@biene:Der Gesetzgeber ist jetzt dran eideutige Regeln zu schaffen.
Das ist es ja gerade: Der Gesetzgeber wird alles andere tun, als die jetzige Lage mit zwingenden Gestzen zu regeln. Rechtspolitisch ist beabsichtigt, Wettbewerb auf dem Gasmarkt herzustellen. Daher das zu Mitte letzten Jahres in Kraft getretene Energiewirtschaftsgesetz.
Hierzu ist folgendes grundsätzliches zu bemerken:
Am 17.05.2002 wurde im Bundestag das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in dritter Lesung verabschiedet. Die geplante Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts wurde jedoch zwischenzeitlich durch den Bundesrat - zumindest vorläufig - wieder gestoppt, da er der Novelle in der vorliegenden Form nicht zugestimmt, sondern in der Sitzung vom 21.06.02 den Vermittlungsausschuss angerufen hat.
Anlass für die Novellierung des erst vor 6 Jahren grundlegend umgestalteten Energiewirtschaftsrechts war die bisher nicht erfolgte Umsetzung der Europäischen Gasrichtlinie (RL 98/30/EG). Um ein Vertragsverletzungsverfahren durch die Europäische Gemeinschaft gemäß Art. 226 I EG zu vermeiden, war schon im Mai 2001 durch die Bundesregierung ein Gesetzentwurf zur Neuregelung des EnWG eingebracht worden (BT- Drs. 14/5969).
Neben den Ergänzungen zur Umsetzung der Gasrichtlinie sollen auch alle anderen wichtigen Änderungen, die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens mit in die Gesetzesnovelle aufgenommen
wurden sowie die Kritikpunkte des Bundesrates dargestellt
werden.
I. Änderungen zur Umsetzung der Gasrichtlinie Die Ergänzungen zur Umsetzung der Gasrichtlinie beziehen sich vor allem auf die Netzdefinition und den Netzbetrieb (vgl. §§ 2 III und 4a EnWG), auf das Netzzugangsrecht, auf die Veröffentlichung der wesentlichen geschäftlichen Bedingungen für den Netzzugang und die Trennung der
Rechnungslegung.
1. Netzzugangsrecht
Kernpunkt der Neuregelung ist, dass für Betreiber von Gasversorgungsnetzen bzw. Gasversorgungsunternehmen künftig die Verpflichtung gelten soll, Dritten diskriminierungsfrei Zugang zu ihren Netzen zu gewähren. Dazu wurde § 6a EnWG neu in das Gesetz eingefügt. Wie im Strombereich haben Betreiber von Gasversorgungsnetzen anderen Unternehmen das Versorgungsnetz für
Durchleitungen zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die nicht ungünstiger sind als sie von ihnen in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden (§ 6a II 1 EnWG). Die Durchleitung kann aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen verweigert werden (§ 6a II 2 EnWG).
Dabei besteht ein besonderer \"gasspezifischer\" Verweigerungsgrund. Die Gewährung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen gemäß § 6a II EnWG ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn einem Gasversorgungsunternehmen wegen seiner im Rahmen von Gaslieferverträgen eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen (\"take or pay\" Verträge) ernsthafte wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten entstehen würden (§ 6a III 1 EnWG). Über das Vorliegen der Voraussetzungen entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auf Antrag (§ 6a III 2 EnWG).
2. Andere Regelungen
Nach § 6a VI EnWG werden die Betreiber von Gasversorgungsnetzen verpflichtet, ihre geltenden wesentlichen Geschäftsbedingungen für den Netzzugang zu veröffentlichen. Dazu gehören die Entgelte für den Netzzugang, die verfahrensmäßige Behandlung von Netzzugangsanfragen sowie auf Anfrage auch Angaben über verfügbare Kapazitäten und absehbare Engpässe.
Für integrierte Gasversorgungsunternehmen wird ferner die Pflicht eines internen buchführungsmäßigen Unbundlings eingeführt (§ 9a II EnWG). Betreibern von Gasversorgungsnetzen ist es darüber hinaus untersagt, wirtschaftlich sensible Informationen, die sie von Dritten im Zusammenhang mit dem Netzzugang erhalten haben, beim Verkauf oder Erwerb von Gas selbst oder für verbundene oder assoziierte Unternehmen zu missbrauchen (§ 6a VII EnWG).
Nach § 6a VIII 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft, soweit dies zur Erreichung der Ziele des § 1 EnWG und zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die inhaltliche Gestaltung der Verträge für den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen und den Zugang zu den Speichern regeln.
Der Gesetzgeber hat sich wegen des EU-Rechtes daher aus wettbewerbsbeschränkenden Eingriffen herauszuhalten.
Uwes