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Autor Thema: Feststellungsklage des Versorgers?  (Gelesen 3784 mal)

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Offline RR-E-ft

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Feststellungsklage des Versorgers?
« am: 24. August 2006, 20:11:26 »
In München  will man es wohl wissen:

Stadtwerke München

Offline uwes

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Feststellungsklage des Versorgers?
« Antwort #1 am: 25. August 2006, 10:46:50 »
Sie meinen diesen Beitrag?
Stadtwerke München
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline RR-E-ft

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Feststellungsklage des Versorgers?
« Antwort #2 am: 25. August 2006, 10:55:25 »
@uwes

Vielen Dank.

Genau den Beitrag meinte ich.

Was soll man von einer solchen Feststellungsklage halten?


Freundliche kollegiale Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline RR-E-ft

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Feststellungsklage des Versorgers?
« Antwort #3 am: 25. August 2006, 20:06:21 »
In neueren Klageschriften taucht neben der Zahlungsklage der folgende Feststellungsantrag auf:

Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber den Zahlungsansprüchen der Klägerin aus Elektrizitäts-, Erdgas- und Wasserlieferungen kein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht.


Für einen solchen Antrag dürfte regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.

Er könnte sich allenfalls auf bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht endabgerechnete Abschlagsforderungen beziehen, für die jedoch wohl auch eine Zahlungsklage möglich ist.

Feststellungsklage ist gegenüber Leistungsklage subsidiär.

Nach dem Unbilligkeitseinwand bedarf der Kunde streng genommen schon keines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts, weil schon die Forderung des EVU bis auf weiteres nicht fällig ist.

Eines Zuürückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechts bedarf es jedoch nur gegenüber fälligen Forderungen.....


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline uwes

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Feststellungsklage des Versorgers?
« Antwort #4 am: 28. August 2006, 16:06:17 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
In neueren Klageschriften taucht neben der Zahlungsklage der folgende Feststellungsantrag auf:

Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegenüber den Zahlungsansprüchen der Klägerin aus Elektrizitäts-, Erdgas- und Wasserlieferungen kein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht.


Für einen solchen Antrag dürfte regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.


Ich sehe da eine Unzulässigkeit  wegen des Umfangs des Antrages und ein damit einhergehendes Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses.

Mit dem Wortlaut dieses von ihnen zitierten Antrages werden auch und gerade Einwendungen nach § 315 BGB ausgeschlossen, selbst wenn diese noch gar nicht erhoben worden wären.

Einer solchen Feststellungsklage würde das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.

Bei Bestehen von Sonderkundenverträgen mit Preisänderungsklauseln könnte der Kunde der Zulässigkeit von Preisänderungen auch zukünftig nicht widersprechen. Allerdings müsste das Gericht - von Amts wegen - die Rechtswirksamkeit der Preisänderinmgsklausel feststellen, um der Feststellungsklage des Versorgers statt zu geben.

Auch hier dürfte das Problem in dem enormen Umfang des Feststellungsantrages liegen. Man schneidet der Verbraucherseite ja geradezu jeden Einwand ab und verkürzt dadurch seine Rechtsschutzmöglichkeiten. Auf Letztere  hat er aber einen verfassungsrechtlichen Anspruch. (Art 19 GG - Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes)

In beiden Fällen würde das Gericht dem Versorger mehr zusprechen, als ihm zustünde. Es könnte allenfalls daran gedacht werden, dass der Versorger die jeweiligen Abschlags- oder Endabrechnungen geklärt wissen möchte. Hierzu kann jedoch immer eine Zahlungsklage, die gegenüber der Feststellungsklage vorrangig ist, eingereicht werden.

Also ich meine, ein derartig weitreichender Feststellungsantrag wäre unzulässig und im übrigen des Umfangs wegen unbegründet, wenn man die Zulässigkeitsbarrriee überhaupt schafft.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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