwort #13 am: 14. November 2007, 20:45:16 »
Hallo Oll,

netter Brief aber alles wie immer.
Jammern auf hohem Niveau.  ;)

Mir fällt dabei auf, dass die E.ON anscheinend selbst nicht so ganz glaubt was Sie Dir schreibt:
Zitat: ................Dieses Urteil dürfte richtungweisend sein..................

Also............ -Konjunktiv-  :D

Da kommt nix neues , also locker bleiben und wie gehabt verfahren.


@redfox

Folgendes stammt, wenn ich mich nicht total irre, aus der Feder von Herrn F. aus J.

Man fährt eigentlich gut damit, wenn die Belieferung aufgrund eines Sondervertrages erfolgt, wenn der Versorger die wirksame Einbeziehung von AGB gem. § 305 II BGB nicht nachweisen kann, der bisherige Sondervertrag jedenfalls keine an § 307 BGB gemessen wirksame Preisänderungsklausel enthält, deshalb keinerlei einseitige Preiserhöhungen zulässig waren und bei dem zudem fraglich ist, ob überhaupt ein Kündigungsrecht des Versorgers besteht.....

Um es anders zu sagen:
Wo kein Recht zur einseitigen Preiserhöhung ist, greift auch der §315 nicht, fertig!!

P.S. Ich habe jetzt den entsprechenden Beitrag gefunden, sehr interessant übrigens.
Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo


Der Beitrag von Herrn Fricke steht auf Seite 2

Offline Oll

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« Antwort #14 am: 15. November 2007, 07:36:27 »
@ Zottel

Zitat
Da kommt nix neues , also locker bleiben und wie gehabt verfahren.

Dumme Frage:Frage wie soll ich weiter Verfahren ?


@ redfox

vermutlich wissen Sie überhaupt nicht was sie schreiben  sollen. ich bin mit dieser Firma auch im Kleinkrieg, da von diese Firma auf unserem Grundstück(wir sind eine WEG) ein Trafohaus steht, das für die ganzen Gemeinde Strom liefert. Die weigern sich weder wegerecht noch sonstige dienstbarkeiten zu bezahlen und berufen sich aud den §12 NAV für Ihre Grundstücksmitbenutzung

Gruß

 

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