Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist  (Gelesen 112050 mal)

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Offline RR-E-ft

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #15 am: 08. Juni 2006, 16:09:18 »
@karl

Danke.

Dieser Text stammt nicht von mir.

Wenn man den Gesamtpreis als unbillig rügt, ist dieser bekanntlich insgesamt unverbindlich. Mir selbst wäre deshalb schon nicht bewusst, dass ich bis auf weiteres überhaupt etwas zu zahlen hätte. Aus dem genannten Urteil LG Köln, RdE 2004, 306 ergibt sich gerade ein anderes.

Ich selbst gehe persönlich ja auch bekanntlich anders vor.
Hierzu gibt es genügend Medienberichte.

Deshalb würde ich bestimmte Formulierungen auch schon nicht benutzen.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline winampdevil2

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #16 am: 08. Juni 2006, 16:56:05 »
Zitat von: \"karl\"
Zitat von: \"uwes\"
Zitat von: \"karl\"
Ich habe jetzt mit diesem Musterschreiben geantwortet und meine Überzahlung mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.
War das falsch?


Ja


und was soll ich jetzt tun?
Sehr verwirrend das ganze!

Beste Grüße

Karl


Puuh. Danke für den Thread.

Da konnt ich meinen Widerspruch zur Rechnung grad noch so umschreiben... 5min später und es wär passiert....

Ich hab auch schon mehrfach nach einer Antwort auf diese Frage gesucht, bin dann allerdings auch beim Musterschreiben hängengeblieben ("Da kann ja nix falsches drinstehen").

Grüße
Frank

Offline RR-E-ft

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #17 am: 08. Juni 2006, 17:06:34 »
@winampdevil2

Niemand ist von seiner Selbstverantwortung entbunden.

Lemminge mögen dies anders sehen.

Auf das Aufrechnungsverbot des § 31 AVBV, soweit dieses überhaupt vertragsgegenständlich ist, wurde immer wieder deutlich hingewiesen.

Aus meiner Sicht, besteht der einzige Weg, eigene Verantwortung zu delegieren, überhaupt nur darin, von Anfang an einen Anwalt zu beauftragen (weil wir so gierig sind....).

Es fehlte nur noch, dass sich jemand wegen kostenloser Angebote beschwert, er habe sich auf etwas verlassen....

Dabei handelt es sich um eine Mentalität, die ich persönlich nicht nachvollziehen kann:

Vom mündigen Bürger wird nun einmal erwartet, dass er selbstverantwortlich handelt.

Vormundschaftliche Fürsorge, durch wen auch immer, wurde bekanntlich endgültig abgewählt. Es mag sich deshalb auch niemand als Mündel gerieren.

Bis vor kurzem dachte man auch noch zu den Rechnungen der Energieversorger, da könne nichts falsches drinstehen.

Man sollte sich deshalb nicht einseitig emanzipieren.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline hollmoor

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #18 am: 08. Juni 2006, 20:38:07 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"


Sonst wird der schöne sonnige Tag auf der Terasse genossen mit spannender Lektüre, netten Gesprächspartnern, guter Musik etc oder einem Blick von den Jenaer Bergen über unsere schöne Flur.

http://www.sebastian-reuter.net/jenabilder.htm
http://www.jenpix.de/Landschaft/


Freundliche Grüße
aus Jena


Rechtsanwalt
Zitat


@Fricke  Betr.: Links

Kleine Abdriftung vom Thema,sorry!

Sie haben auch immer alles passend zur Hand!!!!!
Habe mir mal Jena angeschaut,schöne Stadt!Aber ob der Jen-Tower da so reinpasst,ist wohl eine Geschmackssache.
Steht der am Rande der Altstadt oder mitten drin?
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline RR-E-ft

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #19 am: 08. Juni 2006, 21:05:00 »
@hollmoor

Nicht weiter vom Thema wegkommen. Die Fotos lassen sich vergrößern und schon gewinnt man die richtigen Eindrücke....

Ich sitze ungefähr hier:

http://www.jenpix.de/Landschaft/Bilder/LAg00035_JPG.jpg
http://www.jenpix.de/Landschaft/Bilder/LAg00042_jpg.jpg

Offline energienetz

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #20 am: 08. Juni 2006, 22:04:56 »
In dem Musterschreiben und auch im Begleittext ist Herr Fricke mitnichten als Autor genannt. Ich denke, das Musterschreiben ist juristisch auf den aktuellen Stand. Allerdings haben auch die Juristen, die Verbraucher vertreten, oft sehr unterschiedliche Ansichten. Deshalb ist es schlichtweg unmöglich, den Musterbrief zu Schreiben, der von Juristen nicht beanstandet würde. Wer die Diskussion kennt, kann sich ja nun gut seinen eigenen Musterbrief basteln. Mit ist kein Gerichtsverfahren bekannt, in dem der Musterbrief je eine Rolle gespielt hat.

Offline RR-E-ft

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #21 am: 08. Juni 2006, 23:44:18 »
@energienetz

Wenn ich es richtig gesehen habe, wurde der Schluss, ich sei Verfasser eines Musterbriefes, daraus gezogen, dass mein Name in den Dokumenteigenschaften des Word- Dokuments unter Autor erscheint - so jedenfalls der Beitrag von Karl.

Das lässt sich sicher unproblematisch abstellen.


"Juristisch der letzte Stand" fällt nicht schwer, als der Wortlaut von  § 315 BGB seit 1896 unverändert ist. Seit fast 110 Jahren steht somit fest, was man zur Sprache zu bringen hat.

Indes gibt es neuere Entscheidungen wie

BGH NJW-RR 2005, 1717; OLG Sturtgart NJW-RR 2005, 858; LG Dresden,Urt. v. 19.05.2006; LG Bremen, Urt. v. 24.05.2006 zur Unwirksamkeit von Preisanpasungsklauseln wegen Intransparenz gem. § 307 BGB

sowie
 
BGH NJW 2005, 2919; BGH NJW 2006, 684 ff.; BGH NJW 1667, 1670 Tz.28; LG Oldenburg, WuM 2006, 162; LG Neuruppin, ZMR 2006, 290; BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 8/05; OLG Schleswig, Urt.v. 05.04.2006 etc.

zur zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB.

Es schadet nicht, ein paar Schritte voraus zu denken:

Damit gibt man auch den Erstgerichten etwa bei einstweiligen Verfügungsverfahren die Richtung vor.

Ein Musterbrief ist nicht nur für Absender und Adressat wichtig, sondern auch als eine Art Richtschnur und "Hangelpfad" für Gerichte geeignet, die ggf. mit nachfolgendem Streit befasst sind und händeringend nach Fundstellen suchen.

Schlussendlich werden Verbraucher diese Schreiben wohl in Abschrift den Gerichten vorlegen.

@all

Richtig ist, dass es immer unterschiedliche Auffassungen auch unter den Juristen "diesseits der Barrikade" gibt.

Wer aus der aktuellen Diskussion entnommen hat, dass er etwas abändern könnte/ sollte, sollte dehalb keine Scheu haben, Änderungen vorzunehmen.

Es ist eben nur ein Angebot - ein sehr gutes, wenn man bedenkt, dass es vorher nichts Vergleichbares gab.

Wer dabei jedoch auf eigene Missverständnisse stößt, sollte diese klar artikulieren und ggf. per pm an den Admin energienetz senden, damit ggf. Klarstellungen erfolgen können, soweit dies als notwendig angesehen wird.

Schlussendlich bleibt es indes dabei, dass jeder selbst das Schreiben verantwortet, welches er letztendlich ausdruckt, unterschreibt und verschickt.

Dies ergibt sich schon aus der eigenen Unterschrift darunter.

Was man unterschreibt, sollte man immer kritisch hinterfragen.
Das kann nie schaden.

Auf das Auferechnungsverbot gem. § 31 AVBV sei an dieser Stelle nochmals- und wohl auch abschließend  - deutlich hingewiesen.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline hollmoor

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #22 am: 09. Juni 2006, 07:04:40 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
@hollmoor



Ich sitze ungefähr hier:

http://www.jenpix.de/Landschaft/Bilder/LAg00035_JPG.jpg
http://www.jenpix.de/Landschaft/Bilder/LAg00042_jpg.jpg


@Fricke   Betr.: Links

Schöne Aussicht! Jetzt,wo alles grünt,bestimmt noch besser.

Da läßt es sich doch gut arbeiten.

So wie es aussieht,steht der Jen-Tower in der Altstadt.Wenn man das Bild vom alten Hauptgebäude der Uni betrachtet,dahinter der Tower,
besonders gelungen!  :wink:
Gruß aus der Lüneburger Heide

Offline RuRo

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #23 am: 29. September 2006, 19:10:26 »
Verjährung ist ja grundsätzlich mal dazu angedacht, den Rechtsfrieden nach einer gesetzlich vorgegebenen Zeit eintreten zu lassen.

Die Verjährung beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB).

Jetzt mal eine juristische Fragestellung:

Einwand gegen Höhe des Gasverbrauchspreises im Jahr 2005 eingelegt

Zahlungen auf tatsächlichen Verbrauch reduziert mit Preis von 3,xx Ct/kWh netto

Angenommen, der Gasversorger reagiert im Folgenden über Jahre überhaupt nicht mehr mit Mahnungen, Schriftverkehr, Ankündigung von weiteren Preiserhöhungen etc. und akzeptiert den reduzierten Verbrauchspreis.

Kann hier überhaupt der Rechtsfriede (Verjährung) eintreten oder steht dem der § 203 bzw. § 205 BGB entgegen?
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline RR-E-ft

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #24 am: 29. September 2006, 20:19:49 »
@RuRO

Kein Verjährungsbeginn vor Fälligkeit, allenfalls Verwirkung.

Offline RuRo

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« Antwort #25 am: 30. September 2006, 12:09:48 »
@RR E-ft

Okay und Danke.

Zur Verwirkung:

http://de.wikipedia.org/wiki/Verwirkung

Ist ja auch nicht schlecht:

... "wird von Amts wegen" ... im Prozess berücksichtigt

Dann gehe ich mal davon aus, dass der "längere Zeitraum" max. die 3 Jahre der Verjährung sein können. Mir ist schon klar, dass das Eine mit dem Anderen nichts zu tun hat. Würde aber meinem Rechtsverständnis entsprechen, da ja sonst eine Besserstellung zugunsten des Versorgers gegeben wäre.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline O.W.

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #26 am: 01. Oktober 2006, 16:47:17 »
Hallo
   @alle
Kann man denn jetzt nun den Musterbrief der hier ausgeschrieben ist(Antwort auf Jahresabrechnung),abschicken oder nicht.Ich bin doch auch nur ein Laie.

Mfg O.W.

Offline Cremer

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #27 am: 01. Oktober 2006, 22:07:47 »
@O.W.

Wenn Sie der Meinung sind, dies nicht mehr hinzunehmen, dann schicken Sie Ihr Widerspruchsschreiben raus.

Sie sollten sodann die Abschläge kürzen, damit Sie am Rechnungsjahrende Ihre eigene Jahresrechnung aufmachen und nur auf diese die Differenz bezahlen.

Bitte informieren Sie sich hier im Forum und auf den seiten www.energienetz.de, sowie nutzen Sie die Suchfunktion
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline cabello

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #28 am: 26. Oktober 2006, 20:36:09 »
@Fricke

Ausnahmen gibt es wahrscheinlich immer wieder.
Z.B. wenn der Mieter gegen sein Vermieter vorgeht dann gilt das Aufrechnungsverbot gem. § 31 AVBV  wohl nicht, da es sich hier nicht um ein Versorger handelt.  
siehe hier unter energieverbraucher.de  

hier heißt es unter 2:
2. Sollte der Vermieter nach Ablauf der Frist nicht oder nur unzureichend antworten, so kann der Mieter die entsprechende Position der Nebenkostenabrechnung auf den Vorjahresbetrag kürzen. Die monatlichen ABSCHLAGSZAHLUNGEN sind so zu reduzieren, dass eventuell in der Vergangenheit zuviel gezahlte Beträge einbehalten werden.

Hier wird dieser Vorgang direkt empfohlen!
Wobei es vieleicht von Bedeutung sein könnte ob es sich um Strom, Wärme, Gas oder um eine andere Position in den Nebenkosten handelt.

Wie sollten wir es verstehen?

ich verbleibe

Offline Jazze

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Welcher Preis f. Ermittlung d. Abschlag / Verjährungsfrist
« Antwort #29 am: 14. November 2006, 12:31:33 »
Hallo,

ich habe eine Frage zur Festlegung des Abschlagsbetrages bei gleichzeitiger Preis- und Verbrauchserhöhung.

Vorgeschichte:

Im August kam die Jahresabrechnung (Eon.Avancon) mit den bekannten Erhöhungen der Gas- und Strompreise. Gleichzeitig wurde mir die Abschlagszahlung zusätzlich aufgrund eines erhöhten Verbrauches im Abrechnungszeitraum erhöht.
Ich habe Widerspruch gegen die Erhöhung der Strom- und Gaspreise eingelegt und um die Neuberechnung des Abschlages auf Grundlage der alten Preise gebeten. Solange würde ich den alten Abschlag weiterbezahlen.
Als Antwort kam das wohl ebenfalls bekannte Schreiben mit der "Offenlegung" der Preisgestaltung. Der Abschlag wurde nicht neu berechnet.
Einige Zeit später trudelte dann eine Mahnung samt Androhung eines gerichtlichen Mahnverfahrens ein, ebenfalls ohne Neuberechnung des Abschlages. Die bisherigen Abschläge habe ich pünktlich weitergezahlt.
Der Mahnung habe ich widersprochen (Nichtfälligkeit wegen Unbilligkeit usw.) und erneut um die Offenlegung der Preisgestaltung sowie die Neuberechnung der Abschlagszahlungen gebeten.
Als Antwort darauf kam ein Schreiben, in dem mir mitgeteilt wurde, ich könne den Abschlag laut Gasversorgungsgesetz nicht einseitig kürzen. Die Mahnung wurde zunächst ausgesetzt.
Wie gehe ich jetzt weiter vor? Kann ich von Eon.Avacon verlangen, die Abschlagszahlungen auf Basis der alten Preise neu zu berechnen? Oder kann ich nunmehr meine Abschlagszahlungen auf der Basis des aktuellen Verbrauches und der alten Preise selbst berechnen und dann diesen Abschlag entrichten, auch nachträglich für die letzten drei Monate? Oder muß ich tatsächlich den von Eon.Avacon geforderten erhöhten Abschlag unter Vorbehalt zahlen?

Viele Grüße
Jazze

 

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