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Autor Thema: Urteilsabdruck in RdE  (Gelesen 3264 mal)

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Offline RR-E-ft

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Urteilsabdruck in RdE
« am: 03. April 2006, 12:35:03 »
Der BGH hat aktuell herausgestellt, dass sich die Preisbildung von Energieversorgungsunternehmen daran zu orientieren hat, dass diese einer möglichst sicheren, preisgünstigen und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas im Interesse der Allgemeinheit dienen soll ( Vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2005 – KZR 36/04, S. 8 UA Tz. 13).

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=5459c1dea1170e05bc821b1f5bb6d82b&client=%5B%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%2C+%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%5D&client=%5B%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%2C+%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%5D&nr=34761&pos=0&anz=1


Das Urteil wurde in der  Zeitschrift \"Recht der Energiewirtschaft\" (RdE) Heft 3/2006  auf den Seiten  81 ff. abgedruckt.

Die entsprechende Passage findet sich auf Seite 83.

Dort ist jedoch entgegen dem originalen Wortlaut der Entscheidung kein Bezug genommen auf § 1 EnWG.

Zudem findet sich die wohl selbst geschöpfte Formulierung:

\"eine möglichst sichere, preisgünstige und umweltverträgliche leitungsgebundene Stromversorgung und darüber hinaus wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten\"

Die Ausführungen im Originalurteilstext sind indes entscheidend für die Auseinandersetzung um die Billigkeitskontrolle von Gaspreisen bei leitungsgebundener Versorgung, weil dies zugleich auf den Gleichlauf mit dem Strompreisurteil BGH NJW - RR 1992, 183 ff. hindeutet.

Auch dort war Maßstab für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Preisfestsetzung eine möglichst preisgünstige Energieversorgung gem. § 1 EnWG im Interesse der Allgemeinheit (\"so billig wie möglich\").

Inwieweit auch im Übrigen Urteilsabdrucke nicht mit Originalentscheidungen übereinstimmen, kann nicht beurteilt werden.

Es empfiehlt  sich m. E. vor Gericht nicht mit Ablichtungen aus der RdE, sondern mit den unter www.bundesgerichtshof.de veröffentlichten Entscheidungen zu arbeiten.

M.E. hätte die RdE darauf hinweisen müssen, dass es sich nicht um den Orginaltext der BGH- Entscheidung handelt. Unrichtig ist deshalb wohl, wenn es auf Seite 81 heißt \"Aus den Gründen:\".

Ein Vorgang, wie er mir bei renommierten Zeitschriften noch nicht bekannt geworden wäre.

Nicht nur Energieversorger als rechtssuchendes Publikum, sondern auch Gerichte wollen für die Rechtsfindung  auf die Richtigkeit der Wiedergabe von Urteilen vertrauen können.

Ein solches Vertrauen ist wohl nicht gerechtfertigt, wo Urteilsgründe - aus welchen Gründen auch immer - redaktionell überarbeitet werden, ohne dies deutlich kenntlich zu machen.

Schließlich sollte es keiner Redaktion gestattet sein, dem Bundesgerichtshof bei der Wiedergabe entsprechender Urteilspassagen  Worte in den Mund zu legen.


Man sollte deshalb bei den Verantwortlichen insestieren:

http://www.heymanns.com/servlet/PB/menu/1127579/index.html


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline uwes

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Urteilsabdruck in RdE
« Antwort #1 am: 04. April 2006, 10:37:50 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Der BGH hat aktuell herausgestellt, dass sich die Preisbildung von Energieversorgungsunternehmen daran zu orientieren
hat, dass diese einer möglichst sicheren, preisgünstigen und umweltverträglichen leitungsgebundenen
 Versorgung mit Elektrizität und Gas im Interesse der
Allgemeinheit
dienen soll ( Vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2005 – KZR
36/04, S. 8 UA Tz. 13).

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=5459c1dea1170e05bc821b1f5bb6d82b&client=%5B%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%2C+%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%5D&client=%5B%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%2C+%22%5B%27%5B%27%2C+%27%5B%27%5D%22%5D&nr=34761&pos=0&anz=1

.....
Zudem findet sich die wohl selbst geschöpfte Formulierung:

\"eine möglichst sichere, preisgünstige und umweltverträgliche
leitungsgebundene Stromversorgung und darüber hinaus
wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten\"


Ich finde exakt diese Formulierung auf den Seiten 12/13 zu Tz. 25 des
Originalurteils. Sie ist m.E. daher nicht durch die Redaktion der Zeitschrift
RdE selbst geschöpft.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline RR-E-ft

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Urteilsabdruck in RdE
« Antwort #2 am: 04. April 2006, 12:36:41 »
@Uwes

Stimmt.

Die von mir so vermisste Formulierung Tz. 13 findet sich in der RdE 2006, S. 82 re.Sp., 2. Absatz.

Eine Fundstelle, die man sich merken darf.

Das Urteil ist somit verkürzt, jedoch zutreffend wieder gegeben.

Die Verkürzung wurde durch \"Aus den Gründen:\" zutreffend dargestellt.

Ich habe die Zeitschrift vollkommen zu unrecht kritisiert und deren redaktionelle Zuverlässigkeit in Zweifel gezogen.

Mea culpa.

Das genannte Urteil mit Querverweisen ist auch hier erreichbar:

http://lexetius.com/2005,2957


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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