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Autor Thema: §315BGB bei Fernwärmevertrag(Preisänd.-Klausel)anwendbar?  (Gelesen 8171 mal)

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Offline sternenmeer

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§315BGB bei Fernwärmevertrag(Preisänd.-Klausel)anwendbar?
« am: 27. Dezember 2004, 17:22:33 »
Hallo,die Preisänderungsklausel lautet:Der Arbeitspreis kann um den gleichen Prozentsatz erhöht oder ermässigt werden,wie sich die Bezugspreise ändern.
Zum 1.1.2005 soll der Arbeitspreis der Stadtwerke um 13,1% erhöht
werden.Muss ich das akzeptieren oder kann ich Widerspruch einlegen
(315BGB)?Die Fernwärmeerzeugung erfolgt durch Erdgas.

Offline RR-E-ft

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§315BGB bei Fernwärmevertrag(Preisänd.-Klausel)anwendbar?
« Antwort #1 am: 27. Dezember 2004, 18:04:39 »
Die Klausel dürfte unwirksam sein:

Wenn sich der AP genau um den selben Prozentsatz ändert wie die Bezugspreise, steigt auch der in den Preisen einkalkulierte Gewinnanteil um genau den selben Prozentsatz.

Nach der Rechtsprechung ist es aber gerade unbillig, wenn durch eine Preiserhöhung nicht nur gestiegene Kosten weiter gegeben werden, sondern auch der eigene Gewinnanteil erhöht wird.

Wenn die Klausel insgesamt unwirksam ist, können Preiserhöhungen auf diese nicht gestützt werden.

Auf die Billigkeit kommt es dann gar nicht mehr an.

Aufgepasst:

\"Kann\" angepasst werden, also nicht \"muss\" angepasst werden.

Das \"kann\" eröffnet das Ermessen, welches § 315 BGB gerade entsprechen muss.

Zudem ist nicht auszuschließen, dass Preissenkungen in der Vergangenheit nicht oder nicht im gleichen Umfange, d. h. unter Zugrundelegung des selben Maßstabes, erfolgten.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline sternenmeer

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§315BGB bei Fernwärmevertrag(Preisänd.-Klausel)anwendbar?
« Antwort #2 am: 28. Dezember 2004, 17:17:56 »
Vielen Dank nach Jena.Ihr vorl. Abschn. \"Das ,kann\' eröffnet das Ermessen,welches §315BGB gerade entsprechen muss\" hat mein juristisches Verständnis überfordert.Können Sie es mir näher erläutern?
Erwähnen möchte ich noch,dass in unserem Wohngebiet ausser Fernwärme kein anderer Energieträger,wie z.B. Heizöl,Gas,feste Brenn-
stoffe,erlaubt ist.Der AP ist seit 1999 um 77% gestiegen.Wo kann ich
im Internet den vergleichbaren Wert für leichtes Heizöl erfahren als mögliche Argumentation gegen die SW?
Grüsse nach JENA

Offline RR-E-ft

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§315BGB bei Fernwärmevertrag(Preisänd.-Klausel)anwendbar?
« Antwort #3 am: 28. Dezember 2004, 17:54:35 »
Um welchen Versorger handelt es sich denn?

Vielleicht gibt es schon entsprechende Erfahrungen mit diesem.

Die gewünschte Erläuterung:

Juristen unterscheiden Preisgleitklauseln und Preisanpassungsklauseln.

Bei der Preisgleitklausel ist  im Vertrag eine Formel festgelegt , nach der die Preise zu bestimmten, bereits von Anfang an feststehenden Terminen nach einer vereinbarten Berechnungsvorschrift geändert werden müssen.

Dann hat man sich eigentlich von Anfang an auf die sich nach der Formel zu den bestimmten Zeitpunkten ergebenden Preise verständigt und geeinigt. Die Anwendung des § 315 BGB ist dabei sehr fraglich.

Bei der Preisanpassungsklausel hingegen ist der Versorger nur berechtigt, jeweils zu bestimmten Terminen die Preise anzupassen, jedoch nicht dazu verpflichtet. Die typische Formulierung lautet dabei: \"Das Versorgungsunternehmen kann die Preise ...... anpassen\".

In diesem Fall steht dem Versorger deshalb ein Ermessen zu, ob und ggf. in welchem Umfange er die Preise ändert.

Dieses Ermessen bei der zu treffenden Entscheidung muss im Zweifel - also wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist - billigem Ermessen gem. § 315 BGB entsprechen.

Wenn etwas anderes im vorgenannten Sinne vereinbart sein sollte, darf dies wiederum keine Willkür des Versorgers zulassen.

Ich hoffe, dass ich es verständlich erklären konnte.
 

Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline sternenmeer

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§315BGB bei Fernwärmevertrag(Preisänd.-Klausel)anwendbar?
« Antwort #4 am: 29. Dezember 2004, 19:25:02 »
Ein Dankeschön nach JENA für diese ausf. Erklärung.Gerade die Formulierung \"kann\" eröffnet dem Versorger (Stadtwerke Ludwigsburg)
\"Tür und Tor\" für Preissteigerung nach dem MottoRauf ja,runter nicht
unbedingt.Die Vertragsformulierung macht mir Mut ,Widerspruch gegen
die neuerliche Preissteigerung von 13,1% einzulegen.Vielleicht sollte
ich der Kartellbehörde/Verbraucherschutzzentrale parallel dazu eine Kopie
des Fernwärmevertrages zusenden mit der Bitte um Prüfung/Stellung-
nahme zu der einseitigen Preisänderungsklausel,da sie den Energiever-
braucher nicht ausreichend vor ungerechtfertigten Preiserhöhungen
schützt und vielleicht rechtswidrig ist(wie w.o. vermutet)
Grüsse von Sternenmeer

Offline sternenmeer

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§315BGB bei Fernwärmevertrag(Preisänd.-Klausel)anwendbar?
« Antwort #5 am: 30. Dezember 2004, 12:29:53 »
Hallo,ich halte den Entwurf für einen Widerspruchsbrief vom 27.12.2004(Gas,Fernwärme)
für interpretationswürdig
Es steht dort....\"mit den Darlegungen auf den Internetseiten des Bundes
der Energieverbraucher\"FrageWo genau?Soll mein Versorger sich den gesamten Internetauftritt anschauen?Kann man diese Aussage konkretisieren?
Weiter unten......\"das die von mir angeführten bundesweiten Durch-
schnittsdaten auch für Ihr Unternehmen gelten.\"FrageWo aufgeführt?
Vielleicht kann mir jemand helfen und mir diese Fragen beantworten.
Schöne Grüsse von Sternenmeer

 

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