@energienetz
Wenn ich es richtig gesehen habe, wurde der Schluss, ich sei Verfasser eines Musterbriefes, daraus gezogen, dass mein Name in den Dokumenteigenschaften des Word- Dokuments unter Autor erscheint - so jedenfalls der Beitrag von Karl.
Das lässt sich sicher unproblematisch abstellen.
"Juristisch der letzte Stand" fällt nicht schwer, als der Wortlaut von § 315 BGB seit 1896 unverändert ist. Seit fast 110 Jahren steht somit fest, was man zur Sprache zu bringen hat.
Indes gibt es neuere Entscheidungen wie
BGH NJW-RR 2005, 1717; OLG Sturtgart NJW-RR 2005, 858; LG Dresden,Urt. v. 19.05.2006; LG Bremen, Urt. v. 24.05.2006 zur Unwirksamkeit von Preisanpasungsklauseln wegen Intransparenz gem. § 307 BGB
sowie
BGH NJW 2005, 2919; BGH NJW 2006, 684 ff.; BGH NJW 1667, 1670 Tz.28; LG Oldenburg, WuM 2006, 162; LG Neuruppin, ZMR 2006, 290; BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 8/05; OLG Schleswig, Urt.v. 05.04.2006 etc.
zur zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB.
Es schadet nicht, ein paar Schritte voraus zu denken:
Damit gibt man auch den Erstgerichten etwa bei einstweiligen Verfügungsverfahren die Richtung vor.
Ein Musterbrief ist nicht nur für Absender und Adressat wichtig, sondern auch als eine Art Richtschnur und "Hangelpfad" für Gerichte geeignet, die ggf. mit nachfolgendem Streit befasst sind und händeringend nach Fundstellen suchen.
Schlussendlich werden Verbraucher diese Schreiben wohl in Abschrift den Gerichten vorlegen.
@all
Richtig ist, dass es immer unterschiedliche Auffassungen auch unter den Juristen "diesseits der Barrikade" gibt.
Wer aus der aktuellen Diskussion entnommen hat, dass er etwas abändern könnte/ sollte, sollte dehalb keine Scheu haben, Änderungen vorzunehmen.
Es ist eben nur ein Angebot - ein sehr gutes, wenn man bedenkt, dass es vorher nichts Vergleichbares gab.
Wer dabei jedoch auf eigene Missverständnisse stößt, sollte diese klar artikulieren und ggf. per pm an den Admin energienetz senden, damit ggf. Klarstellungen erfolgen können, soweit dies als notwendig angesehen wird.
Schlussendlich bleibt es indes dabei, dass jeder selbst das Schreiben verantwortet, welches er letztendlich ausdruckt, unterschreibt und verschickt.
Dies ergibt sich schon aus der eigenen Unterschrift darunter.
Was man unterschreibt, sollte man immer kritisch hinterfragen.
Das kann nie schaden.
Auf das Auferechnungsverbot gem. § 31 AVBV sei an dieser Stelle nochmals- und wohl auch abschließend - deutlich hingewiesen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt