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Autor Thema: Gaspreisurteil AG Wiesbaden 91C 6896/05 -17- v. 18.08.2006  (Gelesen 4416 mal)

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Offline alx

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Gaspreisurteil AG Wiesbaden 91C 6896/05 -17- v. 18.08.2006
« am: 06. September 2006, 22:34:20 »
[ KZR-8-05 07-02-2006 ; 91C-6896-05-17 ; 18-08-2006 ]

ist das hier schon bekannt?
http://agaupp.drition.net/files/AG%20Wiesbaden_91C6896_05_.pdf

Erkenntnisse:

1. Gesamtpreis widersprechen (ja,ja schon bekannt), wenn dann aber schon geklagt wird dann eben auch gegen den Gesamtpreis
2. Problematik der Beweislast im Rückforderungsprozess (auch schon bekannt, --> eben schon gar nicht unter Vorbehalt zahlen!!)
3. Notwendigkeit und Bezug fundierter Informationen/Hintergründe für Richter (Urteile, Wirtschaftsprüfer, etc.), -> Auch Richter sind nur Menschen, was sollen sie denn auch machen, wenn nichts entgegengehalten wird!?
4. Wichtigkeit der Aufklärung und Differenzierung (z.B. Kostenpreis, Marktpreis, einseitige Bestimmung, etc.)

Gruß
Alex
E.R.N.A. - Energie-Rebellen Neckar-Alb
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Offline RR-E-ft

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Gaspreisurteil AG Wiesbaden 91C 6896/05 -17- v. 18.08.2006
« Antwort #1 am: 08. September 2006, 13:25:43 »
Nach den Urteilen des BGH vom 05.07.2005 (NJW 2005, 2919) und vom 07.02.2006 (KZR 8/05) trifft das Versorgungsunternehmen im Rückforderungsprozess bei Vorbehaltszahlung die vollständige Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Tariffestsetzung. Festgesetzt werden die neuen Tarife insgesamt, so dass diese erhöhten Tarife der Billigkeit entsprechen müssen.

Dies hat das Amtsgericht Wiesbaden ggf. verkannt, so dass eine Berufung möglicherweise Aussicht auf Erfolg hätte.

Aus den gennaten Gründen sollte man jedoch nicht erst unter Vorbehalt zahlen und dann auf Rückforderung klagen. Dieser Weg ist umständlich und nicht eben sinnvoll.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline uwes

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Gaspreisurteil AG Wiesbaden 91C 6896/05 -17- v. 18.08.2006
« Antwort #2 am: 08. September 2006, 14:54:20 »
Zitat von: \"alx\"
Problematik der Beweislast im Rückforderungsprozess (auch schon bekannt, --> eben schon gar nicht unter Vorbehalt zahlen!!)


Das Urteil ist falsch und verstößt gegen geltendes Recht. Eine Zahlung unter dem ausdrücklichen Rückforderungsvorbehalt kann und darf nicht zu einer Änderung der Beweis- und Darlegungslasten führen.

Der BGH hat die Darlegungslast eines Rückforderungsgläubigers sogar bei voriger vorbehaltsloser Zahlung als geringer angesehen, als es das AG Wiesbaden entschieden hat.
siehe hier:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?p=16807#16807
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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