Original von Martinus11
Also das EVU hat den alten Vertrag explizit gekündigt und stützt dies auf die GAS GVV als Rechtsgrundlage. Meinem Wunsch nach Nennung einer konkreten Vorschift ist man nachgekommen und hat dann Teil 2, §5 Abs. 2 genannt.
Der alte Tarif weist Elemente sowohl von Grund- als auch Sondertarif auf, eine eindeutige Zuordnung war auch dem Mitarbeiter am Telefon nicht möglich.
Wie oft, erzählen die Mitarbeiter der EVU ne Menge Blödsinn, ob bewusst oder unbewusst zur Verunsicherung sei mal dahingestellt.
Auf jeden Fall ist eine Kündigung (in der Regel) nur im Sondervertrag möglich. In der Grundversorgung müsste der Preis nach billigem Ermessen festgelegt werden und bedürfte keiner Vertragsanpassung, da die GasGVV
diese Preisanpassung OHNE Vertragsänderung schon zulässt. Sie hatten also klar einen Sondervertrag.
Die genannte Vorschirft ist als Rechtsgrundlage für die Preisänderung in der Grundversorgung tauglich.
Original von Martinus11
Ich habe der Kündigung jedenfalls widersprochen und die Zuweisung zur Grundversorgung als für mich nicht wirksam erklärt. Einen neuen Vertrag habe ich nicht unterschrieben. Ich handle konsequent so, als ob ich noch im alten Tarif wäre.
Was Ihnen aber vermutlich nicht hilft, wenn Sie wirksam gekündigt wurden (wo ich im Augenblick mal von ausgehen würde).
Original von Martinus11
Hm, sieht so aus, als ob ich die Nachzahlung erledigen sollte und im Hinblick auf die unklare Rechtssituation \"in dubio pro meo\" beim nächsten Mal ggf. aufrechnen sollte. Ein klarer Fehler, der dem EVU sofort eine eindeutige Handhabe gegen mich in die Hand drückt, wäre es offenbar jedenfalls nicht. Die Nachzahlung ist dann halt weg und wenn sich keine Aufrechnungsmöglichkeit ergibt, bleibt es dabei.
Bevor Sie zurückzahlen sollten Sie mal prüfen (lassen), welchen Anspruch das EVU überhaupt gegen Sie hat. Sie haben bisher die Preise von 2004 gezahlt, aber wie war Ihr Vertrags
anfangspreis, denn lediglich
dieser ist geschuldet, falls es keine wirksame oder wirksam in den Vertrag eingebundene Preisanpassungsklausel im Sondervertrag gab/gibt. Falls Ihr Vertrag älter ist als der Zeitpunkt, zu dem Sie zu kürzen begonnen haben, haben Sie vermutlich eh bisher zuviel gezahlt, da wir Widersprüchler zu Beginn unserer Aktionen meist nur die damals aktuellen Preise eingefroren haben.
Der BGH hat aber mittlerweile entschieden (BGH-Urteil vom 14.07.2010 - VIII ZR 246/08), dass aus einer widerspruchslosen Zahlung keine Zustimmung zu Preisänderungen hergeleitet werden kann und somit etwaige Preisanpassungen während der Vertragslaufzeit nicht als akzeptiert gelten. Somit bleibt lediglich der Vertragsanfangspreis als vereinbart anzusehen.
Da Ihre Rückforderungsansprüche aber einer Verjährung unterliegen, können Sie lediglich die Rechnungen der letzten 3 Jahre \"neu\" berechnen.
Fraglich ist also, wann Ihr SV gekündigt wurde und wieweit Sie darin zurückrechnen können.
Original von Martinus11
Noch besser wäre es, ich könnte die Abschläge jetzt so belassen wie bisher und nicht nach oben anpassen, dann entstünde eine Überzahlung gar nicht erst (wahrscheinlich).
Möglicherweise befinden Sie sich ja nun in der Grundversorgung. Dort gelten andere Bedingungen als im SV, nämlich das gesetzliche Preisbestimmungsrecht (oder wie RR-E-ft immer sagt, die Preisbestimmungspflicht). Auch hier können Sie wie schon erwähnt widersprechen und auch hier können Sie bis zum Nachweis der Billigkeit Ihre Zahlungen kürzen. Auf welchen Betrag, bleibt dabei aber völlig offen, da Sie ja gerade nicht wissen, was der billige Preis ist (Sie bezweifeln ja lediglich, dass die geforderten Preise unbillig sind). Theoretisch brauchten Sie gar nichts zu bezahlen, da Forderungen bei einem Unbilligkeitseinwand gem. § 315 BGB zunächst nicht fällig sind. Jedoch sahen die Gerichte in der Vergangenheit eine solche Vorgehensweise nicht gerne, da ja auch nicht davon auszugehen ist, dass bei einer gerichtlichen Bestimmung des billigen Preises für den Fall, dass der vom EVU geforderte Preis tatsächlich unbillig war und ein entsprechender Bestimmungsantrag seitens des EVU gestellt würde (dieses wäre gem. § 315 Abs. 3 S. 2 möglich), bei Null liegen würde. Des weiteren müssen Sie bei einer späteren Feststellung des billigen Preises für den gesamten Zeitraum Zinsen für den Betrag bezahlen, den Sie noch nicht gezahlt hatten.
Grundsätzlich bleibt aber derzeit der größte Stolperstein beim Unbilligkeitseinwand in der Grundversorgung der Preissockel des VIII. BGH-Senats. Damit ist die Hürde auch bei den Untergerichten recht hoch und bedarf einer überzeugenden Prozessführung, um um diese Klippe drum herum zu kommen. Das ist deutlich schwieriger als der Widerspruch im Sondervertrag. Und da Sie aus Süddeutschland kommen, wird es noch schwieriger, da hier die Gerichte deutlich eher zugunsten der EVU entscheiden, in Bayern sogar teilweise explizit entgegen der Rechtssprechung des BGH.