Die Klausel dürfte unwirksam sein:
Wenn sich der AP genau um den selben Prozentsatz ändert wie die Bezugspreise, steigt auch der in den Preisen einkalkulierte Gewinnanteil um genau den selben Prozentsatz.
Nach der Rechtsprechung ist es aber gerade unbillig, wenn durch eine Preiserhöhung nicht nur gestiegene Kosten weiter gegeben werden, sondern auch der eigene Gewinnanteil erhöht wird.
Wenn die Klausel insgesamt unwirksam ist, können Preiserhöhungen auf diese nicht gestützt werden.
Auf die Billigkeit kommt es dann gar nicht mehr an.
Aufgepasst:
\"Kann\" angepasst werden, also nicht \"muss\" angepasst werden.
Das \"kann\" eröffnet das Ermessen, welches § 315 BGB gerade entsprechen muss.
Zudem ist nicht auszuschließen, dass Preissenkungen in der Vergangenheit nicht oder nicht im gleichen Umfange, d. h. unter Zugrundelegung des selben Maßstabes, erfolgten.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt