Hallo,
E.ON Avacon hat auf meinen Widerspruch gegen die Erhöhung meines Stromtarifes zum 01.01.2008 nach §315 Abs. 3 Satz 2 BGB wie folgt geantwortet:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bestätigen den Eingang Ihres Preiswiderspruchsschreibens
vom 11.11.2007. Zu unseren Strompreisen geben wir Ihnen folgende Informationen:
Die Allgemeinen Preise und Bedingungen der Grundversorgung mit Elektrizität mussten nach geltendem Recht bis zum 30.06.2007 von der zuständigen Landesbehörde genehmigt werden. Eine Preisänderung war gegenüber der Behörde im Vorfeld anzuzeigen und detailliert zu begründen. Erst nach eingehender Prüfung sämtlicher Unterlagen wurde eine Preisanpassung in der Grundversorgung von der Behörde genehmigt.
Am 01.07.2007 entfiel die Genehmigungspflicht.
Die Preisgestaltung in unseren anderen Stromangeboten ist eng angelehnt an die Preisgestaltung der Allgemeinen Preise der Grundversorgung. Gründe für die Preisanpassung zum 01.01.2008 sind unter anderem stark gestiegene Beschaffungspreise sowie gestiegene Sonderlasten am Strompreis durch Mehrbelastungen aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).
Wir weisen darauf hin, dass wir als Stromversorgungsunternehmen im scharfen Wettbewerb mit anderen Stromlieferanten stehen. Vor diesem Hintergrund würde die Offenlegung der Kalkulation massive Nachteile für die wirtschaftliche Tätigkeit in einem Wettbewerbsmarkt bedeuten.
Durch zwei Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 28.03.2007 und vom 13.06.2007 wurde diese Auffassung nun bestätigt. Strom- und Gaspreise bilden sich auf Wettbewerbsmärkten. Eine Offenlegung der gesamten Kalkulation ist zum Nachweis der Billigkeit nicht erforderlich.
Im Urteil des BGH vom 13.06.2007 wurde zwar bestätigt, dass den Tarifkunden eines Gasversorgungsunternehmens der Anspruch zusteht, Preiserhöhungen auf ihre Billigkeit hin überprüfen zu lassen. Doch wurde gleichzeitig erklärt, dass Preisanpassungen, die lediglich eine Bezugskosten¬steigerung weitergeben, rechtens seien. Dieses Urteil dürfte richtungweisend sein. Das Gericht trug dem Umstand, dass Energieversorgungsunternehmen im Wettbewerb stehen, dahingehend Rechnung, dass eine wettbewerbs¬schädigende Offenlegung der Gesamtkalkulation nicht notwendig war, um die korrekte Bezugskostenweitergabe nachzuweisen.
Wir bitten daher um Verständnis, dass wir Ihrer Forderung, unsere Preiskalkulation offenzulegen, nicht entsprechen.
Bitte berücksichtigen Sie im Falle einer bestehenden Einzugsermächtigung, dass wir diese Ihrem Wunsch entsprechend leider nicht beschränken können. Falls Sie daher Ihre Einzugsermächtigung insgesamt zurückziehen möchten, bitten wir um kurzfristige Mitteilung, gern auch telefonisch.
Weiterhin bitten wir Sie, von eventuellen Kürzungen der Rechnungsbeträge und Abschlagszahlungen abzusehen. Es steht Ihnen natürlich frei, insoweit Ihre Zahlungen unter Vorbehalt zu leisten. Damit besteht für Sie die Möglichkeit, die aus den Preisanpassungen resultierenden Mehrbeträge gegebenenfalls zurückzufordern. Ihre Zahlung unter Vorbehalt wird selbstverständlich in Ihrer Kundenakte vermerkt.
Sollten Sie bereits eine Kürzung Ihrer Abschlags- und Rechnungsbeträge vorgenommen haben oder dieses in Erwägung ziehen, weisen wir vorsorglich darauf hin, dass wir an unseren Forderungen in voller Höhe festhalten.
Weitere Informationen zu unseren Produkten finden Sie im Internet unter
www.eon-avacon.com.
Wertvolle Tipps, wie und wo Sie in Ihrem Haushalt überall Energie einsparen können, finden Sie unter
www.energieeffizienz.eon-avacon.comMit freundlichen Grüßen E.ON Avacon AG
Über dieses Schreiben kann man sein eigenes Urteil bilden
Gruß Oll