Kann man durch Entnahme von Fernwärme an einen Vertrag gebunden werden, der allem Anschein nach ein Sondervertragsverhältnis ist und dem FVU das Recht einräumt, seine Preise selbstbestimmt zu ändern?
Mein Versorger (Tochterunternehmen der städtischen Wohnungsgesellschaft) hatte für ein begrenztes Nahwärmenetz mit Anschluss- und Benutzerzwang das Preissystem auf Berechnung nach „tatsächlich angefallenen Kosten“ umgestellt, so dass eine Preisformel nicht mehr zur Anwendung kommt. Die Preise wurden nie veröffentlicht, und es wurde – wie sich auf Nachfrage herausstellte- zu dieser geänderten Berechnungsart auch nichts schriftlich fixiert.
Meine Eigentümergemeinschaft hat vor einigen Jahren wegen einer Preissteigerung widersprochen und den gültigen Vertrag verlangt. Das FVU kann keinen Vertrag vorlegen, auch nicht von anderen Abnehmern aus dem Netz und hat auf unsere anschließenden Kürzungen hin noch keine gerichtlichen Schritte eingeleitet, obwohl angekündigt. Aufgrund der Erkenntnisse hier aus dem Forum sind die Preise, die nicht vereinbart sind oder aus einer unwirksamen Preisformel herrühren, nicht geschuldet und müssten von einem Gericht im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung geprüft werden.
Für mich wäre es zunächst wichtig zu wissen, welche Vertragsklausel oder AVBFernwärmeV für mich gelten können. Schließlich will der Versorger den vertraglosen Zustand nun mit einer neuen Preisbedingung beenden, wozu er „aufgrund eines allgemeinen gesetzlichen Leistungsbestimmungsrechts nach AVBFernwärmeV § 4 Abs. 2“ berechtigt sei.
Welcher Preis ist denn nun für die Vergangenheit geschuldet, wenn nie mit irgendjemand hierüber etwas vereinbart wurde und welcher Preissockel könnte für eine künftige Vereinbarung Grundlage sein?