Es hat im Rahmen der 365 AG und ich meine auch Flexstrom schon in der Vergangenheit darüber Diskussionen gegeben. Letztlich wird wohl die Prüfung der individuellen Klausel notwendig sein, um die Transparenz für den normal verständigen Verbraucher zu prüfen.
Pauschal wird man dieses kaum beantworten können.
Ob die von @Berghaus genannte Klausel von Stromio z.B. dieses Erfordernis erfüllt, da ich als Verbraucher ja keinen Einluss auf das konkrete Vertragsbeginndatum habe (denn der Versorger entscheidet, wann er mir die Bestätigung schickt und somit den vertragsbeginn "definiert" oder ob er vielleicht gar keine schickt (wobei ich mich frage, ob dann überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist) und dann die 2. Alternative greift, dass mit Lieferbeginn auch die Vertragslaufzeit beginnt, vermag ich nicht zu beurteilen. Aber glasklar erscheint sie mir nicht.
Noch etwas zum für das 2. Vertragsjahr immer wieder als Mantra genannten Fall, dass in diesem 2. Vertragsjahr dann die Preise exorbitant erhöht werden: Auch hier wird es maßgeblich darauf ankommen, worauf sich die Preisgarantie bezieht, ob auf die Vertragslaufzeit oder den Zeitraum des ersten Lieferjahres. Auch hier könnten textliche Missverständnisse für den Verbraucher dazu führen, dass eine solche Klausel nicht wirksam ist bzw. zu Gunsten des Verbrauchers (also das Lieferjahr) ausgelegt wird. Dann wäre eine bonusunschädliche (Sonder-) Kündigung auch quasi nach Ablauf des ersten Lieferjahres möglich.
Insgesamt also viele Unbekannte in der Rechnung. Wer das nicht will, sollte sich nicht von dem "Geiz ist Geil"-Gedanken verleiten lassen und lieber einen Lieferanten mit klareren AGB wählen.