Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Wucherparagraph im WiStG?? => teure Lieferanten anzeigen  (Gelesen 2802 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline gas-wucher

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 74
  • Karma: +0/-0
    • http://www.foren.de/system/user_lifestyle_punk.html
Können Gaspreise, die 20% über dem durchnittlichen Gaspreis liegen, nach §4 WiStG (Wirtschaftsstrafgesetz: Preisüberhöhungen für Güter des täglichen Bedarfs) geahndet werden?
Wenn ja: Wohin kann man sich da wenden, um eine solche Anzeige durchführen zu können?

##########################################
WiStG:
§ 4
Preisüberhöhung in einem Beruf oder Gewerbe

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig in befugter oder unbefugter Betätigung in einem Beruf oder Gewerbe für Gegenstände oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs Entgelte fordert, verspricht, vereinbart, annimmt oder gewährt, die infolge einer Beschränkung des Wettbewerbs oder infolge der Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung oder einer Mangellage unangemessen hoch sind.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz