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Autor Thema: Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist  (Gelesen 112048 mal)

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Offline reblaus

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #45 am: 14. August 2009, 11:48:39 »
Zitat
Original von Kampfzwerg vom 26.03.2009 Bitte diskutiert spezielle Aspekte an anderer Stelle, es gibt wohl mehr als genug Möglichkeiten, ansonsten wird dieser thread genau so schnell gesprengt wie viele andere.
D A S wäre definitiv nicht im Sinne der Neu-Einsteiger!

Ein richtiger und wichtiger Hinweis.

Damit Neueinsteiger die hier behandelten Themen möglichst leicht verstehen, ist es besonders wichtig, bei Unklarheiten nachzufragen. Dann können diese erläutert werden. Ebenso wichtig ist, dass hier möglichst der Stand der Rechtsprechung dargestellt wird, nicht irgendwelche Meinungen aus dem Schrifttum, die ihren Weg in die Rechtsprechung erst noch finden müssen. Daher ist es ebenfalls sinnvoll, dass Beiträge von anderen sachkundigen Forumsteilnehmern daraufhin überprüft werden, so dass die Verfasser auch bei solchen Unklarheiten nachbessern können.

Offline Ronny

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #46 am: 14. August 2009, 11:53:00 »
@ Kampfzwerg,

Ja, mir geht es gut und Sie haben mich gründlich missverstanden.

Es ist völlig unstreitig, dass es im Normsonderkundenbereich nicht zur Billigkeitskontrolle kommt, wenn die Preisanpassungsklausel nicht wirksam war.

Die von mir zitierten OLG sind jedoch der Auffassung, dass sich der Kunden nicht auf die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel berufen kann, wenn und soweit er der fraglichen Preisänderung nicht widersprochen hat.

Beispiel: Preisänderungen aufgrund einer unwirksamen Klausel in 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008. Widerspruch hat der Kunde aber erst gegen die Rechnung in 2005 eingelegt. Dann könnten die Preiserhöhungen ab 2005 tatsächlich unwirksam sein, nicht aber die von 2003 und 2004.

Im Urteil des OLG Frankfurt (Main) ist unter Ziff II.4.b folgendes zu lesen:

Zitat
Der auf Feststellung der Unwirksamkeit der Preisanpassung gerichtete Hilfsantrag war hinsichtlich des Zeitpunktes zu konkretisieren, ab welchem sich die Kläger auf die Unwirksamkeit berufen können. Unabhängig davon, dass die Preisanpassungsklausel von Anfang an unwirksam war, können sich nur diejenigen Kläger auf die Unwirksamkeit berufen, die der Preiserhöhung in angemessener Zeit widersprochen haben. Soweit sie die einseitigen Preiserhöhungen der Beklagten und die darauf basierenden Jahresabrechnungen in der Vergangenheit ohne Beanstandung in angemessener Zeit akzeptiert haben, indem sie weiterhin Gas bezogen und die nachfolgenden Rechnungen zahlten, ist der einseitig erhöhte Preis – unabhängig von der Befugnis der Beklagten zu einer Preiserhöhung - zu einem zwischen den Parteien vereinbarten Preis geworden (ebenso OLG Oldenburg a.a.O.).
Machen Sie sich ruhig die Mühe, ernsthaft darüber nachzudenken, was ich schreibe. Einfach dumpf zu widersprechen, ohne sich inhaltlich ernsthaft mit meinem Beitrag auseinandergesetzt zu haben, bringt doch nichts.

@ Reblaus

Zitat
Bei einer unwirksamen Preisanpassungsklausel besteht nun folgender Unterschied zur Grundversorgung.

Der Versorger nimmt unterjährig eine einseitige Preisanpassung vor, ohne dass er hierfür berechtigt wäre. Dadurch ist diese Preisanpassung unwirksam. Die später erstellte Jahresabrechnung enthält damit nur eine unwirksame d. h. tatsächlich nicht vorhandene subjektive Ungewissheit. Und in diesem Fall führt die Zahlung der Rechnung eben nicht zu einer vertraglichen Bindung des Kunden, sondern ist eine reine Erfüllungshandlung.
Das verstehe ich (noch) nicht.

Was meinen Sie mit tatsächlich nicht vorhandenen Ungewissheit? Ungewissheit zum Zeitpunkt des Einspruches besteht doch hinsichtlich beider Fragen, also hinsichtlich der Billigkeit und der Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel.

Im Nachhinein mag sich herausstellen, dass die Klausel unwirksam war und dass es damit auf die Frage der Billigkeit gar nicht mehr ankam. Aber Ungewissheit bestand doch hinsichtlich beider Punkte.

Die Differenzierung kann ich nicht recht nachvollziehen.

Offline Kampfzwerg

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #47 am: 14. August 2009, 12:14:01 »
@Ronny
Danke für die Klarstellung.
Eben weil ich darüber ernsthaft nachgedacht habe....(übrigens, ich widerspreche so gut wie nie \"einfach dumpf\";)
Wenn ich Sie schon gründlich missverstanden habe, wie mag es dann anderen Anfängern ergehen? ;)

Wie reblaus sehr richtig, wenn auch in anderem Zusammenhang gemeint :) , bemerkte:

Damit Neueinsteiger die hier behandelten Themen möglichst leicht verstehen, ist es besonders wichtig, bei Unklarheiten nachzufragen. Dann können diese erläutert werden. Ebenso wichtig ist, dass hier möglichst der Stand der Rechtsprechung dargestellt wird, nicht irgendwelche Meinungen aus dem Schrifttum, die ihren Weg in die Rechtsprechung erst noch finden müssen.

Daher ist es ebenfalls sinnvoll, dass Beiträge von anderen sachkundigen Forumsteilnehmern daraufhin überprüft werden, so dass die Verfasser auch bei solchen Unklarheiten nachbessern können.

Beides ist ohne Frage völlig richtig!



Edit nach 12.32 Uhr
@Ronny - war nicht böse gemeint. Sie haben das \"große Grinsen\" übersehen.
Ernsthafte Diskussionen und Humor müssen sich nicht immer ausschliessen, aber vielleicht habe ich auch etwas missverstänlich formuliert ;-)

Offline Ronny

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #48 am: 14. August 2009, 12:32:08 »
@ Kampfzwerg

Mit schlichtem Nachfragen hat folgendes aber eigentlich nicht ganz so viel zu tun:

 
Zitat
Geht`s Ihnen gut?
Alles in allem - netter Versuch - für Anfänger.
 

Ihnen ist doch der angemessene Ton im Umgang mit Forumsmitgliedern immer sehr wichtig.

Offline reblaus

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #49 am: 14. August 2009, 13:02:15 »
@Ronny
Der Unterschied zwischen der Ungewissheit über die Wirksamkeit der Klausel und die Billigkeit der Preiserhöhung besteht darin, dass die Ungewissheit der Billigkeit beiden Vertragsparteien bekannt ist. Dem Kunden wurde mitgeteilt, dass die Preise einseitig angepasst wurden. Er weiß daher, dass er nicht weiß, ob das alles richtig vonstatten ging. Ebenso kann der Versorger nicht wissen, ob seine Preisfestsetzung nicht fehlerhaft erfolgte.

Da wir uns im Bereich einer freiwilligen Vertragsänderung bewegen, müssen sowohl Kunde als auch Versorger den Willen haben, den konkreten Sachverhalt regeln zu wollen. Dieser Wille geht aber nicht dahin, dass irgendein neuer Preis vereinbart werden soll, sondern dass die billige Preisfestsetzung des Versorgers anerkannt wird. Das ist die subjektive Ungewissheit, die geregelt werden soll.

Im Falle der Ungewissheit über die Wirksamkeit der Klausel ist bei den Vertragsparteien keine subjektive Ungewissheit vorhanden. Sie wissen gar nicht, dass die Klausel unwirksam sein könnte. Wenn der Jahresabrechnung auch in diesem Punkt eine Ungewissheit innewohnt, können die Parteien keinen Willen haben darüber eine Vereinbarung treffen, da sie die Ungewissheit nicht kennen.

Ich möchte die Leser aber ausdrücklich darauf hinweisen, dass diese Frage noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde, und es sich hier nur um meine Theorie handelt. Ronny, sollten Sie diese Frage weiter vertiefen wollen, sollten wir das vielleicht an anderer Stelle tun.

Offline Black

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #50 am: 14. August 2009, 13:41:05 »
@ reblaus

Ihre Theorie zur Unterscheidung nach \"Rechtsunsicherheit\" bei den Parteien halte ich aus folgenden Gründen für nicht haltbar.

1. Da der zulässige Umfang der Billigkeit mitlterweile seit längerem ausgeurteilt ist, müßte der Versorger objektiv in dem Wissen sein, ob er diesen Billigkeitsspielraum eingehalten hat oder nicht.

2. Eine \"subjektive Unsicheheit\" des Versorgers, ob ein Gericht im Zweifel die Rechtsauffassung zur Billigkeit teilt, besteht dagegen in gleichem Umfang wie die Unsicherheit, ob ein Gericht die Preisanpassungsklausel eines Sondervertrages als wirksam bewertet.

Damit bestehen sowohl bei objektiver Unsicherheit, als auch bei subjektiver Unsicherheit keine Unterschiede zwischen Preisanpassungen Grundversorgung und Sonderkundenvertrag.

3. spätestens bei Sonderverträgen die als Umfang der Preisanpassung wieder auf § 315 BGB verweisen bestände die gleiche \"Unsicherheit\" des Versorgers zur Billigkeit der Anpassung wie beim Grundversorgungsvertrag, so dass zumindest hier eine gleichartige Ausgangslage gegeben ist.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #51 am: 14. August 2009, 14:06:37 »
Die Frage wird sein, ob der BGH von den Grundsätzen der Entscheidung VIII ZR 199/04 bei unwirksamen Preisänderungsklauseln in Energielieferungsverträgen abweicht.

Darin hat der BGH zutreffend ausgeführt, dass die Erhöhung in Ausübung eines (vermeintlich) bestehenden einseitigen Leistungsbestimmungsrecht kein Angbot auf vertagliche Neuvereinbarung eines Entgelts ist, auch vorbehaltslose Überzahlungen deshalb aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB zurückverlangt werden können.
 

Bei Preisanpassungsklauseln, die der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten, stellt sich die Frage nach der Rückforderung wegen der Unwirksamkeit der Klausel und der Rechtsgrundlosigkeit der Erhöhung  nicht. Da sind dann ggf. andere Fragen zu stellen, etwa wie bei OLG Düsseldorf.

Offline reblaus

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #52 am: 14. August 2009, 14:30:16 »
Ich habe zu diesem Thema einen neuen Thread eröffnet.

Offline Martinus11

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #53 am: 06. März 2011, 15:56:07 »
Zitat
Original von Onkel Tuca
Aber es ist schon problematisch die Abschläge im Voraus zu berechnen. So hat bei mir der Energieversorger meine Abschläge zur Verrechnung der letzten Rechnung benutzt. Und ich habe nicht 11 Abschläge gezahlt, sondern 13 - gut das ist mein Problem. Deshalb hätte ich gerne über 250 € vom Energieversorger zurück. Die kann ich wohl vergessen, wenn ich das hier alles richtig verstehe.
Aber mein neuer Abschlag ist 30% geringer als der aktuell von Energieversorger geforderte. Und ich werde auch nur 11 mal zahlen!! ("Voll der Protest").

Gruß aus Norddeutschland.


Hallo,
ich habe nach meiner (!) Jahresabrechnung zu den Preisen von 2004 jetzt etwas nachzuzahlen, da der Verbrauch sich erhöht hat und ich die Abschläge nicht gekürzt habe.
Ich habe mir hier alles durchgelesen und verstehe, dass ich nun die von mir ermittelte Nachzahlung entrichten muss, ohne auf Verrechnung mit der evtl. beim nächsten Mal entstehenden Überzahlung hoffen zu können (Aufrechnungsverbot).

Jetzt hätte ich dazu zwei Fragen:
In meiner eigenen Abrechnung teile ich dem Versorger die bald erfolgende Nachzahlung mit und dass er damit meine Berechnung akzeptiere. Wenn der Versorger meine Nachzahlung nicht zurücküberweist, akzeptiert er damit eigentlich nicht meine Berechnung und meine Widersprüche und sollte daher die Nachzahlung aus seiner Sicht besser zurücküberweisen?

Spielt es für die Abschläge eine Rolle, dass der Versorger meinen alten Tarif gekündigt hat (generell abgeschafft) und mich nun in die Grundversorgung gesteckt hat, wogegen ich aber ebenfalls Widerspruch eingelegt habe?

Grüße aus Süddeutschland,

Martinus11

Offline bolli

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #54 am: 07. März 2011, 12:40:57 »
Zitat
Original von Martinus11
ich habe nach meiner (!) Jahresabrechnung zu den Preisen von 2004 jetzt etwas nachzuzahlen, da der Verbrauch sich erhöht hat und ich die Abschläge nicht gekürzt habe.
Ich habe mir hier alles durchgelesen und verstehe, dass ich nun die von mir ermittelte Nachzahlung entrichten muss, ohne auf Verrechnung mit der evtl. beim nächsten Mal entstehenden Überzahlung hoffen zu können (Aufrechnungsverbot).
Wenn Sie einen Sondervertrag hatten/haben, gibt es kein gesetzliches Aufrechnungsverbot. Ein solches würde also nur gelten, wenn es im Vertrag vereinbart wäre. Und auch dann gibt es hier einige, die aufrechnen. Ob das später wirksam ist, ist was anderes.  ;) Das Geld bleibt auf diese Weise aber erstmal bei Ihnen.

Zitat
Original von Martinus11
Jetzt hätte ich dazu zwei Fragen:
In meiner eigenen Abrechnung teile ich dem Versorger die bald erfolgende Nachzahlung mit und dass er damit meine Berechnung akzeptiere. Wenn der Versorger meine Nachzahlung nicht zurücküberweist, akzeptiert er damit eigentlich nicht meine Berechnung und meine Widersprüche und sollte daher die Nachzahlung aus seiner Sicht besser zurücküberweisen?
Gehen Sie mal nicht davon aus, dass ein Nichtzurückweisen ein anerkennen Ihrer Rechnung bedeutet. Schließlich hat der BGH ja jüngst (14.07.2010) gerade zu gunsten der Verbraucher entschieden, dass ein widerspruchsloses zahlen der Rechnungen keine weitere Willensbekundung beinhaltet (also nicht das anerkennen des höheren Preises zur Folge hat). Von daher könnte dieses auch bei Ihrem Versorger gelten.

Zitat
Original von Martinus11
Spielt es für die Abschläge eine Rolle, dass der Versorger meinen alten Tarif gekündigt hat (generell abgeschafft) und mich nun in die Grundversorgung gesteckt hat, wogegen ich aber ebenfalls Widerspruch eingelegt habe?
Abschaffen und kündigen sind zwei unterschiedliche Dinge. Es reícht für den Versorger nicht, einen Tarif abzuschaffen und dem verbraucher mitzuteilen, dieser sei nun abgeschafft und er (der Verbraucher werde nach einem neuen Tarif beliefert. Vielmehr muss er Ihnen explizit den alten Vertrag kündigen. Hat er dieses nicht getan, dürfte der alte Vertrag noch weiterlaufen. hat er es aber getan und sind auch die sonstigen Bedingungen für eine ordentliche Kündigung eingehalten, so könnte der alte Sondervertrag beendet sein und sie sich in der Grundversorgung befinden.

Dort gibt es derzeit leider ein Problem mit der Rechtssprechung des VIII. BGH-Senats, der festgelegt hat, dass der Anfangspreis zu Beginn der Grundversorgung als vereinbart gilt und somit nicht mittels des Unbilligkeitseinwandes gem. § 315 BGB angegriffen werden kann. Inwiefern diese Position dauerhaft gehalten werden kann, muss sich bei besonderen Fallkonstellationen noch zeigen. Es gibt möglicherweise Gründe, dieses anders zu sehen. Dieses ist auch beim Kartellsenat des BGH so, der dieses auch anders sieht, jedoch nur selten in diesem Bereich entscheidet.

Problem bei der Grundversorgung an sich ist ansonsten bei den selbst berechneten Abschlägen, dass es ja, im Gegensatz zum Sondervertrag keinen vereinbarten Preis gibt (außer lt. VIII. BGH-Senat) und somit die Frage nach der Höhe der Abschläge zu stellen ist.

Auch ist noch nicht geklärt, ob ein Widerspruch gegen die Preise der Grundversorgung bereits VOR Belieferung (also, wenn man mitgeteilt bekommt, dass man aus dem SV gekündigt wird und für den Fall, dass man keinen neuen SV abschließt, in der Grundversorgung landet und dann direkt, meinetwegen auch vorbehaltlich, Widerspruch gegen die Preise der GV einlegt) eine andere Betrachtungsweise erlauben würde.

Insofern ist die Beurteilung der Lage in der Grundversorgung nicht ganz so einfach.

Offline Martinus11

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #55 am: 08. März 2011, 20:31:10 »
Hallo bolli,
danke, das war hilfreich.

Also das EVU hat den alten Vertrag explizit gekündigt und stützt dies auf die GAS GVV als Rechtsgrundlage. Meinem Wunsch nach Nennung einer konkreten Vorschift ist man nachgekommen und hat dann Teil 2, §5 Abs. 2 genannt.

Der alte Tarif weist Elemente sowohl von Grund- als auch Sondertarif auf, eine eindeutige Zuordnung war auch dem Mitarbeiter am Telefon nicht möglich.

Ich habe der Kündigung jedenfalls widersprochen und die Zuweisung zur Grundversorgung als für mich nicht wirksam erklärt. Einen neuen Vertrag habe ich nicht unterschrieben. Ich handle konsequent so, als ob ich noch im alten Tarif wäre.

Hm, sieht so aus, als ob ich die Nachzahlung erledigen sollte und im Hinblick auf die unklare Rechtssituation \"in dubio pro meo\"  ;) beim nächsten Mal ggf. aufrechnen sollte. Ein klarer Fehler, der dem EVU sofort eine eindeutige Handhabe gegen mich in die Hand drückt, wäre es offenbar jedenfalls nicht. Die Nachzahlung ist dann halt weg und wenn sich keine Aufrechnungsmöglichkeit ergibt, bleibt es dabei.

Noch besser wäre es, ich könnte die Abschläge jetzt so belassen wie bisher und nicht nach oben anpassen, dann entstünde eine Überzahlung gar nicht erst (wahrscheinlich). Aber wenn ich meiner von mir vertretenen Rechtsauffassung treu bleibe, müsste ich den Abschlag ordnungsgemäß erhöhen.

Verzwickt.

Offline bolli

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #56 am: 09. März 2011, 07:53:01 »
Zitat
Original von Martinus11
Also das EVU hat den alten Vertrag explizit gekündigt und stützt dies auf die GAS GVV als Rechtsgrundlage. Meinem Wunsch nach Nennung einer konkreten Vorschift ist man nachgekommen und hat dann Teil 2, §5 Abs. 2 genannt.

Der alte Tarif weist Elemente sowohl von Grund- als auch Sondertarif auf, eine eindeutige Zuordnung war auch dem Mitarbeiter am Telefon nicht möglich.
Wie oft, erzählen die Mitarbeiter der EVU ne Menge Blödsinn, ob bewusst oder unbewusst zur Verunsicherung sei mal dahingestellt.

Auf jeden Fall ist eine Kündigung (in der Regel) nur im Sondervertrag möglich. In der Grundversorgung müsste der Preis nach billigem Ermessen festgelegt werden und bedürfte keiner Vertragsanpassung, da die GasGVV
diese Preisanpassung OHNE Vertragsänderung schon zulässt. Sie hatten also klar einen Sondervertrag.

Die genannte Vorschirft ist als Rechtsgrundlage für die Preisänderung in der Grundversorgung tauglich.

Zitat
Original von Martinus11
Ich habe der Kündigung jedenfalls widersprochen und die Zuweisung zur Grundversorgung als für mich nicht wirksam erklärt. Einen neuen Vertrag habe ich nicht unterschrieben. Ich handle konsequent so, als ob ich noch im alten Tarif wäre.

Was Ihnen aber vermutlich nicht hilft, wenn Sie wirksam gekündigt wurden (wo ich im Augenblick mal von ausgehen würde).

Zitat
Original von Martinus11
Hm, sieht so aus, als ob ich die Nachzahlung erledigen sollte und im Hinblick auf die unklare Rechtssituation \"in dubio pro meo\"  ;) beim nächsten Mal ggf. aufrechnen sollte. Ein klarer Fehler, der dem EVU sofort eine eindeutige Handhabe gegen mich in die Hand drückt, wäre es offenbar jedenfalls nicht. Die Nachzahlung ist dann halt weg und wenn sich keine Aufrechnungsmöglichkeit ergibt, bleibt es dabei.
Bevor Sie zurückzahlen sollten Sie mal prüfen (lassen), welchen Anspruch das EVU überhaupt gegen Sie hat. Sie haben bisher die Preise von 2004 gezahlt, aber wie war Ihr Vertragsanfangspreis, denn lediglich dieser ist geschuldet, falls es keine wirksame oder wirksam in den Vertrag eingebundene Preisanpassungsklausel im Sondervertrag gab/gibt. Falls Ihr Vertrag älter ist als der Zeitpunkt, zu dem Sie zu kürzen begonnen haben, haben Sie vermutlich eh bisher zuviel gezahlt, da wir Widersprüchler zu Beginn unserer Aktionen meist nur die damals aktuellen Preise eingefroren haben.
Der BGH hat aber mittlerweile entschieden (BGH-Urteil vom 14.07.2010 - VIII ZR 246/08), dass aus einer widerspruchslosen Zahlung keine Zustimmung zu Preisänderungen hergeleitet werden kann und somit etwaige Preisanpassungen während der Vertragslaufzeit nicht als akzeptiert gelten. Somit bleibt lediglich der Vertragsanfangspreis als vereinbart anzusehen.

Da Ihre Rückforderungsansprüche aber einer Verjährung unterliegen, können Sie lediglich die Rechnungen der letzten 3 Jahre \"neu\" berechnen.
Fraglich ist also, wann Ihr SV gekündigt wurde und wieweit Sie darin zurückrechnen können.

Zitat
Original von Martinus11
Noch besser wäre es, ich könnte die Abschläge jetzt so belassen wie bisher und nicht nach oben anpassen, dann entstünde eine Überzahlung gar nicht erst (wahrscheinlich).
Möglicherweise befinden Sie sich ja nun in der Grundversorgung. Dort gelten andere Bedingungen als im SV, nämlich das gesetzliche Preisbestimmungsrecht (oder wie RR-E-ft immer sagt, die Preisbestimmungspflicht). Auch hier können Sie wie schon erwähnt widersprechen und auch hier können Sie bis zum Nachweis der Billigkeit Ihre Zahlungen kürzen. Auf welchen Betrag, bleibt dabei aber völlig offen, da Sie ja gerade nicht wissen, was der billige Preis ist (Sie bezweifeln ja lediglich, dass die geforderten Preise unbillig sind). Theoretisch brauchten Sie gar nichts zu bezahlen, da Forderungen  bei einem Unbilligkeitseinwand gem. § 315 BGB zunächst nicht fällig sind. Jedoch sahen die Gerichte in der Vergangenheit eine solche Vorgehensweise nicht gerne, da ja auch nicht davon auszugehen ist, dass bei einer gerichtlichen Bestimmung des billigen Preises für den Fall, dass der vom EVU geforderte Preis tatsächlich unbillig war und ein entsprechender Bestimmungsantrag seitens des EVU gestellt würde (dieses wäre gem. § 315 Abs. 3 S. 2 möglich), bei Null liegen würde. Des weiteren müssen Sie bei einer späteren Feststellung des billigen Preises für den gesamten Zeitraum Zinsen für den Betrag  bezahlen, den Sie noch nicht gezahlt hatten.

Grundsätzlich bleibt aber derzeit der größte Stolperstein beim Unbilligkeitseinwand in der Grundversorgung der Preissockel des VIII. BGH-Senats. Damit ist die Hürde auch bei den Untergerichten recht hoch und bedarf einer überzeugenden Prozessführung, um um diese Klippe drum herum zu kommen. Das ist deutlich schwieriger als der Widerspruch im Sondervertrag. Und da Sie aus Süddeutschland kommen, wird es noch schwieriger, da hier die Gerichte deutlich eher zugunsten der EVU entscheiden, in Bayern sogar teilweise explizit  entgegen der Rechtssprechung des BGH.

Offline Martinus11

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #57 am: 09. März 2011, 17:50:37 »
Ui, interessant.

Sie sagen \"Die genannte Vorschirft ist als Rechtsgrundlage für die Preisänderung in der GRUNDVERSORGUNG tauglich\" und denken, ich wurde wahrscheinlich trotzdem wirksam gekündigt, obwohl es offenbar ein SONDERvertrag war?

Was übrigens nach Aussage des Mitarbeiters für einen Grundtarif spricht, sei z.B. die fehlende feste Vertragslaufzeit. Extra was neu unterschrieben hatte ich damals für diesen Vertrag aber nichts.

Der bisher als Einziges von mir unterschriebene Vertrag der Vorgänger-Firma, die EON dann gekauft hat, war explizit als Sondervertrag gekennzeichnet und schloss Bedingungen mit ein, die in Nr. 2 folgende preisänderungsklausel enthält: \"GVS ist berechtigt, die Preise der Sonderverträge im gleichen prozentualen Umfang wie die Lieferpreise des Vorlieferanten zu ändern. Ist der Kunde nicht einverstanden, so hat er Anspruch auf die Allgemeinen Tarife, ohne Kündigungsfrist\". Da dieser Ursprungsvertrag mit dem Namen meines Vermieters versehen war (ich miete ein Haus), habe ich bei dem EVU angerufen und daraufhin meinen Namen reingeschrieben und außerdem die Überschrift \"Sondervertrag für die Haushaltsvollversorgung\" durchgestrichen und \"Normaler Heiztarif G150\" daneben geschrieben. In einem extra Schreiben habe ich dem EVU außerdem explizit mitgeteilt, ich wünsche den \"normalen Heiztarif G150\".

Jedenfalls haben Sie richtig vermutet, dass es einen Vertragsanfangspreis gibt. Sofern der wirksam zustande kam.

Offline bolli

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #58 am: 10. März 2011, 07:56:17 »
Also zur Erläuterung

1.) § 1Abs. 1 GasGVV lautet:
Zitat
Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederdruck im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Gas zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden.
Das ist der GESETZLICH vorgeschriebene Zuständigkeitsbereich. SONDERverträge sind qua Gesetz nicht von dieser Verordnung umfasst, ABER einige Versorger versuchen in ihren individuellen AGB\'s zu ihren Sonderverträgen, die gesetzlichen Vorschriften mit zu vereinbaren, was auch zulässig ist. In vielen Fällen ist dieses in der Vergangenheit aber nicht gelungen, da die AGB wegen Verstoß gegen § 305 BGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Dazu ist nämlich notwendig, dass diese AGB (nebst GasGVV, falls diese ebenfalls einbezogen werden soll) dem Kunden VOR Vertragsabschluß ausgehändigt wurde. Eine Übersendung solcher Dokumente mit der VertragsBESTÄTIGUNG reicht z.B. nicht aus. Diese Pflicht wurde früher sehr oft nicht erfüllt.

2.) § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV lautet
Zitat
Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
und lässt eine Kündigung der Grundversorgung nicht zu. In Ihrem Fall besteht eine solche Versorgungspflicht aber.

Es gibt in § 6 der GasGVV lediglich eine Auflistung der Fälle, in denen der Grundversorger nicht verpflichtet ist, seine Lieferpflichten gem. EnWG und derGasGVV zu erfüllen. Da fällt ein Tarifwechsel aber nicht drunter.

Ein weiterer Hinweis auf einen Sondervertrag können die zu veröffentlichen Tarife der Allgemeinen Preise der Grundversorgung sein. (§36 Abs. EnWG). Da kann man vergleichen, ob der eigene Preis dem veröffentlichten Allgemeinen Preis entspricht oder günstiger ist. Ist letzteres der Fall, deutet dieses ebenfalls auf einen Sondervertrag.
Auch ist es so, das Heiz-/Heizgastarife meist wegen ihrer höheren Abnahmemengen Sonderkonditionen (Preise) beinhalten und daher eben Sonderverträge sind.
Die Kündigungsfrist ist nicht das einzige Kriterium, welches es zu beurteilen gilt.
Des weiteren ist die Passage, dass Sie für den Fall, dass Sie mit der Preisänderung nicht einverstanden sind, Anspruch auf die Allgemeinen Tarife haben, ist ein klares Indiz dafür, dass dieser Vertrag eben kein Grundversorgungsvertrag war/ist. Sollte der nicht zwischendurch gekündigt worden sein, wären Sie immer noch im Sondervertrag gewesen (ggf. bis jetzt gekünigt wurde).

3.) Die verwendete Preisänderungsklausel dürfte mit ziemlicher Sicherheit unwirksam sein, da sie nur ein RECHT, aber keine PFLICHT zur Preisanpassung enthält, wie es der BGH mittlerweile in seiner Rechtssprechung verlangt.

4.) Wenn der Vertrag von Ihnen abgeschlossen (unterzeichnet) wurde und Sie erst bei Übersendung des Vertrages gesehen haben, dass dieser fälschlicherweise auf Ihren vermieter ausgestellt war uns dieses auch vom EVU nach Ihren Anruf in der Weise berichtigt wurde, dass die Rechnungen und sonstigen Schreiben an Sie gerichtet waren, so ist sicher davon auszugehen, dass auch Sie der vertragspartner sind und somit ein Sondervertrag existierte und falls dort Preise mit vereinbart wurden, diese Vertragsgegenstand sind.

Offline berghaus

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« Antwort #59 am: 12. März 2011, 22:40:39 »
Zitat
Zitat von bolli: ….so ist sicher davon auszugehen, dass auch Sie der Vertragspartner sind und somit ein Sondervertrag existierte……
Also galt bis zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wurde, der vereinbarte Anfangsvertragspreis!

Frage noch: Wie hoch und in welchem Jahr wurde der Vertrag abgeschlossen?

Zitat
Zitat von Martinus 11: Also das EVU hat den alten Vertrag explizit gekündigt und stützt dies auf die GAS GVV als Rechtsgrundlage.

Und jetzt möchten wir noch wissen: Was stand in dem Vertrag über Kündigung und Kündigungsfristen?

Die Begründung für eine Kündigung ist wohl belanglos.

Wichtig ist die Frage:
Wurden die Kündigungsfristen eingehalten?

Und meine alte Frage:

Muss der Versorger im Falle der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist eine neue Kündigung schicken oder wird diese Kündigung zum nächst möglichen Termin, z.B. zum nächsten Jahreswende wirksam?

berghaus 12.03.11

 

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