Im Falle eines abweichenden Vertrages im Sinne des § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV kann es sein, dass § 24 AVBFernwärmeV keine Anwendung findet.
Frei gestalten kann das FVU den Preis im laufenden Vertragsverhältnis dann auch nicht.
Dann bedarf es zur Preiänderung einer Preisänderungsklausel, welche als AGB wohl der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten muss. Die Preisänderung muss sich dann nach der Regelung aus der wirksamen Preisänderungsklausel richten.
Eine Formularklausel, wonach der Versorger nach Vertragsabschluss einen bereits vereinbarten Preis vollkommen frei einseitig abändern darf, wird der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB nicht standhalten und unwirksam sein.