Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: VZBV: Genehmigungspflicht auf Gaspreise ausweiten!  (Gelesen 4840 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich

Offline Netznutzer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.524
  • Karma: +4/-4
VZBV: Genehmigungspflicht auf Gaspreise ausweiten!
« Antwort #1 am: 25. August 2006, 13:31:25 »
Da sieht man wieder die Kurzsichtigkeit und den Populismus von Verbraucherschützern. Auf der einen Seite Markt und Wettbewerb fordern, und wenn der nicht gefällt, einem Teil der Akteure die Preise vorschreiben. Warum schreit keiner danach, Yello und Co. die Preise vorzuschreiben? Lächerlich.

Vertriebe sollen ausdrücklich nicht reguliert werden. Vertriebe stehen im Wettbewerb. Vertriebe, die zu teuer sind, werden vom Markt reguliert. Was da gefordert wird, kontakarriert das gesamte EnWG. Populismus pur von Leuten, die sich wichtig nehmen. Vielleicht sitzt man dann mal wieder sonntags bei Christiansen in der ARD und kann klug daher reden. Immer wieder fordern, nur einzelne Bestandteile des gesamten zum Nachteil Einzelner ändern, und dabei nicht merken, dass dadurch die gesamte Schlüssigkeit des Werkes kippen könnte.

Wo bleiben die Forderungen, endlich die Heizölpreise zu regulieren? Oder ist Heizöl im Augenblick billig (nicht nach § 315 gemeint)? Bekommt man das z.Zt. geschenkt. Wo bleibt die Forderung, nur BP und Aral Heizöl zu regulieren, aber nicht Müllers-um-die-Ecke Heizöl?

Der Spruch, den Franz Beckenbauer über die Stiftung Warentest in Bezug auf Stadiensicherheit gesagt hat, lässt sich auch zu 100 % auf die Verbraucherzentralen in Bezug auf die Äußerungen zu den Strom und Gaspreisen anwenden.

MfG

NN

Offline taxman

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 592
  • Karma: +0/-0
VZBV: Genehmigungspflicht auf Gaspreise ausweiten!
« Antwort #2 am: 25. August 2006, 13:59:09 »
Zitat von: Netznutzer
Da sieht man wieder die Kurzsichtigkeit und den Populismus von Verbraucherschützern. Auf der einen Seite Markt und Wettbewerb fordern, und wenn der nicht gefällt, einem Teil der Akteure die Preise vorschreiben. Warum schreit keiner danach, Yello und Co. die Preise vorzuschreiben? Lächerlich.

Ist das kein Populismus von DIR !!!!

Zitat von: Netznutzer
Vertriebe sollen ausdrücklich nicht reguliert werden. Vertriebe stehen im Wettbewerb. Vertriebe, die zu teuer sind, werden vom Markt reguliert. Was da gefordert wird, kontakarriert das gesamte EnWG. Populismus pur von Leuten, die sich wichtig nehmen. Vielleicht sitzt man dann mal wieder sonntags bei Christiansen in der ARD und kann klug daher reden. Immer wieder fordern, nur einzelne Bestandteile des gesamten zum Nachteil Einzelner ändern, und dabei nicht merken, dass dadurch die gesamte Schlüssigkeit des Werkes kippen könnte.

Wichtig ist hierbei die Reduzierung deiner Forderung auf die Vertriebe. Uns geht es um das Grundübel (= die vier großen Spieler).

Zitat von: Netznutzer
Wo bleiben die Forderungen, endlich die Heizölpreise zu regulieren? Oder ist Heizöl im Augenblick billig (nicht nach § 315 gemeint)? Bekommt man das z.Zt. geschenkt. Wo bleibt die Forderung, nur BP und Aral Heizöl zu regulieren, aber nicht Müllers-um-die-Ecke Heizöl?

Da fällt mir nichts mehr ein. Du vergleichst Äpfel mit Birnen.

Zitat von: \"Netznutzer\"
Der Spruch, den Franz Beckenbauer über die Stiftung Warentest in Bezug auf Stadiensicherheit gesagt hat, lässt sich auch zu 100 % auf die Verbraucherzentralen in Bezug auf die Äußerungen zu den Strom und Gaspreisen anwenden.

Ich wiederhole den Populismusvorwurf aus dem ersten Absatz.

MfG

NN


taxman zeigt Achtung vor deiner Leistung :(
pin.energiepreise@yahoo.de

Dort treffen sich Kunden der Stadtwerke Walldorf, Heidelberg, Hockenheim, Weinheim, Neckargemünd, MVV und Erdgas Südwest!

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
VZBV: Genehmigungspflicht auf Gaspreise ausweiten!
« Antwort #3 am: 25. August 2006, 14:46:00 »
@Netznutzer

Aus meiner Sicht zeigt Ihr Beitrag, wie man sich selbst allzuleicht ohne sachliche Argumente in der Diskussion ereifert.

Möglicherweise ist Ihnen völlig entgangen, dass die Preiskontrolle nur die Bereiche betreffen soll, in denen bereits ein gesetzlicher Kontrahierungszwang angeordnet ist.

Diesen stellen Sie überhaupt nicht in Frage.

Er ist in §§ 36, 116  EnWG weiter Teil des neuen Energiewirtschaftsgesetzes.

Sie werden das Gesetz wohl kennen, wenn Sie über das Allgemeine und Besondere des neuen Regulierungsrahmens die Rede führen und dabei meinen, man könne nicht auf einzelne Teile verzichten, ohne die Gesamtschlüssigkeit möglicherweise in Frage zu stellen.


Der gesetzliche Kontrahierungszwang gehört dazu !

Die selben Gründe, die den angeordneten Kontrahierungszwang rechtfertigen, gebieten zugleich die Preiskontrolle allein in diesem Bereich.

Würden Sie sich mit der Frage der Begründung des Kontrahierungszwanges beschäftigen, könnten Sie sich wohl alle aufgeworfenen Fragen selbst beantworten.

Ersichtlich nutzt ein angeordneter Kontrahierungszwang überhaupt nichts, wenn der dadurch Verpflichtete die Entgelte für seine Leistungen nach Gutdünken unkontrolliert einseitig festlegen und bestimmen kann.

Yello & Co. unterfallen keinem gesetzlichen Kontrahierungszwang.
Es besteht auch kein Grund, einen solchen zu fordern.

Eine solche Forderung möchten Sie wohl auch selbst nicht erheben.

Jeder der möchte, kann sich teuren Markenstrom von Gucci, Armani oder sonstwem kaufen, damit eine Patenschaft für ein Dorf in Afrika oder den Erhalt des Regenwalds oder die weltweite Expansion des Energiekonzerns seiner Wahl unterstützen, wenn er möchte. Für solche freiwilligen Premiumangebote gibt es keine Preisobergrenzen. Selbst 20 EUR/ kWh und mehr wären vorstellbar. Solch hohe Preise könnten nötig sein, wenn ein Energiekonzern etwa auf den Mond expandieren möchte und dafür  einer Unterstützung bedarf.

Warum denn nicht.

Die entsprechenden Strompreisangebote könnten dies schon in der Bezeichnung deutlich machen. So könnte es einen speziellen bundesweiten Endesa- Tarif geben, für die Stromkunden, welche die Ausweitung des E.ON- Konzerns nach Spanien unterstützen möchten.

Schließlich gibt es schon bundesweite Angebote zur Förderung des Stromhandels ausschließlich aus regenerativen Energien.

Wenn die Durchleitung dereinst funktionieren sollte, kann man ggf. auch endlich Gas von einem besonders teuren Markenanbieter beziehen, weil es eben chick ist, sein Gas von einem bestimmten, besonders teuren Lieferanten zu beziehen.

Wer es sich leisten kann, gehört dazu oder will mit einem transparenten Preisaufschlag  einen spezifischen Beitrag leisten zur Erreichung eines bestimmten Ziels.

Ein solches Ziel könnte auch profan etwa in dem Erhalt eines kommunalen Schwimmbads oder aber der Finanzierung eines Kultursommers vor Ort liegen.

Das soll doch gar nicht verboten werden.

Nur darf eben niemand gezwungen werden, für eine Leistung, auf die er angewiesen ist, überhöhte Preise zu zahlen.

Im Bereich der Daseinsvorsorge muss es beim Kostendeckungs- und Günstigkeitsprinzip verbleiben. Dies betrifft den Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung, soweit ein gesetzlicher Kontrahierungszwang angeordnet ist.

Soweit kein Kontrahierungszwang besteht, können sich die Preise anders bilden.

Im Strombereich ist das seit 1998 bisher unbestritten.

Allgemeine Tarife richten sich nach der Kosten- und Erlöslage gem. §§ 1, 12 BTOElt.

Daneben gibt es Billigangebote, auf die man jedoch keinen Anspruch hat, sowie  teurere Premium- Produkte mit "Zusatznutzen" wie etwa Energreen:

http://www.energreen.de

http://www.energreen.de/page.php?page=energreen/presse/presse.html

Die Preisaufschläge sind transparent und die Kunden entscheiden sich (im Wettbewerb) gern dafür.

Nicht jeder möchten die Energie so billig wie möglich.

Auch für solche Kunden bedarf es ganz spezieller Angebote.

So könnte es doch auch im Gasbereich kommen.

*******

Wettbewerb der Vertriebe?

Schöne Idee.

Nur derzeit wohl mehr Theorie denn Praxis.

Wieviele Versorger sind denn überhaupt außerhalb ihres angestammten Versorgungsgebietes tätig und stellen sich also dem Wettbewerb?

Was sagen denn Statistiken der obersten Wettbewerbsbeförderer -voranbringer und - vorantreiber VDEW/BGW/ VKU darüber?

Hörte man nicht immer wieder den unschönen Vorwurf der "Besatzungszonen" und hatte nicht erst im Mai die EU- Kommission Razzien bei deutschen Energiekonzernen wegen des Verdachts von Gebiets- und Preisabsprachen durchgeführt?

http://www.sueddeutsche.de/,tt1m2/wirtschaft/artikel/101/76025/

http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID5534856,00.html

Sollen die Beamten nicht sogar in eine Vorstandssitzung reingeplatzt sein, Taschen kontrolliert und Festplatten kopiert bzw. beschlagnahmt haben?

http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID5583708_REF1,00.html

Alles, weil der Wettbewerb zwischen den Vertrieben so vortrefflich funktioniert?!

Oder wollten die EU- Beamten damit nur in die Schlagzeilen der Presse und die Hauptnachrichtensendungen und vielleicht auch in eine Talkrunde, um dort klug daherzureden?


Wettbewerb braucht Wettbewerber.

Staatlich kontrollierte und so auch gebremste Gaspreise könnten auch die Heizölpreise disziplinieren, wenn jeder Anspruch auf eine preisgünstige und effiziente Gasversorgung hat. Der Preiswettbewerb ist nur eben durch eine künstliche Preiskopplung aufgehoben. Die Gaspreise beeinflussen die Heizölpreise bisher leider nicht.

Im Wettbewerb würde wohl gelten:

Sinkende Netzentgelte führen zu sinkenden Gaspreisen.
Sinkt der Gaspreis, sinkt auch der Heizölpreis.

Oder wurde das falsch verstanden?

Wettbewerber hätten die überhöhten NNE angegriffen.

Yello hatte in 2003 eine Klagewelle gegen über 200  Stadtwerke angekündigt, die dann nicht kam. Es ist nicht bekannt geworden, dass sich nachgelagerte NB gegen überhöhte NNE der vorgelagerten NB zur Wehr gesetzt hatten.

Allein Lichtblick und BMR sind bis vor den BGH gezogen, haben sich auf jahrelange Rechtsstreite eingelassen, um ihre Kosten zu senken.

So verhalten sich Wettbewerber!

Wegen der weiterhin überhöhten NNE haben die Platzhirsche weiterhin einen Marktanteil in ihren angestammten Gebieten oft über 95 Prozent.

Fürwahr:

Kein Monopol, nur eben dicht dran und jedenfalls 60 Prozent über der Schwelle einer marktbeherrschenden Stellung.

Newcommer müssen sich günstige Netzentgelte erkämpfen und sind zudem dem Erzeugeroligopol ausgeliefert, so dass sie oft gar nicht günstiger anbieten können.

Mag sein, dass es irgendwann einmal einen funktionierenden und wirksamen Wettbewerb geben wird.

Derzeit ist das jedoch nicht der Fall wie allein aus den abenteuerlich anmutenden Preiserhöhungsanträgen deutlich werden sollte.

http://nurtext.zeit.de/2006/30/Strom
 
Nach der Rechtsprechung kommt es auf die tatsächliche Wettbewerbssituation und Marktverhältnisse und nicht auf die Absichten des Gesetzgebers an (vgl. nur BGH, B. v. 13.12.2005, KVR 13/05 Tz. 16 m.w.N.):


http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=1&nr=36447&anz=491&pos=3&Frame=2#search=%22BGH%20KVR%2013%2F05%22

Anders gewendet:

Wo es (fast) keinen Wettbewerb gibt, stellt sich die Frage, ob dieser gefällt, überhaupt nicht.

Es geht bisher um die Begrenzung der Folgen des weithin fehlenden Wettbewerbs, was schon die staatliche Fürsorgepflicht gebietet.

http://focus.msn.de/finanzen/news/gasmarkt_nid_34072.html

Dass Preisgestaltungen nach Gutdünken vorgenommen werden, legt folgende Meldung nahe:

http://www.energate.de/news/85353

********

In einem weiteren Punkt liegt ggf. ein Irrtum vor:

Wenn transparente und  angemessene - also der Billigkeit entsprechende - Energiepreise gefordert werden, ist damit keinesfalls gemeint, dass man die Energie geschenkt haben möchte. Davon war keine Rede.

Geschenkt waren möglicherweise allenfalls Lust- und Bildungsreisen für Verantwortliche zum Zwecke der politischen Landschaftspflege.

Vielleicht finden sich Kunden bereit, auch dafür freiwillig transparente Preisaufschläge zu bezahlen, damit diese besondere Erfolgsgeschichte kein Ende haben muss.

http://www.stern.de/wirtschaft/unternehmen/unternehmen/index.html?id=553654&nv=rss

**********


Eine Frage sei nach alldem gestattet:

Liegt der - hier beklagte - bisher fehlende Wettbewerb auf dem Strommarkt etwa in der bisherigen behördlichen Stromtarifpreisaufsicht begründet?

Wenn nicht, sollte nichts gegen eine weitere Strompreiskontrolle und eine Ausweitung auf den Gasbereich sprechen.

Eine solche hindert den Wettbewerb nicht.

Schlussendlich kann die Preiskontrolle nicht allein den Gerichten überlassen bleiben.




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Netznutzer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.524
  • Karma: +4/-4
VZBV: Genehmigungspflicht auf Gaspreise ausweiten!
« Antwort #4 am: 25. August 2006, 20:09:20 »
@ taxman: Zitat: Wichtig ist hierbei die Reduzierung deiner Forderung auf die Vertriebe. Uns geht es um das Grundübel (= die vier großen Spieler).

Zur Info: Deine 4 großen sind die Übertragungsnetzbetreiber; es sind keine Vertriebe und keine Erzeuger und reguliert.

Ich stelle fest: Viele, die hier schreiben, kennen noch nicht einmal den Unterschied zwischen Erzeugung, Übertragungsnetz, Verteilnetz und Vertrieb, zwischen regulierten Bereichen und Wettbewerb.

@ Fricke: Zitat: Wettbewerb der Vertriebe? Schöne Idee. Nur derzeit wohl mehr Theorie denn Praxis.

Das ist ja nicht meine Schuld, ausserdem ist z.B. FlexStrom fasst überall mind. 100,- €uro biliger, also bitte, und FlexGAs ist auch schon gegründet.

§ 36

Grundversorgungspflicht

(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

§ 116

Bisherige Tarifkundenverträge

Unbeschadet des § 115 sind die §§ 10 und 11 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), das zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, sowie die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), und die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), auf bestehende Tarifkundenverträge, die nicht mit Haushaltskunden im Sinne dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, bis zur Beendigung der bestehenden Verträge weiter anzuwenden. Bei Änderungen dieser Verträge und bei deren Neuabschluss gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

Wo bitte ist hier die Kontrahierungspflicht gesetzlich festgelegt? Oder wollen Sie jetzt auch noch zum Ausdruck bringen, dass es zum Nachteil der Verbraucher ist, sofern oben in das Kundenraster passend, immer Strom zu erhalten.

Zitat: Yello & Co. unterfallen keinem gesetzlichen Kontrahierungszwang.

Sobald Yello oder Co. die meisten HH-Kunden versorgt, sind sie Grundversorger und dann, Sonderbehandlung?

Zitat: Sinkende Netzentgelte führen zu sinkenden Gaspreisen. Wie kommen Sie darauf??? Sie sind es doch, der hier tonnenweise Zitate und Links bringt, aus denen hervorgeht, dass die Strompreise trotz sinkender Netzentgelte nicht sinken, in einem Markt, in dem etwas Wettbewerb herrscht.

Sie werfen mir vor: Zitat: Aus meiner Sicht zeigt Ihr Beitrag, wie man sich selbst allzuleicht ohne sachliche Argumente in der Diskussion ereifert.

Sie sollten mal über Ihre Postings etwas nachdenken, bevor Sie so etwas schreiben. Wie man mit viel Rethorik und Phrasen Beiträge füllt, sollten Sie mir nicht unbedingt zum Vorwurf machen.

Schönen Abend und ein ebenso schönes WE wünscht

NN

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
VZBV: Genehmigungspflicht auf Gaspreise ausweiten!
« Antwort #5 am: 25. August 2006, 21:14:05 »
@Netznutzer


Zitat
Wo bitte ist hier die Kontrahierungspflicht gesetzlich festgelegt?



Zitat
§ 36

Grundversorgungspflicht

(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen.


statuiert eindeutig  einen gesetzlichen Kontrahierungszwang, nämlich eine gesetzliche Versorgungspflicht.

Entgegen den Regeln der Privatautonomie ist der Grundversorger gesetzlich verpflichtet, auf vertraglicher Grundlage - zu von diesem selbst einseitig bestimmten und öffentlich bekannt gemachten Preisen - jeden Haushaltskunden im Netzgebiet zu versorgen.

Genau das versteht man weithin unter einem Kontrahierungszwang oder auch Abschlusszwang genannt.

Zum Begriff siehe nur hier:

http://de.wikipedia.org/wiki/Kontrahierungszwang

http://www.vur-online.de/beitrag/8.html

Zitat
Sinn und Zweck eines Kontrahierungszwanges (Im deutschen Recht gibt es derzeit etwa 35 unmittelbare Abschlusszwänge in wichtigen Bereichen der Daseinsvorsorge außerhalb des BGB, vgl. hierzu Kilian, AcP 180, S. 53 oder Vykydal, JA 1996, 81 ff. (Übersicht).) ist es nun, im Prinzip der Vertragsfreiheit in der Wirtschafts- und Vertragsordnung im Wege einer Interessenabwägung ein Korrektiv zu sein (Das RG entwickelte dies dogmatisch aus § 826 i.V.m. § 249 Satz 1 BGB; der BGH und die h.M. stellen dagegen grundsätzlich auf eine Rechtsanalogie zu §§ 26 Abs. 2, 35 Abs. 1 GWB i.V.m. § 249 Satz 1 BGB oder c.i.c. ab.) gegen Missbräuche und Unzuträglichkeiten, die sich aus krassem, meist strukturellem Ungleichgewicht der Machtlage (wie etwa eine mindestens faktische Monopolstellung eines Kreditinstitutes bzw. eine Oligopolstellung mehrerer) oder der fehlenden Fähigkeit der wirtschaftlichen bzw. intellektuellen Interessendurchsetzung der potentiellen Bankkunden ergeben können (Larenz, Allgemeiner Teil des BGB, Bd. I, 6. Aufl. 1983, S. 43.).


Was verstehen Sie denn darunter?


Dieser Kontrahierungszwang trifft den jeweiligen Grundversorger.

Es ist dabei vollkommen belanglos, wer gerade der Grundversorger ist.

Richtig ist, dass Yello Strom in einem Netzgebiet zum Grundversorger aufsteigen kann, soweit das Unternehmen dort zum Stichtag die meisten Haushaltskunden versorgt. Ist jedoch bisher eher unwahrscheinlich, im Übrigen auch unerheblich. (Vor der Übernahme des entsprechenden Marktanteils würde man eine Preisschlacht erwarten. Aber auch darauf kommt es nicht an). Auch Yello Strom hat in verschiedenen Netzgebieten unterschiedliche Preise. Die Genehmigung wird sich auf die Preiskalkulation für das entsprechende Marktgebiet, in welchem die Grundversorgung erfolgt, zu beschränken haben.

Wo sollte dabei das Problem liegen?

Einen Kontrahierungszwang des Kunden, auf den Sie möglicherweise bei Ihren Überlegungen abstellen, gab und gibt es so wohl nicht.

Nie war ein Kunde gesetzlich verpflichtet, von einem Unternehmen Energie abzunehmen, mit diesem einen Vertrag zu schließen.

Ein entsprechender Anschluss- und Benutzungszwang des Kunden war nämlich gerade nicht gesetzlich angeordnet.

(Die Frage eines angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs hinsichtlich Fernwärme spare ich an dieser Stelle aus).

Der Kontrahierungszwang trifft immer nur EVU, die gesetzlich zur Versorgung verpflichtet werden.

Einem Kontrahierungszwang  unterliegt nur, wer zu einem Vertragsabschluss gesetzlich verpflichtet ist.

Das war

zunächst  der sog. Gebietsversorger § 6 EnWG 1935,
dann der sog.  Allgemeinversorger § 10 EnWG 1998,
nunmehr der Grundversorger § 36 EnWG 2005.

§ 116 EnWG, dessen Wortlaut Sie zitieren, schreibt in einem Teilbereich die Geltung des § 10 EnWG 1998 fort, der ebenfalls einen gesetzlichen Kontrahierungszwang enthält.


Zitat
Unbeschadet des § 115 sind die §§ 10 und 11 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), das zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, sowie die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), und die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), auf bestehende Tarifkundenverträge, die nicht mit Haushaltskunden im Sinne dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, bis zur Beendigung der bestehenden Verträge weiter anzuwenden.


Vielleicht zitieren Sie der Vollständigkeit halber noch den Wortlaut von § 10 EnWG 1998.
 
Die Vorschriften stimmen insoweit überein. Es war also immer ein EVU und nie der Kunde, das einem gesetzlichen Kontrahierungszwang unterliegt.

Dieser Kontrahierungszwang besteht im Bereich der Grundversorgung fort, so dass die Grundsätze über die Entgeltfindung unter Kontrahierungszwang dabei heranzuziehen sind.

Diese sind seit langem anerkannt, vgl. etwa:

Prof. Dr. Jürgen F. Baur/Katrin Henk-Merten,
Entgeltfindung unter Kontrahierungszwang
Veröffentlichungen des Instituts für Energierecht an der Universität zu Köln, Band 107, Nomos-Verlagsgesellschaft



So unterliegt auch nach dem Personenbeförderungsgesetz immer der Konzessionsnehmer (Betreiber des ÖPNV) einem Kontrahierungszwang, nicht jedoch der Bürger, der weiterhin  Hubschrauber, Pkw, Kfz,  Fahrrad benutzen oder aber zu Fuss gehen darf.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung des ÖPNV gibt es nicht.

Auch dort unterliegen die Tarife einer behördlichen Genehmigungspflicht.

Nicht anders verhält es sich im Bereich der Telekommunikation oder Post, wo ebenfalls ein Kontrahierungszwang angeordnet ist, und zugleich Wettbewerbg besteht. Die Preiskontrolle betrifft auch dabei nur bestimmte Unternehmen.

Die Tarife sind allein deshalb nicht nach § 315 BGB zu überprüfen, weil es sich um eine sog. punktuelle Preisgenehmigung handelt, im Gegensatz zu einer Höchstpreisgenehmigung, die ein Ermessen eröffnet (BGH NJW 1998, 3188/ 3192).

Sowohl Stromtarifpreise nach § 12 BTOElt als auch die Entgeltgenehmigung für Netzentgelte sind Höchstpreisgenehmigungen.
Für Grundversorgertarife wird nichts anderes gelten.

Mit Rücksicht auf Art. 19 IV GG fordern Berliner Instanzgerichte jedoch auch bei punktuellen Preisgenehmigung  eine gerichtliche Kontrolle zumindet des Genehmigungsverfahrens.

Viele Landessparkassengesetze statuieren einen Kontrahierungszwang für Sparkassen hinsichtlich von Kontoverträgen, ohne dass jeder Bürger verpflichtet wäre, ein Konto bei der örtlichen Sparkasse zu unterhalten.


Deshalb war Ihr Beitrag aus meiner Sicht nicht von sachlichen Argumenten getragen.

Zitat
Da sieht man wieder die Kurzsichtigkeit und den Populismus von Verbraucherschützern. Auf der einen Seite Markt und Wettbewerb fordern, und wenn der nicht gefällt, einem Teil der Akteure die Preise vorschreiben. Warum schreit keiner danach, Yello und Co. die Preise vorzuschreiben? Lächerlich.



Mögen Sie das nun rhetorisch oder aber phrasenhaft nennen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Rhetor

Das lasse ich mir gern entgegenhalten von jemanden, der über die entsprechende Sachkunde verfügt.  :wink:

********

Es wurde Ihnen persönlich ja nicht zum Vorwurf gemacht, dass es bisher keinen wirksamen Wettbewerb gibt.

Die Verantwortung dafür möchte ja niemand so recht tragen.

Wahrscheinlich ein interessanter Fall für eine ganze Sendung  
"Bitte melde Dich". :D

Wirksamer Wettbewerb besteht nicht schon dann, wenn überhaupt Wettbewerber vorhanden sind, sondern erst dann, wenn der Wettbewerb auf die Interaktion der Marktteilnehmer und deren Preisgestaltung entsprechenden Einfluss nimmt.

Entsprechender Wettbewerb besteht derzeit und auf absehbare Zeit nicht, auch nicht zum Stichtag 01.07.2007.

Die Situation ist auf absehbare Zeit weiter wie sie ist und dem muss Rechnung getragen werden.

Die Kontrolle einseitig bestimmter Entgelte kann nicht allein den Gerichten überlassen bleiben.

Bei sog. "Wettbewerbsprodukten"  wird es absehbar keine einseitigen Preisbestimmungen mehr geben.

Verträge werden auf Zeit geschlossen oder auf unbestimmte Zeit ohne Preisänderungsklausel und durch Änderungskündigung beendet. So ist es auch in anderen Bereichen üblich.

Der Grundversorger kann demgegenüber aufgrund des bestehenden Kontrahierungszwanges grundsätzlich nicht kündigen, hat somit auch keine Möglichkeit zur Änderungskündigung und ist auf einseitige Preisänderungen - wie deshalb in der GrundversorgungsVO vorgesehen und bisher in § 4 AVBV geregelt,  angewiesen.

Auch daraus wird deutlich, dass dessen in jedem Falle einseitig bestimmten Preise im Sinne der neueren Preisblätter- Rechtsprechung weiter nach § 315 BGB kontrollierbar bleiben.

Da kann eine Preisgenehmigung ggf. schon helfen.

*****

Es muss nicht dabei verbleiben, dass die Erzeugung weiter unreguliert bleibt. (Teilweise ist sie im AtomG reguliert.)

Meines Erachtens wird die Notwendigkeit einer Regulierung auch im Bereich der Erzeugung immer klarer.

Eine solche wird erfolgen, wenn erst die Überzeugung Raum greift, dass die in § 1 EnWG statuierten Ziele des Gesetzes nicht anders zu erreichen sind. Davon sind wir gar nicht so weit entfernt.

Vorhandene Erzeugungskapazitäten werden dem Markt vorenthalten, nicht nur durch den Atomausstieg notwendige Ersatzkapazitäten werden nicht in hinreichendem Maße geschaffen.

Kompensierende Transportkapazitäten für Importe bestehen nicht und werden auch nicht im notwendigen Umfange ausgebaut.


Zitat
Ich stelle fest: Viele, die hier schreiben, kennen noch nicht einmal den Unterschied zwischen Erzeugung, Übertragungsnetz, Verteilnetz und Vertrieb, zwischen regulierten Bereichen und Wettbewerb.
[/i]

Haben wir ein Glück, dass es auch Kenner gibt.  :wink:

Einen funktionierenden Wettbewerb im Erzeugungsbereich gibt es nicht.

Die Annahme, dass in einem bisher nicht (mehr) regulierten Bereich bereits wirksamer Wettbewerb herrscht, wäre ein Trugschluss.

*****

Ceteris paribus - unter sonst gleichen, unveränderten Randbedingungen - führen sinkende Netzentgelte zwingend zu niedrigeren Energiepreisen (zuletzt Strompreis E.ON Thüringer Energie).

Sinken die Gasnetzentgelte, so sinken c. p. auch die Gaspreise.

Sinkende Gaspreise müssten dann - wenn es einen wirksamen Wettbewerb gäbe - wie er immer behauptet wird - zu sinkenden Heizölpreisen führen.

Ich bin jedoch weiter mit dem BGH und den Kartellbehörden davon überzeugt, dass es keinen einheitlichen Wärmemarkt gibt.

Gäbe es einen solchen, müssten sich sinkende Gasnetzentgelte nach vorgesagtem  jedenfalls auch preisdämpfend auf die Heizölpreise auswirken.

Dies folgt aus einer unbestreitbaren Interpedenz der Märkte.

******


Genau für die Fälle des Kontrahierungszanges ist ein Bedürfnis nach behördlicher Preiskontrolle, zumindest einer Regulierung anerkannt.

Warum wurde der Kontrahierungszwang angeordnet?
Warum hat man nicht auf diesen verzichtet?


Die Preise des so Verpflichteten wurden noch nie in dessen freie Disposition gestellt, sondern immer  - mehr oder weniger - reglementiert.

So gibt es auch bei Freiberuflern zumindet die Gebührenrahmen, etwa für Ärzte nach der GOÄ. Das Ermessen hinsichtlich der Ausschöpfung des Gebührenrahmens bei der Liquidation durch den Arzt gegenüber dem Privatpatienten unterliegt selbstverständlich der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB. Und das bei freier Arztwahl !

Apothekenpreise und die Preise des kontrahierungspflichtigen Postdienstleisters mögen weitere Beispiele geben.

Auf eine Angewiesenheitslage oder eine Monopolstellung kommt es für die Frage der Anwendbarkeit des § 315 BGB überhaupt nicht an. Das ist auch nur ein wohl gepflegter Irrtum, spielt jedoch für die Frage des Bedürnisses nach Preiskontrolle auch kein Rolle.

Warum also sollte es allein im Energiebereich gänzlich anders sein als in anderen Bereichen der Daseinsvorsorge und des Kontrahierungszwanges?

Eine Antwort darauf ist man schuldig geblieben.
Man beruft sich immer nur auf einen Wettbewerb, der herrschen sollte.
Ein Imperativ, der noch keine Wirklichkeit schafft.

Auf die Frage, ob Wettbewerb vorhanden und dieser wirksam ist, kommt es dabei auch nicht an.

Auch der ÖPNV unterliegt selbstredend einem scharfen  Substitutionswettbewerb. In einer Stadt kann man sich auch das Taxi zur Beförderung frei wählen. Gleichwohl sind die Preise desjenigen, der eine entsprechende Konzession inne hat, behördlich reguliert.

Warum eigentlich?

Möglicherweise bedarf es also doch vertiefter Überlegungen und keiner vorschnellen Ereiferungen.


Ebenso ein schönes Wochenende !


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
VZBV: Genehmigungspflicht auf Gaspreise ausweiten!
« Antwort #6 am: 26. August 2006, 17:36:36 »
@energienetz

Das Thema Einführung/ Verlängerung einer Tarifgenehmigungspflicht könnte eine Postkartenaktion an die Bundesregierung/ Bundestag/ Landesregierungen/ Landtage wert sein.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
VZBV: Genehmigungspflicht auf Gaspreise ausweiten!
« Antwort #7 am: 28. August 2006, 12:21:06 »
Auch Niedersachsen für Verlängerung der Strompreisaufsicht
Hannover (energate) - Nach Schleswig-Holstein hat sich auch Niedersachsen für eine Verlängerung der Strompreisaufsicht ausgesprochen.... 28.08.2006 - 09:07

Offline lunatic71

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 71
  • Karma: +0/-0
VZBV: Genehmigungspflicht auf Gaspreise ausweiten!
« Antwort #8 am: 29. August 2006, 11:13:48 »
Zitat von: \"Netznutzer\"


Das ist ja nicht meine Schuld, ausserdem ist z.B. FlexStrom fasst überall mind. 100,- €uro biliger, also bitte, und FlexGAs ist auch schon gegründet.



FlexStrom bietet nur guenstige PrePaid Tarifen. Das sollte man sich 2 mal ueberlegen ob man Strom bzw. Gas fuer ein Jahr im voraus bezahlt.

Was macht man den wenn der PrePaid Versoger Pleite geht, dann zahlt man doppelt!

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz