[ 340-Kart-108-01 19-06-2002 ; U-Kart-20-02 19-03-2003 ]
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass kartellrechtswidrige Preisbestimmungen
nichtig sind mit der Folge, dass gar nichts geschuldet ist:
http://www.bslaw.de/OLG_DusseldorfUKart20-02.pdfDas OLG Düsseldorf geht dabei auch nicht davon aus, dass die GWB- Vorschriften § 315 BGB ausschließen.
Bei der Anwendung des § 315 BGB hätte es zumindest noch zur Bestimmung des "billigen" Preises kommen können, der geschuldet war.
So war gleich
gar nichts geschuldet, auch nicht irgend etwas "billiges".
Ob die zweifelhafte Argumentation der Gasversorger deshalb für diese immer zielführend ist, darf mit Fug und Recht deutlich bezweifelt werden.
Nunmehr ist wohl der erhebliche Druck zu verstehen, unter denen die sieben Unternehmen gegenüber dem Bundeskartellamt standen, welcher E.ON zum neuen "Wettbewerbsimpuls" veranlasste.
So treibt die Branche den Wettbewerb voran, wie es in großen Zeitungsinseraten heißt, geschaltet "Ihre Erdgasversorger".
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt