Es sind mehrere Sachverhalte bekannt geworden, in denen Verbraucher selbst ohne Anwalt einstweilige Verfügungen gegen Sperrandrohungen beantragt haben.
Die Gerichte haben diesen nicht immer ohne mündliche Verhandlung statt gegeben.
In der Folge zeigten sich namhafte Großkanzleien für die Versorger an und übersandten in Vorbereitung der dann notwendigen mündlichen Verhandlung Schriftsätze im Umfange von 40 Seiten nebst umfangreicher Anlagen.
Hiernach wandten sich die betroffenen Verbraucher erst selbst an einen Rechtsanwalt, dass dieser sie in der dann anstehenden mündlichen Verhandlung vertreten möge.
Dabei wurde deutlich, dass oft unsinnige Anträge gestellt worden waren, zudem notwendige Glaubhaftmachungen für Verfügungsanspruch und - grund fehlten.
Oft hatten die Verbraucher zudem mehr gekürzt, als von ihrem Unbilligkeitseinwand umfasst.
In einer solchen Situation ist es dann auch einem spezialisierten Kollegen kaum möglich, in der Kürze der Zeit noch zu dem umfassenden Sachvortrag des Versorgers Stellung zu nehmen und das in falschen Gleisen begonnene Verfahren noch in die richtige Bahn zu lenken.
Deshalb kann nur davon abgeraten werden, selbst ohne Anwalt einen solchen Antrag bei Gericht anzubringen, mögen ggf. auch Muster dafür verlockend und die Sache einfach erscheinen. Sie ist es nicht.
Es ist auch keinesfalls so, dass den entsprechenden Anträgen von Verbrauchern
stets Erfolg beschieden war, nämlich dann nicht, wenn die Antragsschriften die prozessualen Hintergründe des Verfahrens schon nicht beachteten.
Insoweit gilt es wohl auch auf der Seite etwas richtig zu stellen:
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__1717/Wer denkt, er müsste selbst eine gerichtliche Auseinandersetzung suchen, sollte sich von Anfang an einem Rechtsanwalt anvertrauen.
Eines solchen wird es spätestens dann bedürfen, wenn der Versorger gegen eine obsiegende Entscheidung in Widerspruch geht.
Auch dann können Fehler, die bei Einleitung des Verfahrens fabriziert wurden, nur noch schwerlich ausgeglichen werden.
Zudem ist ein Folgestreit oft vorprogrammiert.
Negative Gerichtsentscheidungen werden von den Versorgern selbstverständlich für ihre Zwecke eingesetzt.
Übrigends:
Eine Schutzschrift ist bei dem Gericht zu hinterlegen, bei dem die Anbringung eines Antrages des Versorgers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung besorgt wird.
Hat man bei dem Gericht, bei dem der Versorger seinen Antrag stellt, keine Schutzschrift hinterlegt, kann diese auch nicht helfen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt