[ VIII-ZR-111-02 05-02-2003 ; 22-C-386-05 15-05-2006 ]
Verbraucher unterlagen mit einer kombinierten Rückzahlungs- und Feststellungsklage.
Das Urteil ist veröffentlicht unter:
http://www.emb-gmbh.de/cms/fileadmin/pdf/urteil_AG_Potsdam_22_C_386-05.pdfAnmerkung:
Am 15.05.2006 hatte das LG Potsdam entschieden, dass es sich bei der Preisregelung des § 4 AVBV, auf welche sich auch die Gasversorger für Preiserhöhungen berufen, um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 BGB handelt:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=3400Zudem hatte das LG Potsdam bereits in seiner Entscheidung RdE 2004, 307 herausgestellt, dass bei Sonderverträgen die im laufenden Vertrag einseitig vorgenommenen Preiserhöhungen einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterfallen.
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=4F49CD3ACA944F3FAC9C710616586252&docid=189307Das Urteil gründet daneben
im Wesentlichen darauf, dass die Kläger nach Auffassung des Gerichts den Sachvortrag des beklagten Versorgers nicht substantiiert genug bestritten hatten.
(Dabei kommt zum Tragen, dass im Rückforderungsprozess grundsätzlich der Kunde die Darlegungs- und Beweislast für eine Zahlung auf eine Nichtschuld und somit für die Unbilligkeit der geforderten Entgelte trägt.)
Insoweit lässt sich dieses Urteil überhaupt nicht verallgemeinern.
Zudem stellt sich hinsichtlich des konkret gestellten Feststellungsantrages wohl die Sinnfrage. Aus dem Antrag ergab sich wohl nicht, welche Rechtsfolge festgestellt werden sollte.
Dementsprechend wären auch die Erfolgsaussichten einer ausdrücklich zugelassenen Berufung zu beurteilen gewesen.
Das Urteil ist rechtskräftig, allein für die unterlegenen Kläger im Verhältnis zum Versorger.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt