Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Willkür ?  (Gelesen 18719 mal)

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Offline Pedder

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Willkür ?
« am: 16. Februar 2006, 15:44:56 »
Hallo !
Ich habe eine Frage im Bezug auf Abschlagszahlungen.

Im August 05 sind wir umgezogen. Jetzt haben wir die Gasrechnung von August bis Dezember erhalten. Aufgrund dieser Abrechnung wurden unsere Abschlagszahlungen erhöht. Man hat den bisherigen Verbrauch einfach mal zwei genommen. Da unser Wasser aber mit Strom erhitzt wird, fallen für die Sommermonate ja keine Heizkosten an. Gibt es gesetzliche Regelungen für einen solchen Fall ?

Danke

Pedder

Offline RR-E-ft

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Willkür ?
« Antwort #1 am: 16. Februar 2006, 15:53:29 »
@Pedder

Normalerweise sind die Abschläge und deren ermittlung in der AVBGasV (§ 25 ) geregelt.

Da Ihr Vertrag jedoch erst im August 2005 und somit nach Inkrafttreten des neuen Energiewirtschaftsgesetzes am 13.07.2005 zustande kam und die neue Verordnung noch nicht da ist, stellt sich die Frage, ob auf Ihren Vertrag die AVBGasV, welche nur noch für die bestehenden Altverträge - vor Inkrafttreten des neuen Gestzes abgeschlossen - übergangsweise weiter gilt, überhaupt zur Anwendung kommt.

Da müssten Sie nochmal beim Versorger nachfragen, woraus sich derzeit das Recht, Abschläge zu fordern, herleiten soll.

Ist ein solches Recht nicht vereinbart, ist immer nur auf Rechnung zu zahlen.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Pelikan

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Willkür ?
« Antwort #2 am: 17. Februar 2006, 00:46:37 »
moin moin,

@Pedder

abgesehen von rechtlichen Belangen, solche Berechnungen werden oft
rein nach Statistik z.B der Gradtagtabelle gem. VDI 2067, Blatt 1 vorgenommen.

Januar   170    Gradtage  Juli             13,33 Gradtage  
Februar 150     Gradtage  August         13,33 Gradtage  
März     130     Gradtage  September   30    Gradtage  
April       80     Gradtage  Oktober       80    Gradtage  
Mai         40     Gradtage  November  120    Gradtage  
Juni        13,33 Gradtage  Dezember  160    Gradtage  

Für August bis Dezember ergibt das 400, also 40% vom Jahresverbrauch.
Wie das mit Statistik so ist, Besonderheiten wie Kochen oder Warmasser ohne Gas wird da nicht erfast, macht auch nicht die Menge aus.

Mit Gruß vom
Pelikan

Offline Cremer

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Willkür ?
« Antwort #3 am: 17. Februar 2006, 10:19:20 »
@Fricke,

wieso sollen für Neuverträge die AVBGasV und AVBEltV nicht mehr gelten, weil das EnWG ist Kraft ist?

Dies bedarf bitte einer kurzen Erläuterung
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Willkür ?
« Antwort #4 am: 17. Februar 2006, 10:29:44 »
@Cremer

Die in §§ 36, 38 EnWG genannten Verordnungen über Allgemeine Bedingungen befinden sich noch im Gesetzgebungsverfahren, existieren noch nicht.

Für Altverträge gilt § 116 EnWG, Weitergeltung bis auf weiteres.

Siehe auch hier:


Übergangsprobleme bei Stromhaushaltskunden





Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Cremer

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« Antwort #5 am: 17. Februar 2006, 10:38:39 »
@ Fricke,

soll heißen, dass die AVB\'s fortgeschrieben werden und dem EnWG angepasst werden?
MFG
Gerd Cremer
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Offline Pedder

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« Antwort #6 am: 17. Februar 2006, 12:59:42 »
Guten Tag!
Ich muss dazu sagen, dass es sich um einen Altvertrag handelt. Der Versorger ist der gleiche wie vor dem Umzug. Uns geht es vor allem darum, dass die Abschlagszahlungen erhöht wurden.


Gruß
Pedder

Offline Cremer

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« Antwort #7 am: 17. Februar 2006, 13:12:22 »
@Pedder,

ich glaube, es ist ein neuer Vertrag, da die Lieferadresse eine andere ist, obwohl es der gleiche versorger ist.

Wichtig:
Hat sich die Kundennummer geändert?
Wenn ja, neuer Vertrag
Wenn nein, könnte man ggf. auf Fortsetzung des Altvertrages bestehen/hoffen. Sollte man mit dem Versorger klären
MFG
Gerd Cremer
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Offline Pedder

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« Antwort #8 am: 27. Februar 2006, 10:02:57 »
Ich gehe davon aus, dass es sich um einen Altvertrag handelt. Dir Kundennummer hat sich nicht geändert. Wir sind absolut nicht bereit, solch hohe Abschläge zu bezahlen. Wie verhalten wir uns am besten ?

Gruß
Pedder

Offline Cremer

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« Antwort #9 am: 27. Februar 2006, 17:47:26 »
@Pedder,

verweisen Sie auf den Vertrag in der alten Wohnung. Es hat sich nichts geändert, höchstens die Quadratmeterzahl der neuen Wohnung.

Ich gehe davon aus, dass Sie bisher noch keinen Widerspruch eingelegt haben.

Dann verhandeln Sie mit dem Versorger über die Abschlagshöhe
MFG
Gerd Cremer
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Offline Pedder

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« Antwort #10 am: 02. März 2006, 10:40:18 »
Richtig, bisher hatten wir noch keinen Wiederspruch gegen die Erhöhung des Abschlages eingelegt. Im Januar 06 wurden auch bei uns die Gaspreise erhöht. Auch den Wiederspruch hiergegen haben wir noch nicht abgeschickt.

Gruß
Pedder

Offline Pedder

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Willkür ?
« Antwort #11 am: 22. März 2006, 08:58:30 »
Wir hatten die Abschlagszahlung nur in der alten Höhe geleistet und gleichzeitig in einem Brief erläutert, dass wir die Erhöhung der Abschläge nicht nachvollziehen können. Nun kam folgende Antwort.
„Da eine Änderung der Abschlagszahlungen von Ihnen gewünscht bzw. aufgrund einer Zwischenablesung notwendig wurde, bestätigen wir Ihnen nachstehend diese Änderung“….!

Merkwürdiger Weise haben wir nun weniger verbraucht und daher wurden die Abschlagszahlungen um 12.- Euro gesenkt.
Gleichzeitig bekamen wir eine Mahnung im Bezug auf die Abschlagszahlungen des Februar. Eingefordert wird trotz der Neuberechnung der Abschläge(nun 130.-) die alte Abschlagssumme von 143.- Euro. Dazu kommen 8.- Euro Mahngebühr. Die erste Abschlagszahlung würde daher also nach der ersten Neiuberechnung gezahlt werden müssen, obwohl die zweite Berechnung ja offensichtlich einen niedrigeren Verbrauch ergeben hat.

Meine Fragen:
Müssen wir trotz Neuberechnung den ersten Abschlag in voller Höhe bezahlen, obwohl dieser scheinbar falsch berechnet wurde ?

Ist die Mahngebühr zulässig ? Diese Gebühr wurde ja quasi mit der ersten Antwort auf unser Schreiben aufgeschlagen.

Wie verhalten wir uns nun weiter ?





Vielen Dank für die Antwort.
Pedder

Offline Pedder

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Willkür ?
« Antwort #12 am: 27. März 2006, 09:24:02 »
Wenn irgendjemand einen Tipp für die Vorgehensweise hätte, wäre ich dankbar..

Pedder

Offline Cremer

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Willkür ?
« Antwort #13 am: 27. März 2006, 22:30:33 »
@Pedder,

war 1 Woche nicht erreichbar

Mahngebühr ist nach Widerspruch gemäß § 315 nicht zulässig. Die EVU berechnen trotzdem die Gebühr, bzw. stellen sie in Rechnung.

Wenn Sie den ersten Abschlag erhöht bezahlt haben, können Sie diesen bei dem nächsten Abschlag in Abzug bringen, zumal der Versorger ja den geringeren Abschlag akzeptiert
MFG
Gerd Cremer
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Offline Pedder

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Willkür ?
« Antwort #14 am: 28. März 2006, 09:32:14 »
Hallo Herr Cremer,
wir hatten den ersten Abschlag nur in alter Höhe bezahlt und in einem Schreiben erwähnt,dass wir die neue Abschlagshöhe nicht bezahlen können und dies auch nicht einsehen. Darauf wurde scheinbar neu berechnet, offensichtlich mit einem anderen Ergebnis da die Abschlagsrate gesenkt wurde. Allerdings wurde gleich die Mahngebühr draufgeschlagen.Allerdings soll die erste Rate noch in voller Höhe bezahlt werden.

Gruß
Pedder

 

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