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Autor Thema: Yello Strom GmbH  (Gelesen 30256 mal)

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Offline Monaco

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Yello Strom GmbH
« am: 26. März 2006, 14:33:33 »
Auszüge aus den AGB der Yello Strom GmbH:

Punkt 7: Darf Yello die Preise während der Vertragslaufzeit ändern?
Yello ist berechtigt, Änderungen der gesetzlichen Mehrwertsteuer an Sie weiterzugeben. Ferner ist Yello jederzeit berechtigt, die Preise an die gegenüber Neukunden geforderten Entgelte anzupassen. Yello wird Sie spätestens 8 Wochen im Voraus über eine Preisanpassung informieren. Bei einer Preiserhöhung haben Sie das Recht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Information mit einer frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich zu kündigen.

Friss oder stirb!

Kann eine derartige Preisanpassungsklausel überhaupt Bestand haben? Obwohl sie auf den ersten Blick bestimmt ist (Preise der Neukunden) scheint die Ermittlung dieser Preise auf willkürlicher Basis (unbestimmt) zu erfolgen. Damit könnte die ganze Klausel unbestimmt und damit unwirksam sein.

Kann Yello verlangen, dass der Kunde für den Fall kündigt, dass der neue Preis ihm nicht passt. Oder ist die "Umgehung" des §315 BGB (aus Sicht Yello) hier nicht so ohne weiteres möglich?

Ist die Kündigungsfrist möglicherweise nicht angemessen, weil nach Preiserhöhung lediglich eine 2-wöchige Kündigungsfrist (sonst 4 Wochen) eingeräumt wird? Zudem scheint die Wechselfrist zu einem neuen Versorger (mind. 6 Wochen) selbst bei Ausschöpfung der verkürzten Kündigungsfrist kaum mehr haltbar.


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline RR-E-ft

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Yello Strom GmbH
« Antwort #1 am: 26. März 2006, 16:43:04 »
@Monaco

Wer bestimmt denn die Preise, die für Neukunden gelten?

Schon haben Sie die Lösung.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Monaco

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Yello Strom GmbH
« Antwort #2 am: 26. März 2006, 18:24:43 »
@RR-E-ft

Genau auf diese Frage läuft das Ganze hinaus ...

Wenn es so einfach wäre mit einem \"Zwischenmodell\" eine bestimmte Preisanpassung zu erreichen, die im Grunde auf einer unbestimmten (willkürlichen ...) Basis beruht, würde eine solche Klausel wohl in jedem (Versorgungs)vertrag stehen.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline Monaco

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Yello Strom GmbH
« Antwort #3 am: 01. Juni 2006, 14:45:48 »
Yello meldet sich 7 Wochen nach dem letzten Preiswiderspruch zu Wort:

Ihr Widerspruch zur Preisanpassung

Guten Tag ...,

ich bedanke mich für Ihr Schreiben vom .... Für die verspätete Beantwortung Ihres Anliegens entschuldige ich mich in aller Form. Gerne erläutere ich Ihnen, weshalb die von Ihnen verlangte Billigkeitskontrolle nach §315 BGB auf unsere Preise keine Anwendung findet.

Nach ständiger Rechtsprechung findet §315 BGB auf Tarife von Monopolunternehmen für Leistungen der Daseinsvorsorge Anwendung. Dahinter steht der Gedanke, dass jeder auf diese Leistung zwingend angewiesen ist und gerade nicht auf einen anderen Anbieter ausweichen kann.

Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auf Märkten mit Wettbewerb und Wahlmöglichkeiten, dass §315 BGB weder direkt noch analog anwendbar ist. Auf dem Strommarkt besteht Wettbewerb. Jeder Kunde kann zu dem Anbieter seiner Wahl wechseln.

Aufgrund dieser Wettbewerbssituation können auch Sie Ihren Stromlieferanten wechseln. Daher kann §315 BGB hier keine Anwendung finden. Diese Rechtsauffassung vertreten auch mehrere Gerichte (z.B. AG Potsdam - 33 C 433/04, LG Kiel 14 0 Kart 191/02, LG Magdeburg - 36 0 2 /03).

Außerdem tritt ausweislich des Gesetzeswortlautes der §315 Abs. 1 BGB die Rechtsfolge - Entgeltbestimmung nach billigem Ermessen - nur im Zweifel ein. Diese Rechtsfolge tritt also gerade dann nicht ein, wenn die Vertragspartner einen anderen Maßstab vereinbart haben. In der zwischen uns vertraglich vereinbarten Preisanpassung ist bestimmt, dass wir die Preise an das aktuelle Preisniveau anpassen können, das wir mit unseren Neukunden vertraglich vereinbaren. Einziger und alleiniger Maßstab für eine Preisanpassung ist damit das aktuelle Preisniveau unserer Neukunden.

Somit besteht aber gerade kein Zweifel über die Kriterien für eine Preisanpassung. Daher kann hier auf das so genannte billige Ermessen nicht zurückgegriffen werden.

Deshalb teile ich Ihnen  mit, dass wir Ihren Widerspruch nicht akzeptieren und wir an dem an Sie zugesandten Preis mit Schreiben vom ... festhalten werden.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne unter Rufnummer ... zur Verfügung.


Viele Grüße

vom Yello-Team



Yello hat hier eine etwas seltsame Rechtsauffassung, insbesondere hinsichtlich ihrer Preisanpassungsklausel. Sicher ist selbst die der swb transparenter ...

Und man beachte auch die Formulierung "Im Umkehrschluss ..."


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline cabello

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Yello Strom GmbH
« Antwort #4 am: 01. Juni 2006, 16:16:01 »
@Monaco

Vattenfall hat die gleichen Kündigungsfristen.
Nach meinen Widerspruch, hat Vattenfall bei mir mit den Zusätzlichen eingeräumten Kündigungsrecht Argumentiert, wonach dann der §315 nicht greift.

Das sind aber alles Märchen, da der §315 bei einer Einseitigen Preisanpassung angewendet wird.

ich verbleibe

Offline kamaraba

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Yello Strom GmbH
« Antwort #5 am: 01. Juni 2006, 20:22:10 »
@monaco

Würde mich von Yello nicht kleinkriegen lassen, bei mir hat das mit meiner Hartnäckigkeit geklappt. Ich zahle bei Yello immer noch den Strompreis
Stand 2004-bisher kam noch kein "Bettelbrief".

Habe bei meiner letzten Recherche festgestellt, dass Yello regional sehr
unterschiedliche Grundpreise anbietet.
In Karlsruhe will man offensichtlich keinen Wettbewerb mit den Stadtwerken Karlsruhe.

Ort                 Grundpreis   Strompreis
Karlsruhe           16,87 €    17,21 Cent
Stutensee            7,64 €    17,82 Cent
Bruchsal             7,79 €     19,77 Cent
Pfinztal               7,64 €       17,82 Cent
Weingarten           7,64 €             7,82 Cent
Lörrach                      9,23 €         17,63 Cent
Nürnberg             5,11 €    17,14 Cent
Frankfurt              8,48 €     18,19 Cent
Hamburg                    5,29 €    17,71 Cent
Berlin                        4,93 €        17,84 Cent

Gruss aus Karlsruhe

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Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
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Offline RR-E-ft

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Yello Strom GmbH
« Antwort #6 am: 02. Juni 2006, 11:55:49 »
Natürlich bestimmt Yello die Preise, die den Neukunden angeboten und deshalb von diesen nur angenommen werden können.

Die Neukundenklausel ist auch AGB-rechtlich zu beanstanden, weil sie unbestimmt und intransparent ist, § 307 BGB.

Yello wird als EnBW- Tochter wohl nicht unbedingt mit Stadtwerken, die von EnBW den Strom beziehen, in einen starken Wettbewerb treten wollen. Schließlich sind auf die Konzerninteressen Rücksicht zu nehmen. Teils ist EnBW an Stadtwerken beteiligt.


Dass die yello- Preise indes nicht mehr bundesweit einheitlich sind, liegt indes daran, dass die Netzentgelte der Netzbetreiber so verschieden sind.

Die einst in Aussicht gestellt Klagewelle von yello gegen 300 Netzbetreiber wegen überhöhter Netzentgelte war ja bekanntlich ausgeblieben.




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Monaco

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Yello Strom GmbH
« Antwort #7 am: 09. Juni 2006, 11:00:26 »
Um Yello argumentativ begegnen zu können, wären die Inhalte der zitierten Urteile:

AG Potsdam - 33 C 433/04,
LG Kiel 14 0 Kart 191/02,
LG Magdeburg - 36 0 2 /03


hilfreich.

Leider finde ich diese trotz Suche weder hier im Forum noch sonst im Internet.

Kann mir jemand helfen?


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline RR-E-ft

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Yello Strom GmbH
« Antwort #8 am: 09. Juni 2006, 11:10:05 »
@Monaco

Die Urteile sind in der Zeitschrift "Recht der Energiewirtschaft" (RdE) veröffentlicht.

Abgesehen davon, dass die Urteile nicht rechtskräftig sind, das Urteil des AG Postdam sich nach der Berufungsentscheidung des LG Potsdam vom 15.05.2006 in der Revision vor dem Bundesgerichtshof befinden soll, ist nicht ersichtlich, dass diese Urteile etwas mit Yello zu tun haben könnten.

Diese Urteile betrafen Regionalversorger.

Wie kommen Sie gerade auf diese Urteile?



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Monaco

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Yello Strom GmbH
« Antwort #9 am: 09. Juni 2006, 14:47:18 »
@RR-E-ft

Diese Urteile "präsentierte" mir Yello nach meinem Widerspruch und Widerspruchsbekräftigung als Reaktion auf ein erstes Antwortschreiben der Yello Strom GmbH. Das komplette Schreiben steht einige Beiträge weiter "oben" (blaue Schrift).

Abgesehen davon, dass einigermaßen unstrittig ist, dass die von Yello in Ihren Verträgen verwandte Preisanpassungsklausel nicht wirksam sein kann, möchte ich auf das genannte Schreiben schon reagieren.

Leider kann man allein an Hand der Aktenzeichen nicht auf die Inhalte der Urteile oder zumindest auf einen Bezug auf hier strittige Fragen deuten.

Und vielleicht müssen einige Versorger noch lernen, dass sich mancher Kunde nicht so ohne weiteres von zitierten Urteilen, die möglicherweise die Sachlage nur am Rande streifen, einschüchtern lassen und sich auch manchmal mit der Materie (zu) beschäftigen (versuchen).

Zunächst jedoch vielen Dank für Ihre Hinweise.

Mit freundlichen Grüßen
für ein schönes Wochenende

Monaco.

Offline energienetz

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Offline Monaco

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Yello Strom GmbH
« Antwort #11 am: 15. Juni 2006, 14:24:26 »
@energienetz

Zunächst einmal vielen Dank.

Es fällt - zugegebenermaßen - schwer, einen sinnhaften Zusammenhang zwischen den hier behandelten Fällen und einer Unbilligkeitseinrede/ Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel zu begründen.

Entweder man möchte die Kunden bewusst in die Irre führen oder man weiß es selbst einfach nicht besser. In beiderlei Hinsicht spricht das nicht gerade für den Versorger.

Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline Monaco

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Yello Strom GmbH
« Antwort #12 am: 07. Oktober 2006, 13:27:02 »
Yello hat sich nach vielen Wochen wieder zu Wort gemeldet:

Köln, 04.10.2006


Kündigung Ihres Stromvertrages

Guten Tag,

nach Ihrem Schreiben vom 8. Juli 2006 ist uns klar geworden, dass wir Ihren Erwartungen an unser Produkt nicht gerecht werden können. Deshelb sehen wir zu unserem Bedauern keine Möglichkeit, wie wir gemeinsam das Vertragsverhältnis zu Ihrer Zufriedenheit fortsetzen können.

Daher kündigen wir Ihren Vertrag im Rahmen unseres ordentlichen Kündigungsrechts zum 31. Dezember 2006. Der Ordnung halber möchten wir Sie darüber informieren, dass uns dieses Kündigungsrecht auch ohne besondere Gründe zusteht.

Wir empfehlen Ihnen sich bis Mitte November ausführlich zu informieren und einen anderen Stromanbieter zu suchen, der Ihren Vorstellungen eher entspricht. Andernfalls werden Sie automatisch von Ihrem örtlichen Energieversorger beliefert.

Viele Grüße ...


(Beide Geschäftsführer haben im Original unterschrieben)


Auch so kann man §315 bzw. §307 "umschiffen".

Und ich dachte immer, Yello ist etwas "kreativer" als andere Versorger. Stattdessen reiht man sich nun bei den "herkömmlichen" Versorgern ein.

Offensichtlich befürchtet man selbst die Intransparenz seiner Preisklausel und weiß sich nun keinen anderen Rat.

Wie nun weiter?


Freundliche Grüße

Monaco.

Offline kamaraba

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Yello Strom GmbH
« Antwort #13 am: 07. Oktober 2006, 20:09:00 »
@Monaco

habe die "Vorstufe" zur Kündigung auch erhalten, auch hier wurden die Urteile zitiert. Gehe mal davon aus, dass nach meiner Antwort auch die Kündigung erfolgt.
Kann man dem widersprechen, oder macht es Sinn wieder zu seinem Grundversorger "zu wechseln" und gleich wieder Widerspruch einzulegen?
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
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Offline Cremer

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Yello Strom GmbH
« Antwort #14 am: 07. Oktober 2006, 20:51:34 »
@kamaraba,

Sie können natürlich Widerspruch einlegen.

Spätestens bei Vorlage der Abschlußrechnung werden sich die Geister scheiden.

Bei Nachzahlung diese nicht tätigen. Den Grundversorger darauf aufmerksam machen, dass man noch eine Vertrag mit Yello hat. Mal sehen wie sich dieser positioniert.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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gerd@cremer-kreuznach.de

 

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