Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Mahnungen/Mahngebühren  (Gelesen 6589 mal)

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Offline Cremer

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Mahnungen/Mahngebühren
« am: 07. Januar 2006, 23:42:37 »
@Fricke,

Wie verhält sich das rechtlich:

In der Jahresrechnung wurden in den geleisteten Abschlägen, wörtlich lautend in der Rechnung:

- Zahlungen laut Kontostand vom 16.12.2005: 2509,84€

einfach die Mahngebühren abgezogen und dieser Betrag dann als Abschlagzahlung deklariert.

Damit gibt es keinen eigenen Posten mit Mahnungen in der Rechnung. Bin dahinter gekommen, dass ich meine Abschlagzahlungen addiert habe (2537,84 €9, um die angesetzten Zahlungen zu kontrollieren.

Und siehe da die differieren um 28 € (3,50 /Monat  * 8 Monate).

Kann der Versorger so verfahren, dass die Mahngebühren einfach nicht auftauchen indem man diese von den geleisteten Abschlagzahlungen abzieht und damit nicht erwähnt?
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Anonymous

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Mahnungen/Mahngebühren
« Antwort #1 am: 08. Januar 2006, 17:35:50 »
@Cremer

Halten Sie Ihre Fragen bitte so allgemein wie möglich.

Eine konkrete Rechtsberatung kann und soll hier nicht geleistet werden.

Allgemeine Fragen und Antworten darauf können indes für alle Leser des Forums eine Bereicherung darstellen.

Wenn ich Sie insoweit richtig verstanden habe, werfen Sie die Frage auf, ob das EVU  auf Abschlagsanforderungen oder auf Rechnungsbeträge  geleistete Zahlungen des Kunden auf die vom EVU  geforderten Mahnkosten verrechnen darf.

Eine Antwort auf diese Frage findet sich schon unter Fragen und Antworten.

Kurz nochmals:

Der Versorger müsste die vom Kunden geleisteten Abschlagzahlungen/ Rechnungsbeträge gem. § 366 ff. BGB auf die von ihm geforderten Mahnkosten verrechnen.

Dazu ist er jedoch gerade nicht befugt, wenn der Kunde zu seinen geleisteten Zahlungen eindeutig bestimmt hatte, worauf diese Zahlungen konkret geleistet werden.....

Dann ist eine anderweitige Verrechnung des EVU als Gläubiger unzulässig.

Hierauf wird auch schon in den Musterbriefen regelmäßig hingewiesen.

Wenn das EVU also zu einer entsprechenden Verechnung  nicht befugt ist, wurden die geforderten Abschläge/ Rechnungsbeträge insoweit geleistet und geforderte Mahnkosten - unabhängig von deren Berechtigung - sind weiter offen.

Hierauf kann sich der Kunde im Zahlungsprozess des Versorgers berufen.

Der Kunde sollte das EVU in einem solchen Falle schriftlich auf die unzulässige Verrechnung aufmerksam machen und zur Meidung von Weiterungen eine Korrektur des Kundenkontos verlangen.

Dabei ergibt sich dann ein anderer Saldo bei Haupt- und Nebenforderungen.

Deshalb bitte vor solchen Fragen an das Forum ggf. nachlesen, ob diese im Fragen- und Antworten- Kanon nicht etwa schon beantwortet sind.

Sollten Sie demgegenüber an mich konkrete Fragen zu einem konkreten Vertragsverhältnis/ einer konkreten Abrechnung haben und deswegen eine Beratung wünschen, wenden Sie sich rechtsschutzversichert gern an meine Kanzlei, um den Vertrag und die Abrechnung zu anwaltsüblichen Konditionen prüfen zu lassen.

Eine anwaltliche Beratung kann selbstverständlich nicht über ein offenes Forum erfolgen, in welchem auch der potentielle Gegner mitlesen kann.... Das sollte schon immer klar sein.

Es ist wohl auch noch niemand auf die Idee verfallen, über ein Internetforum bei seinem Seelsorger die Beichte abzulegen. Ähnlich verhält es sich wegen der Verschwiegensheitspflicht eines Rechtsanwaltes, wenn er konkret beauftragt wird.

Sie können natürlich auch einen Berufskollegen in Ihrer Nähe um eine konkrete Rechtsauskunft ersuchen und sich von diesem beraten lassen, wie Sie es wohl beabsichtigen, um sich gegen die \"Großen\" durchzusetzen.

Insoweit wird um Verständnis gebeten.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline RR-E-ft

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Mahnungen/Mahngebühren
« Antwort #2 am: 08. Januar 2006, 17:39:01 »
Frage an die Moderatoren/ Admin, warum dieses Forum entgegen der Praxis bei energiepreise-runter nunmehr für nicht registrierte Gäste offen ist.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Maverick

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Mahnungen/Mahngebühren
« Antwort #3 am: 18. Januar 2006, 09:13:44 »
Hallo zusammen,

nochmal eine kurze Frage nach Zahlungserinnerungen.

GVU schickt mir, nachdem ich gem.  §315 BGB widersprochen habe und nach dem ich bereits meine abweichende Rechtsauffassung auf eine erste Zahlungserinnerung schriftlich mitgeteilt hatte, heute eine neue Zahlungserinnerung inkl. Fristsetzung von 2 Wochen.

Muß ich hier gebetsmühlenartig der fortgesetzten Zahlungserinnerung widersprechen, um formal korrekt zu handeln und -falls wir irgendwann vor Gericht landen- nicht wegen der Tatsache, dass ich auf eine Zahlungserinnerung mit Fristsetzung nicht reagiert habe, schlechte Karten zu haben.

Ich handele normalerweise immer nach dem Motto: \"Wer schreibt, der bleibt...\"

Vielen Dank für alle Hinweise und
beste Grüße,
Maverick


P.S. Mir geht\'s bei der Frage um Mahnungen per \"normalem\" Schreiben.

Daß ich, wenn der Versorger mir einen gerichtlichen Mahnbescheid zustellen läßt, unbedingt Widerspruch einlegen muß, damit ich nicht ohne Prüfung der Sachfrage verurteilt werde, ist mir bereits bekannt.

Wäre doch für einen gelegentlichen Tip(p) :wink:  in Sachen \"normale\" Mahnungen dankbar.
Gruß,
Maverick
.... Maverick didn't come here to lose!

Offline Stranz

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Mahnungen/Mahngebühren
« Antwort #4 am: 25. Januar 2006, 08:49:51 »
Nachdem ich bereits 3-mal der Preiserhöhung wiedersprochen haben (Dezember 2004, Oktober 2005 und nun Januar 2006; immer unter Verwendung der aktuellen Musterbriefe des Bundes der Energieverbraucher), erhielt ich nun erstmalig von der GASAG (Berlin) ein \"normales\" Mahnschreiben. Sinngemäß wird ausgeführt, das bis zum XX.XX.2006 Rückstände in Höhe X aus den Abschlagszahlungen aufgelaufen sein. Auch wird wiederholt (wie bereits in allen 3 Antwortschreiben der GASAG auf die Wiedersprüche) die Berechtigung des Einwandes angezweifelt und auf §30 AGB verwiesen (also ich müsste ersteinmal zahlen).
Muss ich nun schriftlich auf dieses (und jedes weitere) Schreiben dieser Art antworten?

Offline Pelikan

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Mahnungen/Mahngebühren
« Antwort #5 am: 25. Januar 2006, 10:29:39 »
moin moin,

@Stranz,

BGH X. Zivilsenat 5.7.2005 X ZR 60/04 Leitsatzentscheidung  

http//juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=19756f6487cea893636397ca01ad7afe&client=3&nr=33507&pos=20&anz=22

Das sollte man lesen, so ab Seite11.
Meine einfache Zusammenfassung BGB§315 kann als höherrangig nicht durch nachrangiges AVBGas §30 ausgeschlossen werden.

Wenn sich der Versorger seiner Position so sicher ist, warum klagt er dann nicht?

Mir Gruß vom
Pelikan

Anonymous

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Mahnungen/Mahngebühren
« Antwort #6 am: 25. Januar 2006, 11:13:34 »
@Pelikan

Danke für die Antwort.
Ich habe das BGH-Urteil ZR 60/04 natürlich gelesen und bin mir auch bezüglich der darin getroffenen Ausagen sicher; jedoch gibt mir dieses Urteil keine Antwort darauf, wie ich mich juristisch korrekt (und mit Einhaltung evtl. bestehender Fristen, Formen usw. usf.) verhalten muss oder müsste.

Die Frage für mich ist nur: dieses Schrieben einfach nur zur Kenntnis nehmen (also abheften) oder muss ich der GASAG darauf antworten?
Und wenn ja, was muss ich in dieser Antwort mitteilen?

Offline Pelikan

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Mahnungen/Mahngebühren
« Antwort #7 am: 25. Januar 2006, 11:42:08 »
moin moin,

auf Schreiben des Versorgers OHNE Unterschrift antworte ich nicht, glaub auch nicht das da was erwartet wird.
Bei personifizierten Schreiben ist es vom Inhalt und der Art und Weise abhängig.
Eine reine Zahlungsaufforderung, mit Verweis auf AVBGas §30 mit Rückforderungs.. bla bla,  habe ich ignoriert.

Mit Gruß vom
Pelikan

Offline uwes

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Mahnungen/Mahngebühren
« Antwort #8 am: 25. Januar 2006, 15:30:05 »
Zitat von: \"Pelikan\"
moin moin,

@Stranz,

BGH X. Zivilsenat 5.7.2005 X ZR 60/04 Leitsatzentscheidung  

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=19756f6487cea893636397ca01ad7afe&client=3&nr=33507&pos=20&anz=22

Das sollte man lesen, so ab Seite11.


Wer von Anfang an liest, der hätte gleich gesehen, dass der BGH die streitige Rechtsfrage überhaupt nicht beantwortet hat. Es ging um eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Anstalt des öffentlichen Rechts zur Frage einer privatrechtlichen Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Abfallbesitzer für die Abfallbeseitigung.

§ 30 AVBGas ist lediglich zur Auslegung herangezogen worden, wobei der BGH ausdrücklich differenzierte.

Er führt im Hinblick auf die Einrede des § 315 BGB nämlich wörtlich aus:

\"Mit diesem Verständnis der Klausel begründet der erkennende Senat
auch keine Divergenz zu früheren Urteilen des Bundesgerichtshofs, die sich mit dem Einwendungsausschluß in den Geschäftsbedingungen eines Versorgungsunternehmens befaßt haben. Denn die einschlägigen Urteile betrafen entweder nicht die Einrede nach § 315 Abs. 3 BGB (Urt. v. 24.03.1988 - III ZR 11/87, MDR 1988, 759) oder nicht die Leistungsbedingungen der Klägerin (Urt. v. 19.01.1983, aaO; BGHZ 115, 311 ff.; Urt. v. 30.4.2003, aaO).\"

Uwes
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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