Puh, vielen Dank, also um Missverständnisse zu vermeiden, muss ich vielleicht nochmal darauf hinweisen, dass es zwei Sachverhalte zu prüfen gilt, die zwar zusammenhängen, aber wohl nicht in einen Topf geworfen werden dürfen:
1. Die explizite Kündigung des \"Bestpreis-Tarifes\" von EON im September 2009, die auf Teil 2, §5 Abs. 2 der GasGVV gestützt wird. Hier stellt sich die Frage, welche Vertragsart zu diesem Zeitpunkt vorlag und welche Folgen die Kündigung und mein Widerspruch hatte.
2. Der ursprüngliche und bisher als einziges von mir explizit unterzeichnete Vertrag der lokalen Vorgänger-Firma im Jahre 2002. Für Ihn gilt das von mir Gesagte im letzten Posting:
\"Der bisher als Einziges von mir unterschriebene Vertrag der Vorgänger-Firma, die EON dann gekauft hat, war explizit als Sondervertrag gekennzeichnet und schloss Bedingungen mit ein, die in Nr. 2 folgende preisänderungsklausel enthält: \"GVS ist berechtigt, die Preise der Sonderverträge im gleichen prozentualen Umfang wie die Lieferpreise des Vorlieferanten zu ändern. Ist der Kunde nicht einverstanden, so hat er Anspruch auf die Allgemeinen Tarife, ohne Kündigungsfrist\". Da dieser Ursprungsvertrag mit dem Namen meines Vermieters versehen war (ich miete ein Haus), habe ich bei dem EVU angerufen und daraufhin meinen Namen reingeschrieben und außerdem die Überschrift \"Sondervertrag für die Haushaltsvollversorgung\" durchgestrichen und \"Normaler Heiztarif G150\" daneben geschrieben. In einem extra Schreiben habe ich dem EVU außerdem explizit mitgeteilt, ich wünsche den \"normalen Heiztarif G150 mit Bestabrechnung\".
Abgerechnet wurde in der ersten Jahresabrechnung 2003 mit 3,1 C /KWh netto, was tatsächlich dem von mir verlangten \"normalen Heiztarif G 150 mit Bestabrechnung\" entspricht. Und das ist niedriger als der von mir seit Widerspruch bezahlte Preis. Aber ist dieser Vertrag wirksam zustande gekommen und war es ein Sondervertrag?
Das für den Vermieter vorausgefüllte Formular und die beigefügten Blätter \"Preise für Sonderverträge...\" und \"Bedingungen für Sonderverträge...\" gehen von einem anderen Sondertarif aus, als der, den ich gewünscht und bekommen habe - durch das Durchstreichen des Tarifnamens/Dazuschreiben des gewünschten Tarifes auf dem Formularblatt und das beigefügte extra Schreiben von mir. Die Kündigungklausel in den \"Bedingungen für Sonderverträge...\" bestimmt, dass \"Sonderverträge unbefristet laufen und mit vierwöchiger Frist zum Monatsende gekündigt werden können und zwar erstmals nach zwei Jahren\". Aber ist das und ebenso die (wohl nicht zulässige) Preisanpassungsklausel überhaupt wirksam georden? Wie gesagt, diese Unterlagen beziehen sich alle auf den für den Vermieter vorgesehenen Sondertarif, auch der im Formular genannte Preis von 3,9 C netto, den ich nicht explizit durchgestrichen habe. Ich habe aber den günstigeren \"Heiztarif G 150 mit Bestabrechnung\" bekommen. Und von dem weiß ich nicht viel. Im beigefügten Preisblatt ist ein \"Sondervertrag G\" (G steht für Gewerbe) erwähnt. Es heißt dort zwar \"G\" und nicht \"G 150\" und der dort genannte Preis von 3,05 C differiert gering von den tatsächlichen 3.1 C, aber vielleicht ein Hinweis darauf, dass auch mein G 150 ein Sondervertrag ist/war. Auch die mit dem von mir gewählten Tarif verbundene \"Bestabrechnung\" weist darauf hin, ebenso die von Bolli genannten Kriterien (sofern feststellbar).
Vertragspartner bin sicherlich ich und nicht der Vermieter geworden, denn den Namen habe ich ja rechtzeitig bei der Unterzeichnung geändert, also vor Wegschicken an das EVU und seitdem waren alle Schreiben direkt an mich gerichtet.
Wenn diese Frage des Ursprungsvertrages geklärt ist, wird davon abhängig dann die Frage der Kündigung des \"Nachfolgetarifes\" durch den Rechtsnachfolger EON zu klären sein.