Vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt, sorry! Für Vorjahre (2005, 2004 usw.) kann man natürlich nicht mehr aufrechnen, das ist klar. Bevor allerdings eine Verjährung eintritt, wird eine Gegenrechnung erstellt, in der man den Anspruch anmeldet. Ob das vom EVU bezahlt wird, wird sicher nur aufgrund von Urteilen geregelt werden.
Was ich meinte ist, dass man ja jetzt die neue Jahresabrechnung für 2006 bekommen hat. In diese Abrechnung hat GEW ja nur die mehrfach erhöhten Preise einfließen lassen. Wenn ich nun nach deren Rechnung nachzahlen soll, aber selber ein Guthaben errechnet habe, weil ich ja die alten Preise von vor 2004 nur anerkenne (eben alles nach § 315 BGB), dann kann ich ja diesen Betrag kürzen - oder? Und wenn jemand durch die monatlichen Abschlagszahlungen in 2006 zuviel bezahlt hat, aber nur einen kleinen Teil erstattet bekommt, dann kann man doch die Rechnung auch entsprechend auf die alten Preise kürzen?
GEW schreibt, man darf das nicht und zitiert den § 17 der Verordnungen. Aber dort steht doch drin, dass eben § 315 unberührt bleibt. Wäre sehr nett, das mal ganz genau zu wissen. Beste Grüße, Franki