@Cremer
Vielen Dank für Ihre Antwort.(\':)\')
Wenn man aber die Bürgerrechte durch die neue StomGVV und GasGVV noch weiter einschänken will, wird man um eine Grundgesetzänderung nicht umhin kommen - oder wie sollen diese rechtlichen Gegensätze vereinbar sein?
Ich arbeite gerade am Anwortschreiben an mein EVU, da ich die getroffenen Aussagen nicht unkommentiert stehen lassen will.
Das vom EVU angegebene Urteil des LG Berlin vom 14.06.2005 (Az 20 O 405/04) konnte ich nirgends finden.
Stattdessen fand ich aber nur ein Urteil des Landgericht Berlins vom 25.05.2004 (AZ 9 O 253/03) , bei dem es sich um einen Streit bezüglich der Wasserversorgung handelt:
Dort findet sich u.a. auf S. 15 die Passage "mit seinen Einwendungen gegen die zugrunde gelegten Tarife ist der Beklagte nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Verfahren gemäß § 30 AVBWasserC bzw. § 30 VBW und § 19 ABE ausgeschlossen".
Im weiteren finden sich sinngemäß Ausführungen bezüglich der Liquiditätsinteressen des Versorgungsunternehmens, der Versorgungssicherheit sowie Verweis auf den Rückforderungsprozess.
Könnten Sie mir vielleicht sagen , ob es sich um ein zufällig in ähnlicher Weise ergangenes Parallelurteil handelt, oder wurde das Urteil vom 25.05.04 nur in wesentlich verfälschter Form wiedergegeben
(\':?:\')
Vielen Dank im Voraus.
Gruß
DocTom