Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: AVU Gevelsberg  (Gelesen 24554 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
AVU Gevelsberg
« am: 10. April 2006, 13:25:05 »
AVU Gevelsberg legt WP-Bescheingung vor.


Die Bescheinigung, welche von den Erstellern auch schon nicht als \"Gutachten\" bezeichnet wurde:

http://www.avu.de/reactor_cms/_media/2447ff15e19f2622.gutachten_gaspreise.pdf


Das bescheinigte Ergebnis der Untersuchung  ist nicht  nachvollziehbar , zudem wohl auch nicht  nicht ausreichend, vgl. nur hier:

http://www.ask-eu.de/default.asp?ShowNews=1527

Fälligkeit, Verzug, Prozesskosten bei Zahlungsklage EVU

Aus der Bescheinigung ergibt sich m.E. eindeutig, dass Preiserhöhungen vorweg genommen wurden. Das Unternehmen war nicht daran gehindert, die Preise sachgerechter quartalsweise anzupassen.

Jedenfalls sollte der Inhalt der Bescheinigung abgeglichen werden mit dem Inhalt der Bescheinigungen weiterer Kunden der RWE Westfalen Weser Ems.

Welchen Wert ein solches Gutachten hat, hat der BGH auch schon entschieden.

U.a. hier auf Seite 16 f. nachzulesen:

http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=550&file=dl_mg_1132088878.pdf




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Rebell

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 30
  • Karma: +0/-0
AVU Gevelsberg
« Antwort #1 am: 17. April 2006, 14:21:00 »
Hallo RR-E-ft und alle anderen,

im Anschreiben zu diesem WP Ergebnis sagt die AVU auch, daß sie auf Anfrage beim Landeskartellamt bestätigt bekam, daß die Preise zwischen 01.11.05 und 01.01.06 im Landesdurchschnitt lagen. Somit wäre die Preiserhöhung zum 01.01.06 ohne Beanstandung geblieben.

Man versucht auch glauben zu machen, daß das Landeskartellamt kein preismissbräuchliches Verhalten festgestellt habe. Ich glaube das aber nicht. Das Landeskartellamt wird wohl nichts dazu gesagt haben, zumindest nicht zu den Preiserhöhungen im Zeitraum zw. 10/2004 und 01/2006.

Was können wir nun darauf antworten, da gebeten wird innerhalb von 10 Werktagen die offene Forderung seit 10/2004 zu begleichen.
Großzügigerweise verzichtet die AVU auf Verzugszinsen.

Frohe Ostern und

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
AVU Gevelsberg
« Antwort #2 am: 17. April 2006, 18:18:12 »
@Rebell,

sofern Sie Widerspruch gemäß Musterbrief eingelegt haben, warten Sie einfach ab.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
AVU Gevelsberg
« Antwort #3 am: 24. April 2006, 20:31:56 »
@Rebell

Die AVU will sich nach dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg richten:

http://www.avu.de/reactor.php?page=2051

Dieses verlangt indes eine detaillierte Offenlegung der Preiskalkulation der Gesamtpreise.

http://www.avu.de/reactor.php?page=2074


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Matthias

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 9
  • Karma: +0/-0
AVU Gevelsberg
« Antwort #4 am: 14. November 2006, 20:23:06 »
Ab Mitte November will die AVU die Lieferverhältnisse neu ordnen :


.... Daher ordnet die AVU die Lieferverhältnisse auf Basis der GVV neu: Alle Kunden erhalten Mitte November einen Brief mit detaillierten Informationen, einer Kündigung und einem neuen Vertragsangebot ....


Diese Vertragsänderung liegt zur zeit noch nicht vor, wird aber wohl ab Mitte November an alle Kunden raus gehen.

Wie gilt es sich hier zu verhalten um den Widerspruch gem §§ 315 aufrecht zu erhalten ?

Grüsse

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
AVU Gevelsberg
« Antwort #5 am: 14. November 2006, 23:28:02 »
@Matthias,

war bei unseren SW KH ebenfalls.

Zum 1.1.2007 sollen neue Verträge unterschrieben werden.

Es ändsern sich da gravierende Vertragstextpassagen (Referenzperiodenänderung und Ermittlung des Ölpreises mittles Schätzung, wenn vom Stat. Bundesamt nichts rechtzeitig vorliegt

Nun die Vertragsunterzeichnung werden wir tunlichst unterlassen.

Erst müssen mal die alten auf Billigkeit entschieden werden.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline FrankH

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 18
  • Karma: +0/-0
AVU Gevelsberg
« Antwort #6 am: 15. November 2006, 09:51:14 »
Hallo.

Ich wohne auch in Gevelsberg und beziehe Strom und Gas von der AVU.

Soeben habe ich auch ein Schreiben von der AVU erhalten, dem u.a. auch die Kündigung des alten Lieferverhältnis zu entnehmen ist. Von einer neuen Vertragsunterzeichnung ist da aber nicht die Rede. Da steht nur wörtlich: Wenn Sie nach diesem Datum weiterhin Erdgas von uns beziehen, kommt automatisch ein neuer Erdgaslieferungsvertrag zu den in diesem Schreiben genannten Preisen und den Bedingungen der Grundversorgung zustande.

Ich gehöre übrigens auch zu denen, die sich auf die Billigkeit des §315 BGB bezogen haben und seit dem 01.10.2005 den Preiserhöhungen nicht mehr gefolgt sind und gedenke, dies auch trotz dieses Schreibens weiterhin zu tun.

Meine Fragen sind nunmehr:

    sollte auf dieses Schreiben reagiert werden, z. B. daß man der Kündigung widerspricht?

    rechtfertigt eine neue Verordnung/Gesetzeslage gleich einen komplett neuen Vertrag? Um es einmal laienhaft mit einem Mietvertrag zu vergleichen: wenn einzelne Punkte aufgrund aktuellster Rechtsprechung nichtig sind und angepasst/gestrichen werden müssen, bleiben die übrigen Punkte davon doch unberührt. Damit meine ich, daß sich am "Grundvertrag" mit der AVU nichts ändert: Erdgas wird irgendwo eingekauft, die AVU verkauft es an seine Kunden weiter; lediglich die Rahmenbedingungen ändern sich.[/list:u]


    Gruß
    FrankH

Offline Matthias

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 9
  • Karma: +0/-0
AVU Gevelsberg
« Antwort #7 am: 15. November 2006, 19:52:57 »
Als juristischer Laie würde ich sagen, wenn man nichts tut und weiter Erdgas bezieht erkennt man den Vertrag an.
Also muss man reagieren.
Die Frage ist wie ?
Kann da jemand weiterhelfen ?
Grüsse

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
AVU Gevelsberg
« Antwort #8 am: 16. November 2006, 13:47:33 »

Offline hagemeier

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 5
  • Karma: +0/-0
AVU Gevelsberg
« Antwort #9 am: 10. Januar 2007, 20:40:32 »
Mein Fall gestaltet sich ähnlich wie der zuvor beschriebene, daher poste ich ihn hier und vielleicht hilft es auch dem zuvor Anfragenden. Da der Fall bei mir weiter fortgeschritten ist, nochmal die Zusammenfassung sowie meine Fragen, da ich derzeit den Ball von der AVU zurückgespielt bekommen habe

Mitte November kündigte mein Ergaslieferant (AVU Gevelsberg) das bestehende Erdgas-Lieferverhältnis

Zitat
„Ab dem 1. Januar 2007 gilt die Grundversorgungsordnung (GVV). Sie löst die bisherige Rechtsverordnung AVBGasV ab. Die bestehenden Verträge sind an die neuen Vorgaben anzupassen. Aus diesem Grund kündigen wir das alte Lieferverhältnis und bieten Ihnen an, Sie ab dem 1. Januar 2007 zu den neuen gesetzlichen Bestimmungen der GVV zu beliefern. Wenn Sie nach diesem Datum weiterhin Erdgas von uns beziehen, kommt automatisch ein neuer Erdgaslieferungsvertrag zu den in diesem Schreiben genannten Preisen und den Bedingungen der Grundversorgung zustande.“

(Preiserhöhung wurde in dem Schreiben entsprechend ausgesprochen).

Frage Darf der Versorger mir mit dieser Argumentation einen neuen Vertrag mit neuen und höheren Preisen aufdrängen und den alten kündigen? (schließlich habe ich derzeit keine Möglichkeit, einen anderen Gasversorger zu wählen)

Ich habe nach Lektüre der diversen Beiträge in diesem Forum die Frage für mich eigentlich mit Nein beantwortet und habe der Kündigung wie folgt widersprochen

Zitat
„Hiermit widerspreche ich Ihrer Kündigung des Erdgaslieferungsverhältnisses vom 14.11.2006, welche Sie zum 01.01.2007 ausgesprochen haben.
Ich fordere Sie hiermit auf, diese Kündigung bis zum 17.01.2007 zurückzunehmen oder die Notwendigkeit und das Recht zur Kündigung anhand des §36 EnWG iVm GasGVV nachzuweisen.
Wenn Sie nach diesem Datum keine Antwort gesendet haben, werde ich automatisch wie gehabt auf Basis des bestehenden Lieferungsverhältnisses abrechnen.
Zur Information
- Unser bestehender Vertrag darf von Ihnen aus den in Ihrem Schreiben vom 14.11.2006 genannten Gründen nicht gekündigt werden.
- Unser bestehender Vertrag ist ohne Kündigung durch öffentliche Bekanntmachung an die Bestimmungen der GVV anzupassen.
§§ 115, 116 EnWG sprechen von der Anpassung bestehender Verträge und gerade nicht von deren Kündigung.
- Die von Ihnen beabsichtigte Beendigung und Neuabschluss des Lieferungsverhältnisses lässt sich nicht als Anpassung eines weiter fortbestehenden Vertrages bezeichnen.“



Die Antwort der AVU aus Januar 2007

Zitat
„Die GasGVV findet auf die bestehenden Lieferverträge über die von Ihnen bereits abgesprochene Vorschrift des § 115 Abs. 2 Satz 3 i.V.m § 23 GVV erst dann Anwendung, wenn das Anpassungsverlangen öffentlich bekannt gegeben wird. Dies steht noch aus. Bis dahin gilt die AVBGasV weiter, die die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit nicht kennt. Die Kündigung dürfte damit zulässig sein.“


Anmerkung Der zuvor genannte Grund, das Verhältnis werde wegen der GasGVV gekündigt, ist damit von der AVU selbst wieder entkräftet, da die GasGVV offensichtlich doch nicht seit 01.01.2007 für mein Lieferverhältnis maßgebend ist.
Ist diese Interpretation richtig?

Frage Darf die AVU also tatsächlich einfach den Vertrag kündigen, obwohl ich gar keine Möglichkeit habe, einen anderen Anbieter auszuwählen??

Ich bin ob der meines Erachtens mafiösen Methoden mehr als verärgert und werde – sofern mir hier eine Rechtsgrundlage aufgezeigt werden kann – auch per Anwalt und Gericht vorgehen, um die (Un-)Rechtmäßigkeit der Kündigung klären zu lassen (die Tatsache, dass ich zu den Preisverweigerern gehöre, ist hier zunächst nicht relevant).

Frage Wer kann mir einen Anwalt (im Raum Ennepetal/ Schwelm/ Gevelsberg?) nennen, der sich mit dem Thema auskennt und mich vertreten würde?

Frage Mit welchen Kosten ist für mich zu rechnen (Anwalt + Gericht vorstrecken bzw. im Misserfolgsfall samt gegnerischer Anwaltskosten zahlen!?)

Vielen lieben Dank für etwaige Hilfestellungen. Ich hoffe, das Thema hier nicht unnötig platziert zu haben, denn ich bin bei meiner Recherche hier bzgl. der oben aufgeführten Stellungnahme der AVU noch nicht konkret fündig geworden.

Offline eislud

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 737
  • Karma: +0/-0
AVU Gevelsberg
« Antwort #10 am: 10. Januar 2007, 22:39:08 »
@hagemeier
Zitat von: \"@hagemeier\"
Frage: Darf der Versorger mir mit dieser Argumentation einen neuen Vertrag mit neuen und höheren Preisen aufdrängen und den alten kündigen? (schließlich habe ich derzeit keine Möglichkeit, einen anderen Gasversorger zu wählen)

Ich gehe davon aus, dass Sie einen Tarifvertrag haben:

Laut § 4 AVBGasV werden Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen mit öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Einer Kündigung bedarf es also nicht, um Ihnen höhere Preise und andere Bedingungen aufzudrängen.

Dem Versorger wird damit ein einseitiges Leistungsbestimmungrecht zuerkannt, das entsprechend dem § 315 BGB der Billigkeitsprüfung unterliegt. Darauf begründet sich Ihre Einwendung.  

Eine Zustimmung zu einem Vertrag, die für Privatpersonen regelmäßig notwendig ist um den Vertrag zustandekommen zu lassen, erscheint hier also ausnahmsweise nicht notwendig.

Gruss eislud

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
AVU Gevelsberg
« Antwort #11 am: 10. Januar 2007, 23:33:47 »
@hagemeier,

sofern Sie einen Sondertarifvertrag haben, gilt die neue GasGVV sowieso nicht.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline hagemeier

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 5
  • Karma: +0/-0
AVU Gevelsberg
« Antwort #12 am: 11. Januar 2007, 17:07:35 »
Danke für die beiden Antworten!

eislud schrieb " Einer Kündigung bedarf es also nicht..." und "Eine Zustimmung zu einem Vertrag, die für Privatpersonen regelmäßig notwendig ist um den Vertrag zustandekommen zu lassen, erscheint hier also ausnahmsweise nicht notwendig. "

Ich weiss nun, dass es weder einer Kündigung bedarf noch einer Zustimmung meinerseits.

Das beantwortet jedoch nicht die Frage, ob eine Kündigung rechtmäßig ist.

Weiss hier jemand eine Antwort auf die Frage, ob die Kündigung rechtens ist?

Vielen Dank und Grüße!

PS Der Hintergrund meines Anliegens, keinen neuen Vertrag zu bekommen Für den bestehenden Vertrag habe ich die Preisverweigerei korrekt aufgesetzt und zwar habe ich hier die Preiserhöhungen verweigert (auch wenn hier die Billigkeit des Gesamtpreises in Frage steht). Für den neuen Vertrag befürchte ich hier juristische Fallstricke, da ich in der neuen Verordnung so etwas zu lesen gemeint habe wie
- Gassperre bei Verweigerung der Preiserhöhungen ist unzulässig.
- Gassperre bei Verweigerung des Gesamtpreises ist zulässig muss nun aber 6 Wochen vorher angekündigt werden.

Ich bin bzgl. Vorgehen bei angedrohter Gassperre etc. bzgl. der alten Verträge und Verordnungen durch dieses Forum bestens informiert. mir ist aber hier unklar, ob ich mich auf juristisches Glatteis bewege, wenn ich nun bei dem neuen Vertrag dem Versorger mitteile, dass ich weiterhin die alten Preise zahle.

Falls also die Antwort auf die oben genannte Frage "JA" lautet (Kündigung ist rechtens"), komme ich dann also weiterhin aus der Preisspirale heraus, indem ich in gleicher Art und Weise (Billgikeit, §315 etc.) vorgehe oder gibt es hier wie von mir vermutet evtl. doch juristische Fallstricke aufgrund der GasGVV??

Und Warum nötigt die AVU den Kunden überhaupt neue Verträge auf, wenn öffentliche Bekanntgabe genauso wirksam wäre?

PPS Ich vermute, dass ich Tarifkunde bin, sonst würde die AVU ja nicht auf GasGVV umstellen wollen (wenn diese nur für Tarifkunden relevant ist)

Offline eislud

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 737
  • Karma: +0/-0
AVU Gevelsberg
« Antwort #13 am: 11. Januar 2007, 19:15:41 »
@hagemeier
Ich gehe weiterhin davon aus, dass es sich um einen Tarifvertrag handelt, obwohl alleine der Bezug des Versorgers auf die AVBGasV mir dafür nicht ausreichend erscheint.
 
Zitat von: \"hagemeier\"
Weiss hier jemand eine Antwort auf die Frage, ob die Kündigung rechtens ist?

Ich kann in letzter Konsequenz sicherlich nicht beurteilen ob die Kündigung rechtens ist. Allerdings ist meines Erachtens klar, dass eine Kündigungsmöglichkeit nicht aus der AVBGasV hervorgeht. Eine Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit, so wie Ihr Versorger bereits richtig schreibt, geht ebenfalls nicht aus der AVBGasV hervor.
Eine solche Kündigungsmöglichkeit geht im Übrigen aus der GasGVV auch nicht hervor.

Eine Kündigungsmöglichkeit sollte meines Erachtens nur aus den AGB Ihres Versorgers hervorgehen können.

Eine Kündigung muss für ihre Wirksamkeit formalen Anforderungen genügen. Im folgenden Link sind solche Anforderungen benannt, ab der Überschrift "Ist die Kündigung des bisherigen Vertrags überhaupt wirksam?". Vielleicht mal prüfen, ob das erhaltene Kündigungsschreiben diesen Anforderungen genügt.
http://gwbh.twoday.net/stories/3087173/
 
Zitat von: \"hagemeier\"
Für den bestehenden Vertrag habe ich die Preisverweigerei korrekt aufgesetzt und zwar habe ich hier die Preiserhöhungen verweigert (auch wenn hier die Billigkeit des Gesamtpreises in Frage steht). Für den neuen Vertrag befürchte ich hier juristische Fallstricke, da ich in der neuen Verordnung so etwas zu lesen gemeint habe wie:
- Gassperre bei Verweigerung der Preiserhöhungen ist unzulässig.
- Gassperre bei Verweigerung des Gesamtpreises ist zulässig muss nun aber 6 Wochen vorher angekündigt werden.

Sie sollten auf jeden Fall die gesamte Preisfestsetzung als unbillig einwenden, nicht nur die Preiserhöhungen. Ob Sie das entsprechend gemacht haben, ist mir im Moment nicht ganz klar.

Sofern es bei den juristischen Fallstricken nur um den Punkt Gassperre geht - mehr ist nicht bekannt - sind Ihre Bedenken meines Erachtens nicht berechtigt.

Laut § 17 GasGVV findet der § 315 BGB Anwendung. Haben Sie ihn eingewendet, sind die Zahlungen nicht fällig. Ein Zahlungsverzug nach § 17 GasGVV kann also nicht entstehen.
Aus § 19 GasGVV geht hervor wann eine Gassperre erfolgen darf. Laut Abs. 2 kann der Versorger mit einer Frist von 4 Wochen eine Sperrung androhen bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung. Eine Zahlungsverpflichtung ist aber durch Ihren Einwand noch nicht entstanden.


Aber Sie haben schon recht, einem neuen Vertrag würde ich auch äußert misstrauisch gegenüberstehen. Wenn Sie hier mehr Sicherheit haben möchten, könnten Sie den neuen Vertrag vielleicht bei einem Anwalt prüfen lassen.  

Ganz klar scheint mir noch nicht, ob es überhaupt notwendig ist einen neuen Vertrag zu unterschreiben. Ohne einen neuen Vertrag müßte der Versorger Sie auf jedenfall zuerst mal über die Ersatzversorgung versorgen. Eile beim Abschluss eines neuen Vertrages sollte also nicht von Nöten sein.

(Zu den anderen Fragen möchte ich mich nicht äußern.)

Gruss eislud

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
AVU Gevelsberg
« Antwort #14 am: 11. Januar 2007, 22:04:13 »
@hagemeier,

ich frage nochmals:

Haben Sie einen Sondervertrag zum Heizenoder einen Allgemeinen Tarif.

Bei Sondervertrag gilt die neue GasGVV sowieso nicht. Ist also nicht nötig, einen neuen Vertrag nach der GasGVV abzuschließen.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz