Nachdem ich keine Antwort erhielt und zum 01.04.06 eine erneute Preiserhöhung erfolgte, habe ich mich u.a.mit nachfolgendem erneut an mein EVU gewendet:
Zu dem ausgeprochenen Hausverbot darf ich noch anmerken, dass, ihrem ohne Vorankündigung erscheinenden Monteur ausnahmsweise Zugang gewährt wurde, um einen Zählerwechsel zu ermöglichen. Zukünftig erbitte ich jedoch vorher um rechtzeitige Information.
Nachdem mittlerweile durch einige Gasversorger zum April 2006 Gaspreissenkungen erfolgten, viele andere Gasversorger zum 01.04.2006 die Gaspreise stabil hielten, sind laut Mitteilung des Bundes der Energieverbraucher vom 11.04.06 die Gaspreiserhöhungen einiger Versorger schwer nachvollziehbar, u.a. da die Beschaffungskosten sich bundesweit einheitlich entwickeln dürften.
Ihre neuerliche Gaspreiserhöhung zum 01.04.2006 halte ich vor diesem und den in meinen zahlreichen vorausgehenden Schreiben ausführlich dargelegten Gründen für vollständig nicht nachvollziehbar und ebenfalls für unbillig gemäß § 315 BGB. Mein Widerspruch vom 09.07.2005 wird weiterhin aufrechterhalten, der Einwand der Unbilligkeit gemäß § 315 BGB gilt auch weiterhin für den Gesamtpreis .
Solange ich weiterhin keine nachvollziehbaren und prüffähigen Daten vorgelegt bekomme, werde ich auch weitere Preiserhöhungen nicht akzeptieren...
Darüber hinaus bin ich auch davon überzeugt, dass gemäß aktuellem Urteil des LG Bremens vom 24.05.2006 keine valide Rechtsgrundlage für Preiserhöhungen existent ist.
Jetzt, viele Monate später, habe ich nun folgende Antwort erhalten:
Bitte entschuldigen Sie die verzögerte Bearbeitung. Wir bedauern es ebenfalls sehr, zu dieser Preisanpassung gezwungen zu sein. Aufgrund der unveränderten Entwicklung der internationalen Märkte, die zu einem erheblichen Anstieg unserer Beschaffungskosten geführt haben, bleibt uns aber keine andere Möglichkeit..
Zu Ihrem ausgesprochenen Hausverbot möchten wir anmerken, dass Sie Zutritt zu ihren Räumen gestatten müssen, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen und zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten ( Auszug aus unseren allg. Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden, AVBGasV § 16).
Wir werden künftig gerne einen Termin mit Ihnen vereinbaren.
Zu ihrem Gaswiderspruch möchten wir Ihnen noch weitere Informationen zukommen lassen:
Nach § 30 der Verordnung über Allg. Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV), welche auch im Rahmen des mit Ihnen abgeschlossenen Vertrages gilt, sind Sie verpflichtet, den Rechnungsbetrag vollständig innerhalb der Zahlungsfrist zu begleichen und etwaige Einwände im Rahmen eines Rückforderungsprozess geltend zu machen. Das LG Berlin hat mit rechtkräftigem Urteil vom 14.06.05 unsere diesbezügliche Rechtsauffassung geteilt und festgestellt, dass der Kunde gegenüber der Zahlungsklage des Versorgungsunternehmens mit seinen Einwendungen gem. § 30 AVBGasV ausgeschlossen ist.
Begründet wurde dies dahingehend, dass letztlich die Liquiditätsinteressen des Versorgungsunternehmens und die damit einhergehende Versorgungssicherheit höher zu bewerten sei und der Kunde mit seinen Einwendungen auf den Rückforderungsprozess zu verweisen wäre.
Weiterhin hat das LG Heilbronn mit Urteil v. 19.01.06 die Rechtmäßigkeit von Preisanpassungen bei Erdgas auf der Grundlage gestiegener Beschaffungskosten bestätigt. Es hat damit die Klage des Kunden eines GVU abgewiesen, mit der die Unwirksamkeit einer Preisanpassung mit Hinweis auf § 315 festgestellt werden sollte. Mit dieser Entscheidung des LG wurde die Erstinstanzliche Entscheidung des AG Heilbronns aufgehoben.
Anders als in der Vorinstanz hat das LG eine über die konkrete Gaspreisanpassung hinausgehende Kostenkontrolle des Gesamtpreises unter Offenbarung der vollständigen betriebswirtschaftlichen Kalkulationen abgelehnt, da hierfür keine Rechtsgrundlage erkennbar sei. Vielmehr hat das Gericht den Nachweis einer gewinnneutralen Kostenwälzung gestiegener Beschaffungskosten für ausreichend erachtet, um die Billigkeit der Gaspreisanpassung i.S. des § 315 BGB zu begründen.
Bei der Berechnung Ihrer neuen monatlichen Abschläge für das Jahr 2006 haben wir zunächst Ihren letzten Jahresverbrauch mit den aktuell gültigen Preisen bewertet und 1/12 dieses Betrages angesetzt. Eine Kürzung der Abschlagszahlung hat zur Folge, dass Sie bei gleichbleibendem Verbrauch den Betrag, um den Sie Ihren Abschlag kürzen, mit der nächsten Jahresabrechnung nachzahlen müssten.
Als regionales Unternehmen haben wir großes Verständnis, dass Sie über die Gaspreiserhöhung nicht erfreut sind. Wir hoffen künftig auf positive Entwicklungen der Preise auf den Energiemärkten, um Ihnen auch wieder günstigere Preise anbieten zu können.
mfg
Soll man auf diese höchst einseitige Zitierung von Urteilen, die offensichtlich die höchstrichterliche Rechtsprechung beharrlich ignoriert
(insbesondere dürfte die genannten Aussagen des angegebenen Urteils des LG Berlins vom 14.06.05 im diametralen Gegensatz zum Urteil des BGH vom 05.07.05 stehen) überhaupt eingehen oder ist hier Aufklärung dringlich erforderlich?
Zum Urteil des LG Heilbronns steht wohl weiterhin die Revision beim BGH aus. Hinsichtlich anderslautenden Entscheidungen ( u.a. des LG Bremens) dürfte höchst fraglich sein, inwieweit dieses Urteil bestand haben kann, wie Hr. RA Fricke bereits ausführlich dargestellt hat
Was soll der Hinweis wegen ausgesprochenen Hausverbot auf AVBGasV § 16 ? Kann der Passus "... und zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten" allen Ernstes im Sinne eines Freibriefs zum beliebigen Betreten der grundgesetzlich eindeutig geschützen Privatsphäre angesehen werden?
mfg
DocTom