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Autor Thema: Verschiedene Themen - danke f. Antworten  (Gelesen 4093 mal)

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Offline Erdschwein

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Verschiedene Themen - danke f. Antworten
« am: 11. Januar 2016, 22:42:27 »
Hallo @all,

wer mag mir bitte auf meine folgenden alphabetischen Fragen kompetente Antworten geben? Jedenfalls dafür herzliches Danke.


EnWG § 40 Strom- und Gasrechnungen, Tarife

(2) Lieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher

6. bei Haushaltskunden unter Verwendung von Grafiken darzustellen, wie sich der eigene Jahresverbrauch zu dem Jahresverbrauch von Vergleichskundengruppen verhält,

gesondert auszuweisen

A) Falls/weil einem Gasversorger bekannt ist, dass in Wohnungen im selben Haus oder vom selben Vermieter in anderen Häusern mit gleicher Beheizung bzw. Beheizungsart und der selben Anzahl der Gaseinzelöfen in diesen Wohnungen, müssen diese als „Vergleichswohnungen“ in der jew. (Jahres-)abrechnung ausgewiesen werden, (anstatt etwa abweichende -wie z.B. zentralbeheizte- Wohnungen oder aus irgendwelchen –sonstigen- Quellen).

((( (3) Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Lieferanten sind verpflichtet, Letztverbrauchern eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung anzubieten.)))
(4) Lieferanten müssen sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums ( … ) erhält.

B) Falls/weil der Abrechnungszeitraum jew. ein Kalenderjahr umfasst, muss dem Kunden bis spätestens Mitte Februar die Rechnung des EVU zugegangen sein?

C) Sind Billigkeitseinreden (§ 315 BGB) unter den Begriff „Verbraucherbeschwerden“ nach EnWG § 111a einzuordnen und wenn ja, muss ein EVU innerhalb von vier Wochen darauf reagieren?
Wie muss ein Gericht entscheiden, wenn ein EVU erst nach fast einem Jahrzehnt Forderungsklage erhebt und gar Versorgungsunterbrechungsklage –mit –sinngem.- Begründung, der Kunde hätte seit Jahren Rechnungen gekürzt?

D) ist es rechtens, dass während der Vertragslaufzeit -einseitig d. EVU und ohne Information an Kunden- ein Kunde mit einem Sondertarif in einen Grundversorgungstarif eingestuft wird?).

E) Falls ein EVU und seine anwaltliche Vertretung –trotz besserem Wissen- vor einem AG oder LG lügt, welchen Tatbestand erfüllt solches Verhalten? Bitte um §§ und GB. Herzlichen Dank.

Gruß
´s Erdschwein

Offline Didakt

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Re: Verschiedene Themen - danke f. Antworten
« Antwort #1 am: 12. Januar 2016, 11:04:18 »
Die kurzen Antworten auf Ihre kurz gehaltenen Fragen:

Zu A): Nein

Zu B): Ja, die Jahresverbrauchsabrechnung.

Zu C): Das kommt darauf an.

Handelt es sich bei der Beschwerde zunächst ggf. um einen Widerspruch gegen eine einseitig vorgenommene Preisbestimmung des Versorgers im Zuge der Jahresabrechnung oder wird gleichzeitig die Rechtswirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in den AGB des Versorgers in Frage gestellt, dann könnte die Schlichtungsstelle eingeschaltet werden, wenn der Versorger die Beschwerde 4 Wochen unbeantwortet lässt.
Vorliegend scheint aber bereits eine Leistungsklage des Versorgers anhängig zu sein. Dann ist die SE außen vor.

Das ist doch wohl klar, dass eine Klage/ein Prozess bei Gericht durch ein Urteil des erkennenden Richters endet. Darüber zu befinden, dazu kann sich doch kein Außenstehender berufen fühlen, vor allem auch nicht bei einer solch komplexen Thematik. Ihr Rechtsanwalt wird Sie schon kompetent und erfolgversprechend begleiten.

Zu D): Nein, Pacta sunt servanda.

Zu E): Siehe hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Prozessbetrug

 

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