@Christian Guhl
Ich meinte, man habe dann
Veranlassung zur Klage im Sinne eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses im Sinne von § 256 ZPO für eine Feststellungsklage.
Man muss nicht klagen, kann sich auch verklagen lassen.
Wie man einen Anwalt findet, der bei einem einzeln verklagten Kunden bei geringem Streitwert den selben Aufwand betreiben soll, wie bei einer Sammelklage (Schriftsätze nicht unter 35 Seiten), bleibt mir indes etwas rätselhaft. Das Prozesskostenrisiko ist auch (relativ gesehen) ungleich höher.
Wer dazu rät, sich verklagen zu lassen, wird auch darauf wohl eine Antwort parat haben. Der Prozesskostenfonds schützt ja nicht davor, dass sich ggf. kein Anwalt findet, der ohne Sonderhonorar bereit ist, die umfangreiche Arbeit zu übernehmen.
Das wird sich wohl oft nur auf gesonderter Honorarbasis wirtschaftlich bewerkstelligen lassen, ohne dass diese Kosten trotz Obsiegens vom Gegner voll zu erstatten wären.
Anders bei einer Sammelklage...
Was ich zu diesem Thema denke, ist nun hinlänglich und breit im Forum nachzulesen. Sammelklage ist schon wieder etwas anderes als Einzelklage.....
Der Heilbronner Kollege hat selbst einige solcher Klagen auf den Weg gebracht, andere in Vorbereitung.
Dies wäre wohl wenig in Übereinklang zu bringen mit der zitierten Aussage, welche möglicherweise aus dem Zusammenhang gerissen ist.
Was mit "loslegen" gemeint sein soll, auf wessen "Startschuss" etwa gewartet werden sollte, ist mir nicht nachvollziehbar.
Die Entscheidung muss man selbst nach gründlicher Abwägung der Vor- und Nachteile treffen.
In München wäre es wohl vorteilhaft gewesen, wenn schon eine Sammelklage anhängig gewsen wäre.
Andere mögen dies anders beurteilen.
Ich entnehme dies aus der Entscheidung des LG Oldenburg:
http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/Service/Container_Urteilssammlung/site__1769/In Sachsen konnten Klagen gegen Verbraucher so lange zum Ruhen gebracht werden, bis über die Sammelklagen entschieden ist.
Um eine solche Option zu nutzen, muss es aber überhaupt erst einmal anhängige Sammelklagen gegen den eigenen Versorger geben.
Die Wahrscheinlichkeit, derzeit selbst verklagt zu werden, ist sehr gering.
Aber wenn das Restrisiko sich realisieren sollte, sollte man wenigstens schon vorher überlegt haben, wie man dann ggf. verfährt.
So sollte man vielleicht auch daran denken, einen Anwalt für die eigene Gruppe zu gewinnen, der sich von Anfang an vertieft mit der Materie befasst und dann auch bereit ist, die Verteidigung zu übernehmen.
Aber diese Überlegungen muss eben jeder für sich selbst anstellen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt