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Autor Thema: Widerspruch gegen Erhöhung des Nachtstromtarifes  (Gelesen 9143 mal)

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Offline Zottel

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Widerspruch gegen Erhöhung des Nachtstromtarifes
« Antwort #15 am: 15. November 2007, 22:54:33 »
Hallo Oll,

wie bereits erwähnt, gibt es bei Sonderverträgen kein Recht auf einseitige Preisbestimmung durch das EVU. Genehmigung der Strompreiserhöhung durch das Wirtschaftministerium des Landes hin oder her.

FERTIG!!!! und aus.

Ich habe ja auch nen Moment gebraucht bis ich das so einigermaßen verstanden habe was mir da von der Versorgerseite geschrieben wird und dass das alles irgendwie Geschwätz ist. Im Grunde genommen gaht es nur darum den Kunden zu zermürben um die gewünschte(n) Zahlung(en) u erhalten.

Ich habe das einigermaßen chronologisch im Bereich OVAG geschildert.

Wenn du das liest wird schnell klar dass es sich hierbei für mich um völliges Neuland handelt(e).

Ich habe schnell gelernt dass es viel Zeit erfordert hier auf dem aktuellen Stand zu bleiben, doch es lohnt sich.

Die Chronologie zu meinem Fall in Kurzform:

1. Mein Schreiben: Einspruch gemäß §315.
2. Antwort des EVs: §315 ist nicht anwendbar, Ende.... ohne jegliche Begründung
3. Nach weiterem Schriftwechsel weiß ich jetzt warum §315 nicht greift, ich bin Sondervertragskunde.
4. Meine Sonderverträge sind soooo alt,die AGBs sind eigentlich gar keine, von einem Kündigungsrecht wird da auch nix groß erwähnt. Ganz zu schweigen von nem einseitigen Recht auf Preiserhöhung.
5. Antwort des EVs: Kündigung ALLER Sonderverträge zum 31.12.2007.

Das seh ich locker, wenn ich all meine Preisinformationen für 2008 zusammen habe geht´s weiter.  :D

Ach ja, eine seeehr interessante Sache ist das Urteil aus Wermelskirchen

Daraus folgt:
1. Sondervertrag --> Kein Recht auf einseitige Preiserhöhung (§307)
2. Kein Recht auf Kündigung des Sondervertrags, nur weil sich der Kunde gegen eine Preiserhöhung zur Wehr setzt.

Also wirst du das nächste Schreiben verfassen müssen.

Also werde ich meine eigene Rechnung erstellen, ich bin mir noch noch nicht sicher ob ich bei dem Preis aus 2004 bleibe oder weiter zurück gehe.
Das befindet sich allerdings momentan in Klärung.
 ;)

Offline gronsepp

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Widerspruch gegen Erhöhung des Nachtstromtarifes
« Antwort #16 am: 28. November 2007, 12:25:09 »
Hallo zusammen,

mir geht es ähnlich.

Habe auch Strom Nachtspeicher Heizung und eben wieder einmal eine Erhöhung erhalten.
Dieser Erhöhung habe ich bereits widersprochen, mittels dem Schreiben ( §315), das man sich hier und da runterladen kann.


Eine Antwort habe ich noch nicht erhalten von EV.

Stattdessen versucht er mir nun eine Änderung der AGB unterzujubeln.
Dieser möchte ich natürlich widersprechen.

1)   Gibt es da auch Formschreiben, die man verwenden kann?

Und

2)   Soll man und kann man gleich den § 307 mit einbauen?

Danke im voraus schon

Offline Christian Guhl

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Widerspruch gegen Erhöhung des Nachtstromtarifes
« Antwort #17 am: 28. November 2007, 13:28:22 »
@gronsepp
Wenn du die Musterschreiben von hier hast, ist 307 schon mit eingebaut :
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/Musterschreiben_an_Versorger/site__1703/
Eine Änderung der ABG unterjubeln \"geht nich ,weil 305 BGB\".Solange du die Änderung nicht anerkennst, gelten die alten AGB weiter.Da brauchst du  auch nicht widersprechen.

Offline gronsepp

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Widerspruch gegen Erhöhung des Nachtstromtarifes
« Antwort #18 am: 28. November 2007, 14:07:07 »
Mein schreiben lautet etwas anders. Habe auch nicht mehr den link. Es gibt wohl sehr viele verschiedene Musterschreiben.
Glaube es ist von einer Verbraucherzentrale.

Aber der §305 ist offensichtlich nicht so enthalten. Den finde ich aber auch nicht, im verlinkten Musterschreiben.

Noch eine Frage:

Kann ich denn rückwirkend den bereits erfolgten Preiserhöhungen widersprechen um auf eine vernünftiges Preisniveau zu kommen, was den HT und NT Strompreis angeht.

Und nun noch eine Schwierigkeit:

Die Vertragspartner die die Altverträge als Verbraucher unterschrieben haben, sind verstorben.

Muss ich nun eine NEUEN und somit teueren Strom(sonder)Liefervertrag mit dem EV abschließen oder kann der ALT-Vertrag übernommen werden?

Offline Christian Guhl

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Widerspruch gegen Erhöhung des Nachtstromtarifes
« Antwort #19 am: 28. November 2007, 19:09:19 »
@gronsepp
Im Widerspruchschreiben ist § 307 BGB enthalten, nicht § 305 !Der § 305 BGB sagt aus, dass die AGB vor Vertragsabschluss bekannt gewesen sein müssen.
Also nicht im laufenden Vertrag einseitig geändert werden können. Du bist Sondervertragskunde, also gelten die Preise, die im Vertrag stehen. Um sicher zu gehen, empfehle ich dir, noch einmal Widerspruch mit dem Schreiben des BdE
einzulegen. Dann hast du alles abgedeckt.

 

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