Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: AGB für Erdgas-Tarife gesucht  (Gelesen 11210 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Christian Guhl

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.382
  • Karma: +6/-4
  • Geschlecht: Männlich
AGB für Erdgas-Tarife gesucht
« am: 28. Juni 2006, 21:45:58 »
Ich suche die Vertragsbedingungen zu den Erdgastarifen "Classic" und "Comfort".Trotz mehrmaliger Aufforderung weigert sich Eon-Avacon mir die AGB für diese Tarife auszuhändigen.
Nach ihrer Auskunft habe ich 2003 einen Vertrag über den Tarif "Comfort" abgeschlossen, mir liegt allerdings nichts vor. Eine Kopie will man nicht herausgeben. Im gesamten Bekanntenkreis ist niemand der die Vertragsbedingungen hat.
Wenn jemand einen Vertrag über diese Tarife hat, möchte er sich bitte melden. Unter Punkt 4 soll die Vorgehensweise bei Preiserhöhungen geregelt sein.

Offline Monaco

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 470
  • Karma: +0/-0
AGB für Erdgas-Tarife gesucht
« Antwort #1 am: 29. Juni 2006, 11:03:48 »
@Christian Guhl

Vermutlich gibt es gar keine "eigenen" AGB für die Gasversorgung durch ihren Versorger. Auch ich glaubte zunächst, dass es irgendeine spezifische Vertragsgrundlage gibt. Offenbar leider Fehlanzeige.

Unser Versorger (MITGAS) stützt sich auf folgende Vertragsgrundlagen:
AVBGasV
Ergänzende Bedingungen (hier geht es vornehmlich um Hausanschlüsse)und
Bedingungen für spezielle Sondertarife (Erteilung Einzugsermächtigung, Vertragslaufzeiten etc., die relativ kurz gehalten auf dem entsprechenden Antrag abgedruckt sind)

Eine Preisanpassungsformel (außer der wohl unwirksamen in der AVBGasV) konnte ich nirgens finden.

Offensichtlich hat Ihr Versorger nun das gleiche Problem - und möchte Sie natürlich nicht mit der Nase darauf stoßen.

Falls es Sie interessiert, hier der Link zu den entsprechenden Bedingungen der MITGAS: http://www.mitgas.de/presseservice/downloadbereich.php

Eine andere Erklärung hätte ich jedenfalls auch nicht parat.


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
AGB für Erdgas-Tarife gesucht
« Antwort #2 am: 29. Juni 2006, 11:21:17 »
@christian guhl,

auch ich schließe mich Monaco an.

Bei den SW KH gibt es keine eigenen AGB\'s.

Nur im Bereich "Energieclub" und "Sondervertrag A" gibt es "ergänzende Bestimmungen".

Da stand sogar früher drin, dass die AGBGasV sogar nicht gilt.

Wurde letztes Jahr geändert, nach dem ich auf ein Schreiben der SW, worin sich diese auf die AVBGasV bezogen hatten,  geschrieben habe, dass für mich als Gas-Sondervertragskunde A diese AVBGasv nicht gilt.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline Christian Guhl

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.382
  • Karma: +6/-4
  • Geschlecht: Männlich
AGB für Erdgas-Tarife gesucht
« Antwort #3 am: 29. Juni 2006, 14:10:19 »
Danke für die Antworten.
Mir wurde von Eon-Avacon bisher mitgeteilt, daß ich am 01.10.2003 einen Vertrag unterschrieben haben solle (davon ist mir nichts bekannt) und auf der Rückseite in den Bedingungen wäre unter Punkt 4 die Vorgehensweise bei Preisanpassungen geregelt.
Hab heute noch einmal mit Fristsetzung die Zusendung einer Vertragskopie gefordert. Komisch kommt mir vor, das im gesamten Bekanntenkreis kein Mensch eine Kopie des Vertrages hat und alle nach den genannten Tarifen beliefert werden.

Offline Fidel

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 775
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
AGB für Erdgas-Tarife gesucht
« Antwort #4 am: 29. Juni 2006, 14:36:42 »
Moin:

@Christian Guhl
Zitat

Nach ihrer Auskunft habe ich 2003 einen Vertrag über den Tarif "Comfort" abgeschlossen, mir liegt allerdings nichts vor. Eine Kopie will man nicht herausgeben. Im gesamten Bekanntenkreis ist niemand der die Vertragsbedingungen hat.


Ich bin wie Sie "Kunde" bei der E.ON Avacon. Ich behaupte einmal, dass es wohl im gesamten Versorgungsgebiet dieses EVU keinen Energieabnehmer gibt, der explizit einen Vertrag über die Tarife "Comfort" oder "Classic" abgeschlossen hat.

Die Einstufung, welche Tarifvariante angewendet wird, erfolgt allem Anschein nach auf Basis zurückliegender oder hochgerechneter Verbrauchswerte eines Abnehmers.

Nachdem eine solche Einstufung dann vorgenommen wurde, kümmert sich E.ON Avacon nicht weiter darum, ob der Kunde im Laufe der Zeit mit einem anderen Tarif besser dastünde. Jedenfalls schließe ich dies aus dem Fall von jemandem aus meinem Bekanntenkreis. Derjenige wurde als Stromverbraucher im Tarif "Akzent" eingestuft. Aufgrund seines geänderten Verbrauchs hätte er sich jedoch mittlerweile mit dem Tarif "Classic" besser gestanden.

Wie gesagt: der einzige Fall, den ich selbst kenne. Von daher also nicht repräsentativ.

Derjenige hatte übrigens keine Lust, sich deswegen mit der E.ON Avacon ins Benehmen zu setzen. Ist doch schön, wenn man zuviel Geld hat ;-)

Gruß
Fidel

Offline Monaco

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 470
  • Karma: +0/-0
AGB für Erdgas-Tarife gesucht
« Antwort #5 am: 29. Juni 2006, 16:08:49 »
@Christian Guhl
@Fidel

Offensichtlich nimmt es so mancher Versorger mit Verträgen nicht ganz so genau.
Auch unser Versorger behauptete eines Tages - als er unseren bestehenden Tarif einseitig wegen einer beschränkten Einzugsermächtigung rückwirkend kündigte, dass wir einen anderen Sondervertrag unterschrieben hätten.
Dies stellte sich bei genauerem Hinsehen natürlich als falsch heraus und wurde mit einem Fehler beim Versorger lapidar (und ohne weitere Begründung) abgetan.
Besonders interessant finde ich hierbei, dass wir in einen anderen Sondertarif - und nicht etwa in den Allgemeinen Tarif "zwangseingestuft" wurden.
Und ich dachte immer, ein Vertrag wäre eine zwei- oder mehrseitige Willensbekundung. Wie man sich doch täuschen kann ...

Fazit:
Es scheint sich in der Zeit, als niemand auch nur ansatzweise daran dachte, die Energierechnung zu kürzen, wohl so eingeschliffen zu haben, Verträge nach Belieben per Duldung fortzuführen. Hat ja auch lange und gewinnbringend funktioniert ...

Jetzt allerdings, erscheint guter Rat teuer - im wahrsten Sinne des Wortes.


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline Christian Guhl

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.382
  • Karma: +6/-4
  • Geschlecht: Männlich
AGB für Erdgas-Tarife gesucht
« Antwort #6 am: 29. Juni 2006, 20:10:06 »
Ich habe schon öfter Abrechnungen gesehen, wo der Kunde in einem für ihn ungünstigen Tarif eingestuft war. Wurde dann auf telefonische Intervention in einen anderen Tarif umgruppiert, ohne neuen Vertrag.
Ich meine, AGB gelten nur, wenn der Zugang nachgewiesen wird ?
Wenn dem so ist, bräuchten alle, die keinen Vertrag haben, die AGB
(und somit auch die wahrscheinlich sowieso ungültige Preisanpassungsklausel) nicht gegen sich gelten zu lassen.
Das hieße doch, ich brauche garnicht klagen. Ich wende einfach ein, daß die Vertragsbedingungen mir nicht bekannt sind und daher für mich nicht gelten.
Ist das so ? Oder ist mein Gedankengang nicht ganz richtig, aber falsch ?
Hier noch etwas anderes - ich habe hier "aus Versehen" ein neues Thema eröffnet.Eigentlich sollte das ganze unter "E.on-Avacon" stehen.
Vielleicht kann der Admin das "verschieben" ?

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
AGB für Erdgas-Tarife gesucht
« Antwort #7 am: 29. Juni 2006, 20:45:05 »
@Christian Guhl

Sie haben recht.

1.

Der Versorger muss zunächst beweisen, dass seine AGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, § 305 BGB.

2.
 
Dann muss eine einbezogene Klausel auch noch transparent sein, § 307 BGB.

3.

Schließlich darf die auf eine solche Klausel gestützte Preiserhöhung nicht unbillig sein, § 315 BGB.

Ergebnis:

Wie ein Hürdenläufer, muss der Versorger also diese drei Hürden nehmen.

Reißt er nur bei einer einzigen, wird er disqualifiziert und muss nach Hause fahren.

So ist das im sportlichen Wettbewerb.


Nun ist es folgendermaßen:


Wenn sich der Versorger gegenüber dem Kunden trotz fehlender Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel nach § 305 BGB, die im übrigen wegen Verstoßes gegen § 307 auch nicht transparent wäre- weshalb Preiserhöhungen nicht darauf gestützt werden können - und zudem nach der Einrede der Unbilligkeit gem. § 315 BGB immer noch weitergehenden Preisforderungen berühmt und penetrant immer wieder schriftlich  rumträllert, er bekomme noch Geld, möglicherweise gehe eine Meldung an die SCHUFA, außerdem könne auch schon mal die Energiezufuhr deshalb abgestellt werden, dann hat man allen Grund, diesen Zustand nicht länger hinzunehmen und auf Feststellung zu klagen, dass man gerade nicht mehr schuldet, als man zu zahlen bereit ist.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Fidel

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 775
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
AGB für Erdgas-Tarife gesucht
« Antwort #8 am: 30. Juni 2006, 10:04:11 »
Moin:

@Fricke
@Christian Guhl

Ist aus allem vorher gesagten der folgende Schluss zulässig:

Die automatischen "Preisanpassungen" meines EVU entbehren der vertraglichen Grundlage und sind somit unwirksam. Für meine weiteren Zahlungen könnte ich - beispielsweise - auch die Energiepreise aus dem Jahr 1990 zugrunde legen?

Gruß
Fidel

Offline elad

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 47
  • Karma: +0/-0
AGB für Erdgas-Tarife gesucht
« Antwort #9 am: 30. Juni 2006, 10:37:33 »
Hallo!

Ich habe hier gerade SCHUFA gelesen und würde gern wissen, ab wann man da einen Eintrag bekommt?

Reichen da schon die Mahnungen aus, oder muss dafür etwas gerichtlich festgelegt werden?

Bisher war das noch nie ein Thema für mich, deswegen habe ich darüber noch nie nachgedacht.

Vielen Dank für Infos,
elad

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
AGB für Erdgas-Tarife gesucht
« Antwort #10 am: 30. Juni 2006, 11:05:03 »
@elad

SCHUFA ist von Anfang an unzulässig.
Bitte Suchen- Funktion verwenden.

@Fidel

Schlüsse sind immer zulässig; fraglich allein, ob solche zutreffend sind.

Das LG Bremen geht bei unwirksamer - erst recht bei nicht vorhandener - vertraglicher Preisanpassungsklausel davon aus, dass dann in einem Sondervertrag nur der bei Vertragsschluss vereinbarte Anfangspreis gilt.

Dann muss man also sehen, wann ein Sondervertrag begründet wurde und welcher Anfangspreis dabei galt.

In Bremen war immerhin denkbar, dass solche Verträge schon in den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts abgeschlossen wurden.

Konsequent gibt es auch nicht etwa einen Inflastionsausgleich, weil man quasi mit Vertragsschluss einen Fixpreisvertrag geschlossen hat, der so lange gilt, bis der Vertrag endet.

Nun mag es schon vorgekommen sein, dass Preise im laufenden Vertragsverhältnis gesenkt wurden, zwischenzeitlich niedriger lagen als der Anfangspreis.

Ich gehe davon aus, dass der Kunde solche Preissenkungen genehmigen und mitnehmen kann, ohne dass der Versorger berechtigt ist, die Preise zu erhöhen. Dann gilt also der günstigste Preis aus diesem Vertragsverhältnis, mag dies der Anfangspreis gewesen sein oder ein später genehmigter.

Wenn der Versorger aus o. g. Gründen nicht berechtigt ist, die Preise zu erhöhen, sagt das ja nichts darüber, ob er berechtigt ist, die Preise zu senken.

Eine Auslegung wird wohl ergeben, dass ein Einverständnis des Kunden zu einem Preissenkungsangebot immer vorliegt und gem. § 151 BGB ein solches Angebot keiner ausdrücklichen Annahme bedarf bzw. der Versorger ederzeit zu Preissenkungen berechtigt ist - weil für den Kunden unschädlich.

Das bedeutet ein einseitiges Preisanpassungsrecht, welches nur in eine Richtung wirkt, nach unten.

Das ist dann aber auch schon hart an der Grenze des § 242 BGB, jedoch nur konsequent.




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Christian Guhl

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.382
  • Karma: +6/-4
  • Geschlecht: Männlich
AGB für Erdgas-Tarife gesucht
« Antwort #11 am: 30. Juni 2006, 13:23:47 »
Habe die Vertragsbedingungen für den Tarif "Erdgas Comfort" von Eon-Avacon bekommen. Vielen Dank nach Adendorf !
Unter Punkt 3 "Preisänderungen" steht :
"Avacon behält sich die Veränderung der Vertragspreise vor."
Dann noch etwas über Information der Kunden und Sonderkündigungsrecht.
Selbst ich hatte gedacht, daß die Klausel etwas umfangreicher wäre.
Aber nichts von Ölpreisbindung, Lohnniveau etc.
@RR-E-ft
Sie schrieben : "...dann hat man allen Grund, diesen Zustand nicht länger hinzunehmen und auf Feststellung zu klagen".
Noch Ende April wurde vom BdE davor gewarnt, Feststellungsklagen zu erheben. Auch der RA v.Waldeyer riet von "diesen völlig unnützen Feststellungsklagen" ab.
Auch ich habe diese Ansicht immer in Treffen unserer Regionalgruppe vertreten: Es ist besser, sich verklagen zu lassen ! Finger weg von Sammelklagen !
Hat sich die Situation nach den Urteilen in Bremen und Berlin so verändert,
daß wir "loslegen" können ?

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
AGB für Erdgas-Tarife gesucht
« Antwort #12 am: 30. Juni 2006, 14:10:30 »
@Christian Guhl

Ich meinte, man habe dann Veranlassung zur Klage im Sinne eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses im Sinne von § 256 ZPO für eine Feststellungsklage.

Man muss nicht klagen, kann sich auch verklagen lassen.

Wie man einen Anwalt findet, der bei einem einzeln verklagten Kunden bei geringem Streitwert den selben Aufwand betreiben soll, wie bei einer Sammelklage (Schriftsätze nicht unter 35 Seiten), bleibt mir indes etwas  rätselhaft. Das Prozesskostenrisiko ist auch (relativ gesehen) ungleich höher.

Wer dazu rät, sich verklagen zu lassen, wird auch darauf wohl  eine Antwort parat haben. Der Prozesskostenfonds schützt ja nicht davor, dass sich ggf. kein Anwalt findet, der ohne Sonderhonorar bereit ist, die umfangreiche Arbeit zu übernehmen.

Das wird sich wohl oft nur auf gesonderter Honorarbasis wirtschaftlich bewerkstelligen lassen, ohne dass diese Kosten trotz Obsiegens vom Gegner voll zu erstatten wären.

Anders bei einer Sammelklage...

Was ich zu diesem Thema denke, ist nun hinlänglich und breit im Forum nachzulesen. Sammelklage ist schon wieder etwas anderes als Einzelklage.....

Der Heilbronner Kollege hat selbst einige solcher Klagen auf den Weg gebracht, andere in Vorbereitung.

Dies wäre wohl wenig in Übereinklang zu bringen mit der zitierten Aussage, welche möglicherweise aus dem Zusammenhang gerissen ist.

Was mit "loslegen" gemeint sein soll, auf wessen "Startschuss" etwa gewartet werden sollte, ist mir nicht nachvollziehbar.

Die Entscheidung muss man selbst nach gründlicher Abwägung der Vor- und Nachteile treffen.

In München wäre es wohl vorteilhaft gewesen, wenn schon eine Sammelklage anhängig gewsen wäre.

Andere mögen dies anders beurteilen.

Ich entnehme dies aus der Entscheidung des LG Oldenburg:


http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/Service/Container_Urteilssammlung/site__1769/


In Sachsen konnten Klagen gegen Verbraucher so lange zum Ruhen gebracht werden, bis über die Sammelklagen entschieden ist.

Um eine solche Option zu nutzen, muss es aber überhaupt erst einmal anhängige Sammelklagen gegen den eigenen Versorger geben.

Die Wahrscheinlichkeit, derzeit selbst verklagt zu werden, ist sehr gering.

Aber wenn das Restrisiko sich realisieren sollte, sollte man wenigstens schon vorher überlegt haben, wie man dann ggf. verfährt.

So sollte man vielleicht auch daran denken, einen Anwalt für die eigene Gruppe zu gewinnen, der sich von Anfang an vertieft mit der Materie befasst und dann auch bereit ist, die Verteidigung zu übernehmen.

Aber diese Überlegungen muss eben jeder für sich selbst anstellen.


Freundliche Grüße
aus Jena





Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Christian Guhl

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.382
  • Karma: +6/-4
  • Geschlecht: Männlich
AGB für Erdgas-Tarife gesucht
« Antwort #13 am: 30. Juni 2006, 19:15:25 »
@RR-E-ft
Im Protestgruppen-Rundmail des BdE vom 25.04. wurde noch ganz klar gesagt :"Bitte lassen sie die Hände von Aktivklagen !"
Vielleicht war das in einem anderen Zusammenhang (und nicht für Sammelklagen) gemeint. Als juristischer Laie kann man sich seine Meinung nur nach den Aussagen von Fachleuten bilden und dann wird man vorsichtig wenn solche Aussagen gemacht werden. Wenn jetzt von Ihrer Seite wieder Mut gemacht wird, eine Sammelklage zu erheben, meinte ich :
"Dann können wir loslegen".

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
AGB für Erdgas-Tarife gesucht
« Antwort #14 am: 30. Juni 2006, 23:30:21 »
@Christian Guhl,

Eine Sammelkalge anzustrengen oder auch nicht ist wohl in erster Linie vor den örtlichen Gegebenheiten abhängig und zum anderen von der persönlichen Einstellung(en) des/der Kunden.

Auch Herr Fricke schreibt:
Zitat
Die Entscheidung muss man selbst nach gründlicher Abwägung der Vor- und Nachteile treffen.

In München wäre es wohl vorteilhaft gewesen, wenn schon eine Sammelklage anhängig gewsen wäre.

Andere mögen dies anders beurteilen.


Wir, die BIFEP, warten persönlich erst mal ab. Nach Rücksprache mit der VZ RP haben die momentan nicht das Geld für eine Klage, noch die Zeit so etwas vorzubereiten.

Deshalb sitzen wir dies erst mal aus.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz