@Pedder
Wenn Sie ihrem Versorger trifftige Gründe mitgeteilt haben, die eine Erhöhung der Abschläge nicht rechtfertigen, dann sollte Ihr Versorger dies entweder widerlegen oder dies akzeptieren. Immerhin hatten Sie ihren Abschlag in der \"alten\" Höhe überwiesen.
Letztlich hatte sich sogar herausgestellt, dass offensichtlich selbst die \"alten\" Abschläge noch zu hoch bemessen waren - was Ihre Auffassung im Übrigen noch unterstützt.
Damit hatte ich Versorger also keine Veranlassung, von Ihnen höhere Abschläge zu fordern und ohne Sie nochmals zu kontaktieren einen höheren Betrag in sein System einzustellen, was offensichtlich letztlich zu den Mahngebühren führte. Darüber hinaus sind 8,- € Mahngebühren zu hoch bemessen.
Es ist letztlich davon auszugehen, dass Ihr Versorger den Mahnbetrag von sich aus seinem System ausbucht. (Oft weiß nämlich dort die rechte Hand nicht, was die linke tut ...) Falls nicht, verweisen Sie auf Ihr Schreiben, rügen die Mahngebühr als zu hoch, lassen sich diese ggf. erläutern und fragen noch, ob Ihr Versorger an einer weiteren guten Kundenbeziehung überhaupt noch interessiert ist. Bei dieser Gelegenheit könnten Sie sodann Ihren Preiswiderspruch platzieren und die Abschläge von sich aus weiter kürzen. Aber denken Sie immer daran: Erst den Versorger informieren (ggf. Musterschreiben), erst danach kürzen. Weitere Mahngebühren sind nach Widerspruch (§315 BGB) nicht zulässig!
Mit freundlichen Grüßen
Monaco.