Ist für die Wirksamkeit der Kündigung die Schriftform vereinbart, so kann die Kündigung unwirksam sein, wenn diese Form nicht beachtet wurde.
Schriftform verlangt grundsätzlich eine Originalunterschrift.
Der Unterzeichner muss zudem Vertretungsbefugt sein.
Dass sind Vorstände, Geschäftsführer, Prokuristen (erkennbar am Zusatz ppa.) und Bevollmächtigte (erkennbar am Zusatz i.V.).
Der Zusatz i.A. bezeichnet hingegen keinerlei Vertretungsbefugnis und Bevollmächtigung, genügt deshalb nicht.
Fehlt es an der Unterschrift einer dementsprechend vertretungsbefugten Person, muss die Kündigung selbst unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) gem. § 174 BGB zurückgewiesen werden.
Eigene Unterschrift im Original nicht vergessen. (Zugangsnachweis !).
Ebenso kann man den Nachweis der Vollmacht im Original fordern, wenn nicht der Geschäftsführer oder der Vorstand oder ein Prokurist, sondern ein Mitarbeiter "i.V." unterschrieben hat:
http://dejure.org/gesetze/BGB/174.htmlDie zum Nachweis erforderliche Vollmacht im Original muss ihrerseits von einer zeichnungsberechtigten Person original unterschrieben werden.
(Massenkündigungen können deshalb arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen wegen zu besorgender Sehnenscheidenentzündungen der Mitarbeiter entgegenstehen.)
Die Kündigung kann dann so nicht wirksam werden.
Es muss ggf. noch einmal gekündigt werden.
Möglicherweise kann dann die vereinbarte Kündigungsfrist nicht mehr eingehalten werden.
Soll ein Anwalt so vorgehen, muss er seinerseits eine Vollmacht im Original vorlegen.
Man sollte das im Einzelfall prüfen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt