Unterschriftsleistungen sind nur in zwei Fällen bekannt bei über 60 bekannten Fällen insgesamt. Es handelt sich dabei um Unterschriften für die Bestellung des Gasanschlusses. Meinem Verständnis nach wurde hierbei kein Sondervertrag abgeschlossen.
Genau - und deshalb sprechen Juristen ja auch nicht profan von Unterschriftsleistung sondern von einer
übereinstimmenden Willenserklärung.
Folglich kommt u.U. sogar bei der schriftlichen Beauftragung zur Gaslieferung evtl. kein Sondervertrag zustande wenn nämlich im Auftrag kein Preis genannt wird.
Alle uns bekannten Kunden werden nach den ERDGAS-Sonderpreis-Tarifen abgerechnet, da eben der Verbrauch entsprechend ist.
Die Bezeichnung ERDGAS-Sonderpreis-Tarif hat die maximale Verunsicherung bei unseren Mitgliedern herbeigeführt.
Die ESG unterscheidet nicht etwa nach Tarif- und Sondervertragskunden in ihrem Preisblatt, sondern nach Tarif
gruppen - also Grund
preis und Sonder
preis - und behält sich die Einstufung des Kunden in eine der Tarif
gruppen in ihren AGB ausdrücklich vor.
Aus den Schilderungen von Herrn Fricke geht m.E. eindeutig hervor, dass jeder, der sich in der o.g. Situation befindet, Tarifkunde ist, die Preisfestsetzungen der ESG als insgesamt unbillig rügen und jegliche Zahlungen einstellen kann.
Vor diesem Hintergrund habe ich wenig Verständnis dafür, dass bei dieser Vorgehensweise der Prozesskostenfonds des BdE keinen Schutz gewähren soll.
Gruss,
ESG-Rebell.