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Autor Thema: Bedingungen für Boni in AGB  (Gelesen 44314 mal)

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Offline berghaus

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Re: Bedingungen für Boni in AGB
« Antwort #15 am: 09. November 2016, 02:53:19 »
Zitat
von Didakt in Antwort #8
XXX
Weitaus wichtiger ist aber folgende Frage: Wann beginnt ein Energieliefervertrag zu laufen?
Ein Vertrag bindet, d. h. die Laufzeit beginnt in der Regel ab Vertragsschluss und nicht etwa erst mit einem späteren vereinbarten Leistungsbeginn, hier etwa automatisch ab dem Beginn der Energiebelieferung.

Vor Stromio GmbH(=Grünwelt-Energie, gas.de) wurde vor ein paar Jahren gewarnt, von %-Tarifen wird auch heute noch eher abgeraten.
Für die Lieferung von Gas ab 13.01.2016 und Strom ab 31.01.2016 habe ich gleichwohl 15 %-Tarife über verivox von stromio gewählt, zumal ich 2012 schon mal für den Strom Stromio gewählt und keine Probleme hatte. Auch hier im Forum sowie bei Recla-box hatte ich nichts wesentlich Nachteiliges gelesen.

Die E-Mail-Vertragsbestätigung beim Gas (gas.de) hat das Datum 08.12.2015, die Lieferbestätigung für den 13.01.2016 das Datum 14.12.2016. Von einem Vertragsbeginn ist in beiden Schreiben, die sonst alle relevanten Vertragsdaten enthalten, nicht die Rede, wohl aber heißt es in den AGB, die der Vertragsbestätigung beigefügt waren:

Zitat
„AGB der Stromio GmbH für die Lieferung von elektrischer Energie an Privat- und Gewerbekunden    Stand:  20.01.2015
§ 2 Vertragsschluss (1) Der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Lieferanten kommt mit der Annahme des Belieferungsauftrages des Kunden (Angebot) durch die Vertragsbestätigung des Lieferanten (Annahme) zustande und beginnt mit der Aufnahme der Strombelieferung des Kunden.“

und in
"§ 20 Beginn und Laufzeit des Vertrages, ordentliche Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt mit der Aufnahme der Strombelieferung des Kunden."

Zitat Ende

Soweit scheint alles in Ordnung zu sein, zumal soeben die Kündigung zum 12.01.2017, per E-Mail angekündigt, im Online-Account zu finden war, nachdem ich per einfachen Brief gekündigt hatte, weil nach den alten (meinen) AGB die Kündigung per E-Mail,  PC-Fax oder SMS noch nicht zulässig war (siehe auch neu in der Recla-Box)

Nun habe ich aber die neuesten AGB von Stromio vom 01.10.16 im Internet gelesen:
Zitat
„AGB der Stromio GmbH für die Lieferung von elektrischer Energie an Privat- und Gewerbekunden    Stand: 01.10.2016
§ 3 Vertragsschluss, Lieferbeginn
(1) Der Vertrag kommt zustande, sobald der Lieferant dem Kunden dies bestätigt und den Beginn der Belieferung mitteilt, spätestens aber mit Aufnahme der Belieferung durch den Lieferanten.
§ 16 Laufzeit des Vertrags, Kündigung
(1) Die Vertragslaufzeit und die Kündigungsfristen richten sich nach dem vereinbarten Tarif.“

Zitat Ende

Bei diesen Vertragsbedingungen könnte es m.E. dazu kommen, dass man den Bonus nur bekommt, wenn man ein zweites teures Jahr bei diesem Versorger bleibt. Absicht oder nicht?

Zitat
„§ 4 Bonus (in beiden AGB gleich)
(1) Sofern ein prozentualer Bonus zugesagt wurde, wird dem Kunden nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres ein prozentualer Rabatt auf die Gesamtkosten des tatsächlichen Stromverbrauchs innerhalb des ersten Belieferungsjahres durch eine Gutschrift im Rahmen der Jahresverbrauchsrechnung gewährt und zugunsten des Kunden verrechnet."

Zitat Ende
Kann es sein, dass sich die AGB, die man im Internet findet, von denen, die man mit der Vertragsbestätigung bekommt, unterscheiden?

berghaus 09.11.16

Offline Erdferkel

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Re: Bedingungen für Boni in AGB
« Antwort #16 am: 09. November 2016, 09:17:32 »
Guten Morgen @berghaus,




§ 3 Vertragsschluss, Lieferbeginn
(1) Der Vertrag kommt zustande, sobald der Lieferant dem Kunden dies bestätigt und den Beginn der Belieferung mitteilt, spätestens aber mit Aufnahme der Belieferung durch den Lieferanten.
§ 16 Laufzeit des Vertrags, Kündigung
(1) Die Vertragslaufzeit und die Kündigungsfristen richten sich nach dem vereinbarten Tarif.“[/i]



Kann es sein, dass sich die AGB, die man im Internet findet, von denen, die man mit der Vertragsbestätigung bekommt, unterscheiden?

berghaus 09.11.16
Ganz klar: Ja.
Ich mache mir mittlerweile beim Abschluss der Verträge, unabhängig ob über Portal oder direkt beim Lieferanten, von jedem einzelnen Schritt eine Bildschirmkopie und lege das dann als PDF ab. Gerade die Dokumente unter "AGB zu diesem Vertrag" bei den Portalen sind meist nicht aktuell, und nicht immer bekommt man sofort beim Auftrag eine Version des Anbieters zur Kenntnisnahme. Wenn dann mit Lieferbestätigung eine abweichende Version geschickt wird kann man sich dann auf die, hoffentlich dokumentierte, Version bei Auftrag berufen, einer Änderung der AGB muss ich nicht zustimmen. Ist leider doppelt Arbeit, die Versionen zu vergleichen, aber bei den wichtigen Paragrafen zu Boni und Kündigung etc. mache ich mir die Mühe.

Schwammige Formulierungen zu Frist- und Vertragsbeginn sind gerade den Banken ganz grässlich auf die Füsse gefallen, falsch formulierte Widerufsbelehrungen in Immobiliendarlehensverträge führten dazu, daß auch Altverträge noch Jahre später widerufen werden konnten und Rückabzuwickeln waren.
Ich könnte mir durchaus vorstellen, daß derartige Formulierungen in Versorgungsverträgen auch keinen Bestand vor Gericht hätten, da für den Verbraucher nicht nachvollziehbar wann "Bonusunschädlich" gekündigt werden kann.
Sie haben ja noch ausreichen Zeit, ich würde einfach mal direkt bei Stromio anfragen und mir den Bonusanspruch bestätigen lassen.
Grüsse, Erdferkel

Offline Didakt

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Re: Bedingungen für Boni in AGB
« Antwort #17 am: 09. November 2016, 12:42:01 »
@ berghaus,

in Antwort #8 habe ich doch ausgeführt, was im Falle solch fragwürdiger AGB-Klauseln zu tun ist.

Ich habe kürzlich zwei neue Verträge für Gas und Strom mit Bonusgewährung abgeschlossen. Die AGB von beiden Versorgern enthalten eindeutige Aussagen zum Vertragsbeginn und der Deckungsgleichheit mit dem Lieferbeginn. Dennoch ist in beiden Fällen der Vertragsbeginn übereinstimmend mit dem Lieferbeginn auch noch zusätzlich ausdrücklich in der Vertragsbestätigung benannt. Dies zeichnet einen seriösen Versorger aus!

Offline berghaus

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Re: Bedingungen für Boni in AGB
« Antwort #18 am: 09. November 2016, 14:56:05 »
@Erdferkel, @Didakt

Ich habe mit meinen beiden laufenden und gekündigten Lieferungsverträgen (Strom und Gas bei stromio) keine Probleme, lauten die mit den Vertragsbestätigungen übersandten hier angesprochenen Bestimmungen doch so:

„AGB der Stromio GmbH für die Lieferung von elektrischer Energie an Privat- und Gewerbekunden    Stand:  20.01.2015
§ 2 Vertragsschluss (1) Der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Lieferanten kommt mit der Annahme des Belieferungsauftrages des Kunden (Angebot) durch die Vertragsbestätigung des Lieferanten (Annahme) zustande und beginnt mit der Aufnahme der Strombelieferung des Kunden.“
und in
"§ 20 Beginn und Laufzeit des Vertrages, ordentliche Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt mit der Aufnahme der Strombelieferung des Kunden."


Wenn nun Didakt in Antwort#8 sagt:  "Fehlt in der Vertragsbestätigung ein solches Datum, so sollten Sie sich dieses von Ihrem Anbieter schriftlich bestätigen lassen. Das Datum des Vertragsbeginns ist von außerordentlicher Wichtigkeit, um später das genaue Kündigungsdatum ermitteln bzw. eine zeitgerechte Kündigung vornehmen zu können.", ist möglicherweise die Rücktrittsmöglichkeit vom Vertrag abgelaufen, wenn der Versorger verspätet antwortet und fröhlich mitteilt:
"Vertragsbeginn ist das Datum des Vertragsbestätigungsschreibens, das Lieferjahr beginnt später und den Bonus bekommen Sie nur, wenn Sie ein volles Jahr lang beliefert werden.

Da würden dann im 2. Lieferjahr bei einem Verbrauch von 6.700 kWh  (0,2331/302,48) der Sofortbonus von 260,00 € und der Neukundenbonus von 279,64 (falls 6.700 kWh verbraucht werden) fehlen.

Auch wenn ich im Moment keine Probleme für meine Boni sehe, werde ich mal bei Stromio anfragen, wie sich das bei den jetzt im Internet zu findenden AGB verhält, vielleicht im Zusammenhang mit der freundlichen Anfrage von Stromio, welche Gründe mich zu einem Wechsel bewogen haben.  ;D
Ich werde berichten.

berghaus 09.11.16


Offline Didakt

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Re: Bedingungen für Boni in AGB
« Antwort #19 am: 09. November 2016, 17:19:58 »
Geschätzter Forumsgenosse aus der Sauerlandperle,

da Sie ja schon in archaischer Zeit in diesem Forum mitgewirkt haben, dürfen Ihnen die hier geführten mannigfaltigen Diskussionen über manch fragwürdige Klausel in den AGB sowie die Tricks der Umgehung von Bonuszahlungen bestimmter EVU hinlänglich bekannt sein. Insofern gilt: „Trau schau wem“ oder „Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste“, woll?

Die von Ihnen zitierte Klausel aus der AGB vom 20.01.2015 genügt aus meiner Sicht dem Verbraucheranspruch und dürfte sich nicht schädlich auswirken.
Die besagte Klausel aus den AGB – Stand 01.10.2016 – ist hingegen – wie schon erkannt – mit größter Vorsicht zu bewerten. Die ist so nicht hinnehmbar und könnte zum Nachteil des Verbrauchers genutzt werden. Diesbezüglich sollte in jedem Fall die von mir empfohlene „Bestätigung“ vom Versorger eingeholt werden!

Sollte mit solch einer Klausel mal etwas schieflaufen, lässt sich mit einer gut formulierten Begründung dennoch ziemlich erfolgversprechend ein Anspruch beim Versorger durchsetzen. Denn der BGH hat in diversen Urteilen entschieden, dass derlei fragwürdige Klauseln, wie hier vorliegend verwendet, für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne weiteres dahingehend verstanden werden können, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag mindestens ein Jahr bestanden hat. Klauseln dieser Art sind deshalb im Sinne nach § 305c Abs. 2 BGB (Überraschende und mehrdeutige Klauseln) gegen den Versorger auszulegen.

Zitat von:  von Ihnen
… nachdem ich per einfachen Brief gekündigt hatte…
Warum das denn? Nach allen Regeln der Kunst lässt man heute im Zuge eines Versorgerwechsels den beauftragten, neuen Versorger ordentlich kündigen. Ein Versorgerwechsel nimmt somit einen Zeitaufwand von nicht länger als 15 Minuten in Anspruch. So einfach geht das. Selbst sollte man nur – meistens aus Zeitgründen – sonderkündigen, z. B. aus Anlass einer mitgeteilten Preiserhöhung und der damit verbundenen kurzen Kündigungsfrist.

Beste Grüße nach Arnsberg

Offline Erdferkel

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Re: Bedingungen für Boni in AGB
« Antwort #20 am: 09. November 2016, 18:13:19 »
Geschätzter Forumsgenosse aus der Sauerlandperle,

da Sie ja schon in archaischer Zeit in diesem Forum mitgewirkt haben...

Warum das denn? Nach allen Regeln der Kunst lässt man heute im Zuge eines Versorgerwechsels den beauftragten, neuen Versorger ordentlich kündigen..

Hmm, ich les hier ja auch schon ziemlich lange mit, war früher nicht mal der Leitsatz "Ich mach das lieber selbst, da hab ich die Verantwortung und behalte die Kontrolle"?
Ich fühle mich insgesamt reichlich als Kunde "entmündigt", da hängen zu viele Stellen dran, auf die ich einfach keinen Einfluss habe, da werden Anschlüsse nicht "freigegeben" und Änderungen in Daten sind nicht möglich, da hat dann wieder irgendjemand keine Möglichkeit, hätte das so mitgeteilt bekommen... Hab da gerade ein Problemchen mit meinem Gasvertrag bei Vattenfall, geht nicht um Geld, aber da weiss ich mittlerweile nicht mehr weiter, stell ich am WE mal unter Dies und Das vor, fühl mich hier wie in einer Kafka Geschichte.
Kunde wird verwaltet, versorgt und verar....!

Offline Didakt

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Re: Bedingungen für Boni in AGB
« Antwort #21 am: 09. November 2016, 19:53:27 »
@ Erdferkel, schauen Sie mal, was so ganz allgemein angesagt und up to date ist:

Ich fragte eben mal den BdEV, und der antwortete auf meine Frage "Soll ich selbst meinen alten Versorger kündigen?" hier wie folgt:

Mit der Unterzeichnung Ihres neuen Vertrags haben Sie automatisch Ihren neuen Versorger damit beauftragt, Ihren alten Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen.
Bitte kündigen Sie Ihren Vertrag nur selbst, wenn einer dieser Fälle auf Sie zutrifft:
•   Bei Sonderkündigungsrecht, also bei Preiserhöhungen durch den bisherigen Versorger. In diesem Fall sollte der Kunde selbst die Kündigung gemäß den eingeräumten Fristen vornehmen, da diese Fristen oft sehr kurz bemessen sind.
•   Bei Verträgen, die in Kürze auslaufen und sich bei nicht fristgerechter Kündigung automatisch um einen längeren Zeitraum, beispielsweise sechs oder zwölf Monate, verlängern würden. Indem Sie die Kündigung selbst fristgerecht vornehmen, umgehen Sie eine erneute Bindung, die einen kurzfristigen Wechsel verhindern würde.

Und was sagt Google zu dieser Frage? Sehen Sie sich in dieser Liste um!

Offline berghaus

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Re: Bedingungen für Boni in AGB
« Antwort #22 am: 09. November 2016, 20:59:39 »
Zitat
von mir
..... per einfachen Brief gekündigt....

Diese an sich zum Thema belanglose Bemerkung habe ich nicht unbeabsichtigt eingefügt, da mir und vielleicht auch anderen nicht klar ist, warum es außer aus Gründen der Arbeitserleichterung besser sein soll, den neuen Versorger kündigen zu lassen.
Auch hatte ich erwartet: 'Einfacher Brief' geht gar nicht. - 'Einwurfeinschreiben' ist das Gebot der Stunde!

Woher weiß der neue Versorger, ob und welche AGB (Form und Frist der Kündigung) meinem Vertrag zugrunde gelegt wurden?

Wenn die Kündigung dann schief geht, will es keiner gewesen sein, man bleibt unter Umständen ein zweites Lieferjahr an den alten Versorger gebunden. Verlust siehe oben über 500 €.

Normalerweise wird wohl alles gut und der Wechsel zügig von statten gehen.

Die Frage ist auch, wie viele Wochen vor dem nächsten Wechsel sollte man sich einen neuen Versorger suchen?

Bei den Angeboten ist es hinsichtlich der Preise und Boni wie an der Börse. Es geht täglich rauf oder runter und es wird dazu nicht geklingelt.
So gesehen, ist es vielleicht egal, wie viele Monate vor dem Wechsel man den neuen Anbieter sucht.

Es gab auch schon Fälle, da durften die Preise zwischen Vertragsabschluss und Lieferbeginn zumindest hinsichtlich der staatlichen Anteile noch geändert werden.

Ich habe oder hatte die Befürchtung, dass es passieren könnte, dass man wochenlang nichts hört und dann die Fristen verstrichen sind. Und Schadenersatzansprüche möchte ich nicht berechnen und stellen müssen.

Ich lasse mich aber gerne belehren.

berghaus 09.11.16
« Letzte Änderung: 09. November 2016, 21:10:17 von berghaus »

Offline bolli

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Re: Bedingungen für Boni in AGB
« Antwort #23 am: 10. November 2016, 08:19:02 »
Ich sehe das im Prinzip wie @berghaus. ich kündige lieber selber. Zum einen weiß ich dann, dass es erfolgt ist und zum anderen erhalte ich mir länger die Flexibiliät für den Anbieterwechsel. ich kann bis 4 Wochen vor dem versorgungsbeginn eines neuen Vertrages suchen, welchen Versorger ich nun nehme. Je nach Kündigungsfrist müsste ich diesen Zeitpunkt bei Kündigung durch den neuen Anbieter deutlich (ggf. bis zu 3 1/2 Monate bei 3 monatiger Kündigungsfrist) nach vorne legen. Klar, ich kann den Anbieter mit 3 monatiger Kündigungsfrist bei der Vergabe übergehen, weil sie nicht mehr üblich ist. Aber wenn er der Günstigste ist, verschenke ich Geld und mir macht es nichts aus, neben dem einen Termin (Kündigung) noch einen zweiten (Neuanbieterwahl) im Kalender zu haben. Da stehen eh noch andere (Mobilfunkvertrag, Festgeld, etc.) mit drin, weil das Spielchen mit dem Neukundenbonus treffen wir ja nicht nur beim Energieanbieter an.  ;)

Aber es sollte jeder für sich entscheiden, was für ihn besser zu handeln ist. Manch einem sind diese ganzen Termine zuviel. Aber der verzichtet dann vielleicht auch besser lieber ganz auf diesen ständigen Wechselprozess und sucht sich einen günstigen Versorger ohne Bonus, auch wenn er dann nicht den günstigsten Preis erzielen kann.

Und wenn man seine Kündigung rechtzeitig vor der Kündigungsfrist abschickt und um Bestätigung bittet, sehe ich auch im einfachen Brief kein Problem. Sollte man 14 Tage vor der Kündigungsfrist noch nichts gehört haben, kann man immer noch ein Einschreiben hinterher schicken. Meine Erfahrungen in diesem Bereich zeigen, dass in 90% aller Fälle der einfache Brief ausreicht und die Kündigungsbestätigung rechtzeitig vorliegt. Blöd ist nur das mittlerweile um sich greifende Gehampel mit dem aufkündigen des Lastschrifteinzugs. Hier muss man leider öfter nachbessern. Und bei 3 Monaten habe ich weder die Lust auf Einrichtung und Löschung eines Dauerauftrags noch auf manuelle Überweisung. Dafür haben sie schließlich die Einzugsermächtigung.

« Letzte Änderung: 10. November 2016, 08:24:26 von bolli »

Offline Erdferkel

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Re: Bedingungen für Boni in AGB
« Antwort #24 am: 10. November 2016, 09:20:17 »
Ich sehe das auch so, werde das weiterhin selbst erledigen.



Auch hatte ich erwartet: 'Einfacher Brief' geht gar nicht. - 'Einwurfeinschreiben' ist das Gebot der Stunde!
...
Die Frage ist auch, wie viele Wochen vor dem nächsten Wechsel sollte man sich einen neuen Versorger suchen?
...
So gesehen, ist es vielleicht egal, wie viele Monate vor dem Wechsel man den neuen Anbieter sucht.
...
Es gab auch schon Fälle, da durften die Preise zwischen Vertragsabschluss und Lieferbeginn zumindest hinsichtlich der staatlichen Anteile noch geändert werden.

Ich versuch das auch immer zuerst mit der billigsten Variante, je nach AGB Fax oder Brief. Hatte mit der Zugangsbestätigung der Kündigung bisher nie Probleme.
Viele Versorger geben ein Vertragsangebot nur unter der Bedingung ab, daß zwischen Antrag und Versorgungsbeginn max. 3 Monate liegen dürfen, hat Vattenfall so drin, müsste ich aber nachschauen. Ist der Zeitraum länger behält man sich die Unterbreitung eines insgesamt aktualisierten Angebotes vor.

Offline Didakt

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Re: Bedingungen für Boni in AGB
« Antwort #25 am: 10. November 2016, 11:23:57 »
@ berghaus,
nachr. @ bolli
gern nehme ich zu Ihrem vorstehenden Beitrag unter Antwort #22 Stellung.

1. Bei Ihnen setze ich das Wissen um die gerichtsfeste Zustellung von Willenserklärungen – insbesondere an „verdächtige“ Versorger – voraus. Das ist hier auch nicht die Thematik, da bereits zigmal in diesem Forum hoch und runter durchdiskutiert und deshalb völlig schnuppe. Denn Sie sollten aus meiner Sicht ja nicht selbst kündigen, sondern besser kündigen lassen. Jeder Vordruck „Energielieferauftrag“ enthält eine Vollmachtserklärung dafür. Sie zu nutzen ist von den Versorgern ausdrücklich erwünscht und beschleunigt den Versorgerwechsel.

2. Der neue Versorger muss die Kündigungsvoraussetzungen nicht kennen. Für die die Wirksamkeit dieser Konditionen sind Sie als Auftraggeber verantwortlich, um einen reibungslosen Wechsel zu ermöglichen. Das versteht sich doch von selbst, oder?

3. Meine Erfahrung anlässlich von kürzlich zwei vorgenommenen Versorgerwechseln: Nach dem fünften bzw. sechsten Tag nach Auftragserteilung hatte ich die Vertragsbestätigung im Posteingang. Beweis dafür trete ich an. Besser geht’s nicht. Ein Versorgerwechsel Online vorzunehmen ist heute die einfachste und optimalste Vorgehensweise.

4. Weitere Maxime: Bei einer geläufigen Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Vertragsende leite ich den Versorgerwechsel immer 10 Wochen vor Vertragsablauf ein, ausgehend davon, dass dieser binnen 2 Wochen erledigt sein muss. Sonst greife ich mit eigener Kündigung ein und habe dann noch für das weitere Drum und Dran 2 Wochen zur Verfügung. War aber noch nie notwendig!

5. Stimmt, dass die Tarife/Preise sich laufend ändern. Wer will, soll bis zum letzten Kündigungszeitpunkt pokern. Ist nicht mein Fall. Es gilt an sich – je nach gewähltem Tarif – allgemein die zugesagte eingeschränkte Preisgarantie. Wer sich in dem Metier auskennt, weiß, dass die sog. „staatlichen Umlagen“ sich im IV. Quartal d. J. erhöhen können. Das zieht möglicherweise eine Preiserhöhungsmitteilung nach sich, muss es aber nicht. Für das aktuelle Quartal steht die Erhöhung z. B. noch nicht vollständig fest. Man kann den Preisstand beim Versorger erfragen. Er muss die Erhöhung mindestens 6 Wochen vorher avisieren und ein Sonderkündigungsrecht einräumen. Wer die Erhöhung nicht hinnimmt, sonderkündigt halt. So einfach ist das.

6. Ich bezweifele aus Erfahrung, dass Sie sich belehren lassen. Das liegt mir auch fern. Einsicht wünsche ich mir von Ihnen.  ;)

Freundliche Grüße


Offline Didakt

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Re: Bedingungen für Boni in AGB
« Antwort #26 am: 10. November 2016, 18:32:22 »
@ bolli

Zitat von: Ihnen
…ich kündige lieber selber. Zum einen weiß ich dann, dass es erfolgt ist…
Die Kündigungsbestätigung erhalten Sie vom Altversorger auch zeitnah, wenn Sie durch den Neuversorger kündigen lassen.
Zitat
…und zum anderen erhalte ich mir länger die Flexibiliät für den Anbieterwechsel. ich kann bis 4 Wochen vor dem versorgungsbeginn eines neuen Vertrages suchen, welchen Versorger ich nun nehme...
Wobei allgemein empfohlen wird, den Wechsel möglichst mindestens sechs Wochen vor dem angepeilten neuen Lieferbeginn einzuleiten.
Zitat
Je nach Kündigungsfrist müsste ich diesen Zeitpunkt bei Kündigung durch den neuen Anbieter deutlich (ggf. bis zu 3 1/2 Monate bei 3 monatiger Kündigungsfrist) nach vorne legen.
Aktuell ist jedermann gut beraten, nur Einjahresverträge abzuschließen (Kündigungsfrist in der Regel sechs Wochen zum Vertragsende). Wer pokern will, kann auch bis einen Tag vor Beginn der Frist mit seinem Lieferauftrag nebst Kündigungsvollmacht an den Neuversorger warten.
Zitat
Klar, ich kann den Anbieter mit 3 monatiger Kündigungsfrist bei der Vergabe übergehen, weil sie nicht mehr üblich ist. Aber wenn er der Günstigste ist, verschenke ich Geld und mir macht es nichts aus, neben dem einen Termin (Kündigung) noch einen zweiten (Neuanbieterwahl) im Kalender zu haben.
Geschmackssache. Vertrag mit dreimonatiger Kündigungsfrist (meistens mit zweijähriger Laufzeit) ist zurzeit bei den gegebenen Preisverhältnissen absolut nicht empfehlenswert.

Offline Didakt

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Re: Bedingungen für Boni in AGB
« Antwort #27 am: 12. Juli 2017, 18:14:31 »
Heute erhielt ich von einem renommierten EVU ein Angebot für die neuerliche Gasbelieferung unter dem Motto „JETZT ZURÜCK ZU GÜNSTIGER ENERGIE“. Mein Jahreswechsel steht in wenigen Monaten an!
Nach Betrachtung der mitgelieferten AGB schrieb ich dem Versorger eine E-Mail folgenden Inhalts:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

Danke für Ihre Offerte. Aber ich stelle für einen möglichen Lieferauftrag ein gravierendes Hindernis fest:

Ich sehe eine sich für mich als Kunden möglicherweise nachteilig auswirkende Diskrepanz zwischen Ihren AGB unter § 2 (1) in Verbindung mit § 23 (1) und Ihrer Bonusregelung für den Treuebonus, da aus den genannten AGB-Bestimmungen nicht eindeutig hervorgeht, dass der Beginn der Vertragslaufzeit mit dem Lieferbeginn Gas identisch ist. Unzweideutig hinsichtlich der Bonusgewährung wären die Bestimmungen nur mit der Aussage, dass die einjährige Mindestvertragslaufzeit erst ab Lieferbeginn der Energie beginnt.

Nach Ihren AGB ist es nämlich durchaus möglich, dass die Mindesvertragslaufzeit von einem Jahr durch eine ordnungsgemäße Kündigung seitens des Kunden bereits vor einer 12-monatigen Belieferung mit Gas enden kann. Da Ihre Bonusregelung aber für die Gewährung des Bonus eine ununterbrochene 12-monatige Belieferung ab Lieferbeginn vorsieht, geht der Treue-Bonus in einem solchen Fall für den Kunden verlus-tig.

Kann ich insofern davon ausgehen, dass Sie mir nach einem Lieferauftrag im Rahmen Ihrer Vertragsbestä-tigung die Übereinstimmung des Beginns der Vertragslaufzeit mit dem Lieferbeginn Energie erklären?

Mit freundlichen Grüßen
Die Antwort bleibt abzuwarten.

Edit: Es wurde bestätigt, dass Lieferbeginn und Beginn der Vertragslaufzeit immer identisch sind.
« Letzte Änderung: 13. Juli 2017, 16:36:25 von Didakt »

Offline berghaus

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Re: Bedingungen für Boni in AGB
« Antwort #28 am: 13. Juli 2017, 03:04:02 »
Zitat
von Didakt
Heute erhielt ich von einem renommierten EVU

Warum so geheimnisvoll?

Ross und Reiter nennen ist das Gebot der Stunde.

Leider bin ich noch nicht dazu gekommen, wie in Beitrag  #18 versprochen, bei Stromio nachzufragen, ob die AGB in Bezug auf den Beginn des Vertrages vielleicht 'böswillig' geändert wurden.

berghaus 13.07.17

Offline Didakt

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Re: Bedingungen für Boni in AGB
« Antwort #29 am: 13. Juli 2017, 12:20:15 »
@ berghaus,

für dieses Gebot unter Einschluss möglicher Kritik hat die Stunde noch nicht geschlagen. Bislang hatte ich mit dem EVU keine Probleme, im Gegenteil. Zuletzt super Vertragsabwicklung und an anderer Stelle hier im Forum auch schon unter Namensnennung des EVU besonders herausgestellt. Für Schleichwerbung ist hier im Moment nicht der richtige Platz.

 

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