Bei der Studie meiner gesammelten Unterlagen von meinem Versorger bin ich auf folgenden Absatz im \"Auftrag zur Errichtung einer Solitär-Anlage für den Betrieb mit Flüssiggas (Z)\" gestoßen:
Sofern der Kunde innerhalb von 3 Jahren nach Vertragsabschluss die Gaslieferung beendet und die Anlage aufkündigt, erstattet er der R-Gas für die Rückholung des Behälters eine Pauschale gem. der jeweils gültigen Preisliste.
Heißt das nun im Umkehrschluss, dass ich nach den drei Jahren jederzeit, ohne dass mir Abholkosten entstehen, den Liefervertrag kündigen kann?
Dies sollte eigentlich die logische Konsequenz sein, aber wer weiß, was sich wirklich dahinter verbirgt?
Und wie gesagt, es steht so nur in dem Auftrag, der allerdings von einem Mitarbeiter unterschrieben wurde.
In dem Vertrag, der auf diese Auftragserteilung folgte, ist davon nichts mehr zu finden. Hier steht nur, dass der Kunde die Kosten für Demontage und Abholung trägt, wenn er den Vertrag beendet.
Verwirrend für mich.
Vllt. könnte hier jemand mit juristischem Sachverstand für Klärung sorgen. Danke.
Gruß
Dirk