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Autor Thema: Selbst einstweilige Verfügung beantragen?  (Gelesen 6018 mal)

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Offline RR-E-ft

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Selbst einstweilige Verfügung beantragen?
« am: 21. August 2006, 21:02:29 »
Es sind mehrere Sachverhalte bekannt geworden, in denen Verbraucher selbst ohne Anwalt einstweilige Verfügungen gegen Sperrandrohungen beantragt haben.

Die Gerichte haben diesen nicht immer ohne mündliche Verhandlung statt gegeben.

In der Folge zeigten sich namhafte Großkanzleien für die Versorger an und übersandten in Vorbereitung der dann notwendigen mündlichen Verhandlung Schriftsätze im Umfange von 40 Seiten nebst umfangreicher Anlagen.

Hiernach wandten sich die betroffenen Verbraucher erst selbst an einen Rechtsanwalt, dass dieser sie in der dann anstehenden mündlichen Verhandlung vertreten möge.

Dabei wurde deutlich, dass oft unsinnige Anträge gestellt worden waren, zudem notwendige Glaubhaftmachungen für Verfügungsanspruch und - grund fehlten.

Oft hatten die Verbraucher zudem mehr gekürzt, als von ihrem Unbilligkeitseinwand umfasst.

In einer solchen Situation ist es dann auch einem spezialisierten Kollegen kaum möglich, in der Kürze der Zeit noch zu dem umfassenden Sachvortrag des Versorgers Stellung zu nehmen und das in falschen Gleisen begonnene Verfahren noch in die richtige Bahn zu lenken.

Deshalb kann nur davon abgeraten werden, selbst ohne Anwalt einen solchen Antrag bei Gericht anzubringen, mögen ggf. auch Muster dafür verlockend und die Sache einfach erscheinen. Sie ist es nicht.

Es ist auch keinesfalls so, dass den entsprechenden Anträgen von Verbrauchern stets Erfolg beschieden war, nämlich dann nicht, wenn die Antragsschriften die prozessualen Hintergründe des Verfahrens schon nicht beachteten.

Insoweit gilt es wohl auch auf der Seite etwas richtig zu stellen:

http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__1717/

Wer denkt, er müsste selbst eine gerichtliche Auseinandersetzung suchen, sollte sich von Anfang an einem Rechtsanwalt anvertrauen.

Eines solchen wird es spätestens dann bedürfen, wenn der Versorger gegen eine obsiegende Entscheidung in Widerspruch geht.

Auch dann können Fehler, die bei Einleitung des Verfahrens fabriziert wurden, nur noch schwerlich ausgeglichen werden.

Zudem ist ein Folgestreit oft vorprogrammiert.

Negative Gerichtsentscheidungen werden von den Versorgern selbstverständlich für ihre Zwecke eingesetzt.

Übrigends:

Eine Schutzschrift ist bei dem Gericht zu hinterlegen, bei dem die Anbringung eines Antrages des Versorgers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung besorgt wird.

Hat man bei dem Gericht, bei dem der Versorger seinen Antrag stellt, keine Schutzschrift hinterlegt, kann diese auch nicht helfen.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline hellblaueszebra

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Selbst einstweilige Verfügung beantragen?
« Antwort #1 am: 23. August 2006, 15:25:00 »
Hallo Herr RA Fricke,

vielen Dank für Ihre Mühe & Arbeit hier.
Kommt nicht oft vor, dass sich einer so engagiert und
dafür kein Geld bekommt !!!

zurück zum Thema...

Müssen die Stadtwerke den Rechtsanwalt , den ich für die einstweilige Verfügung beauftrage bezahlen ?
Oder muss ich dann wieder meine Auslagen einklagen ?

Ich habe keine Rechtschutzversicherung und es macht keinen Sinn wegen 100 Euro einen Rechtanwalt zu beauftragen, der selbst dann vielleicht 150 Euro kostet.


Mit freundlichem Gruß

Offline RR-E-ft

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Selbst einstweilige Verfügung beantragen?
« Antwort #2 am: 23. August 2006, 23:13:21 »
@hellblaueszebra

Wer sagt denn, dass ich kein Geld bekomme.

Zurück zum Thema:

Generell gilt:

The winner take´s it all. Oder anders gewendet:

Der im Verfahren Unterliegende trägt sämtliche  Verfahrenskosten, also die Gerichtskosten, die Kosten des eigenen und des gegnerischen Anwalts und auch die Auslagen für Zeugen.

Die Entscheidung, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, ergeht von Amts wegen.

Man kann dann gegen die unterlegene Partei Kostenfestsetzung beantragen.

Der darauf ergehende Kostenfestsetzungsbeschluss kann wie ein Zahlungsurteil oder ein Vollstreckungsbescheid im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline hellblaueszebra

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Selbst einstweilige Verfügung beantragen?
« Antwort #3 am: 24. August 2006, 09:07:23 »
@ RA Fricke

Muss noch mal zu meinem  Verständis nachfragen...

Meinen Sie mit Verfahren das Gerichtsverfahren um meine Kosten für den RA einzufordern ?

Oder meinen Sie mit Verfahren die einstweilige Verfügung selbst ?

Danke !

Mit freundlichem Gruß

Offline RR-E-ft

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Selbst einstweilige Verfügung beantragen?
« Antwort #4 am: 24. August 2006, 10:51:34 »
@hellblaueszebra

In dem Verfahren nach dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ergeht eine Kostenentscheidung darüber, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Das ist derjenige, der den Streit verliert.


Gegen denjenigen, der die Kosten zu tragen hat, kann danach Kostenfestsetzung beantragt werden.

Aus dem darauf ergehenden Kostenfestsetzungsbeschluss kann dann vollstreckt werden.

Es handelt sich um einen vollstreckungsfähigen Titel.

Einer gesonderten Zahlungsklage wegen der Kostentragung bedarf es gerade nicht.

Das ist alles in der ZPO geregelt, deren Vorschriften man kennen sollte, wenn man vor Gericht zieht.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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