@calcar
Das Hausrecht des Mieters bezieht sich auch auf Gemeinflächen, also Treppenhaus, Keller, Hof gegenüber Dritten. Der Inhaber eines Hausrechts muss nur ein stärkeres Recht gegenüber dem Störer haben (vgl. Tröndle/ Fischer, StGB, § 123 Rn. 2 m.w.N.). Dieses stärkere Recht ergibt sich aus dem Mietvertrag.
Hinsichtlich der gemieteten Wohnung hat der Mieter sogar regelmäßig ein stärkeres Hausrecht als der Vermieter selbst, so dass der Vermieter auch gegenüber dem eigenen Mieter einen Hausfriedensbruch begehen kann.
Darauf, was der Sperrkassierer meint, kommt es nicht an.
Das klärt die Polizei und ggf. die Staatsanwaltschaft innerhalb eines Ermittlungsverfahrens wegen Hausfriedensbruchs.
Wenn der Sperrkassierer nicht zugleich Volljurist ist, verlangt die Rechtsprechung, dass er einen vermeidbaren Rechtsirrtum vermeidet, indem er sich bei einem Volljuristen informiert.
Ohne eine solche Information bei einem Volljuristen kann er sich deshalb auch nicht auf einen Rechtsirrtum berufen, sondern hat ggf. die strafrechtlichen Konsequenzen seines Tuns zu tragen.
@Netznutzer
Nicht alles, was Laien absurd erscheint, ist es auch.
Das befriedete Besitztum hat eine sehr lange Rechtstradition nicht nur im deutschsprachigen Raum. Das kann auch eine Wiese sein, die von einem Zaun, einer Wehrung umgeben ist, wobei es überhaupt nicht darauf ankommt, ob dieser Zaun überstiegen werden kann. Selbst eine Hecke kann genügen. Es muss nur klar eine Grenze aufgezeigt sein.
Ein unbeschränktes Betretungsrecht besteht für den Versorger sowieso nicht. Er muss sich dieses gegen ein ausgesprochenes Hausverbot erst gerichtlich erstreiten. Zudem kann man das Hausverbot auf den Fall der Versorgungseinstellung beschränken.
Ob es sich um einen Versorger oder aber um einen Netzbetreiber handelt, ist dabei vollkommen belanglos. Störer bleibt Störer, weil er eben stört.