Mein Fall gestaltet sich ähnlich wie der zuvor beschriebene, daher poste ich ihn hier und vielleicht hilft es auch dem zuvor Anfragenden. Da der Fall bei mir weiter fortgeschritten ist, nochmal die Zusammenfassung sowie meine Fragen, da ich derzeit den Ball von der AVU zurückgespielt bekommen habe
Mitte November kündigte mein Ergaslieferant (AVU Gevelsberg) das bestehende Erdgas-Lieferverhältnis
„Ab dem 1. Januar 2007 gilt die Grundversorgungsordnung (GVV). Sie löst die bisherige Rechtsverordnung AVBGasV ab. Die bestehenden Verträge sind an die neuen Vorgaben anzupassen. Aus diesem Grund kündigen wir das alte Lieferverhältnis und bieten Ihnen an, Sie ab dem 1. Januar 2007 zu den neuen gesetzlichen Bestimmungen der GVV zu beliefern. Wenn Sie nach diesem Datum weiterhin Erdgas von uns beziehen, kommt automatisch ein neuer Erdgaslieferungsvertrag zu den in diesem Schreiben genannten Preisen und den Bedingungen der Grundversorgung zustande.“
(Preiserhöhung wurde in dem Schreiben entsprechend ausgesprochen).
Frage Darf der Versorger mir mit dieser Argumentation einen neuen Vertrag mit neuen und höheren Preisen aufdrängen und den alten kündigen? (schließlich habe ich derzeit keine Möglichkeit, einen anderen Gasversorger zu wählen)
Ich habe nach Lektüre der diversen Beiträge in diesem Forum die Frage für mich eigentlich mit Nein beantwortet und habe der Kündigung wie folgt widersprochen
„Hiermit widerspreche ich Ihrer Kündigung des Erdgaslieferungsverhältnisses vom 14.11.2006, welche Sie zum 01.01.2007 ausgesprochen haben.
Ich fordere Sie hiermit auf, diese Kündigung bis zum 17.01.2007 zurückzunehmen oder die Notwendigkeit und das Recht zur Kündigung anhand des §36 EnWG iVm GasGVV nachzuweisen.
Wenn Sie nach diesem Datum keine Antwort gesendet haben, werde ich automatisch wie gehabt auf Basis des bestehenden Lieferungsverhältnisses abrechnen.
Zur Information
- Unser bestehender Vertrag darf von Ihnen aus den in Ihrem Schreiben vom 14.11.2006 genannten Gründen nicht gekündigt werden.
- Unser bestehender Vertrag ist ohne Kündigung durch öffentliche Bekanntmachung an die Bestimmungen der GVV anzupassen.
§§ 115, 116 EnWG sprechen von der Anpassung bestehender Verträge und gerade nicht von deren Kündigung.
- Die von Ihnen beabsichtigte Beendigung und Neuabschluss des Lieferungsverhältnisses lässt sich nicht als Anpassung eines weiter fortbestehenden Vertrages bezeichnen.“
Die Antwort der AVU aus Januar 2007
„Die GasGVV findet auf die bestehenden Lieferverträge über die von Ihnen bereits abgesprochene Vorschrift des § 115 Abs. 2 Satz 3 i.V.m § 23 GVV erst dann Anwendung, wenn das Anpassungsverlangen öffentlich bekannt gegeben wird. Dies steht noch aus. Bis dahin gilt die AVBGasV weiter, die die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit nicht kennt. Die Kündigung dürfte damit zulässig sein.“
Anmerkung Der zuvor genannte Grund, das Verhältnis werde wegen der GasGVV gekündigt, ist damit von der AVU selbst wieder entkräftet, da die GasGVV offensichtlich doch nicht seit 01.01.2007 für mein Lieferverhältnis maßgebend ist.
Ist diese Interpretation richtig?
Frage Darf die AVU also tatsächlich einfach den Vertrag kündigen, obwohl ich gar keine Möglichkeit habe, einen anderen Anbieter auszuwählen??
Ich bin ob der meines Erachtens mafiösen Methoden mehr als verärgert und werde – sofern mir hier eine Rechtsgrundlage aufgezeigt werden kann – auch per Anwalt und Gericht vorgehen, um die (Un-)Rechtmäßigkeit der Kündigung klären zu lassen (die Tatsache, dass ich zu den Preisverweigerern gehöre, ist hier zunächst nicht relevant).
Frage Wer kann mir einen Anwalt (im Raum Ennepetal/ Schwelm/ Gevelsberg?) nennen, der sich mit dem Thema auskennt und mich vertreten würde?
Frage Mit welchen Kosten ist für mich zu rechnen (Anwalt + Gericht vorstrecken bzw. im Misserfolgsfall samt gegnerischer Anwaltskosten zahlen!?)
Vielen lieben Dank für etwaige Hilfestellungen. Ich hoffe, das Thema hier nicht unnötig platziert zu haben, denn ich bin bei meiner Recherche hier bzgl. der oben aufgeführten Stellungnahme der AVU noch nicht konkret fündig geworden.