Hallo @all,
wer mag mir bitte auf meine folgenden alphabetischen Fragen kompetente Antworten geben? Jedenfalls dafür herzliches Danke.
EnWG § 40 Strom- und Gasrechnungen, Tarife
(2) Lieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher
6. bei Haushaltskunden unter Verwendung von Grafiken darzustellen, wie sich der eigene Jahresverbrauch zu dem Jahresverbrauch von Vergleichskundengruppen verhält,
gesondert auszuweisen
A) Falls/weil einem Gasversorger bekannt ist, dass in Wohnungen im selben Haus oder vom selben Vermieter in anderen Häusern mit gleicher Beheizung bzw. Beheizungsart und der selben Anzahl der Gaseinzelöfen in diesen Wohnungen, müssen diese als „Vergleichswohnungen“ in der jew. (Jahres-)abrechnung ausgewiesen werden, (anstatt etwa abweichende -wie z.B. zentralbeheizte- Wohnungen oder aus irgendwelchen –sonstigen- Quellen).
((( (3) Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Lieferanten sind verpflichtet, Letztverbrauchern eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung anzubieten.)))
(4) Lieferanten müssen sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums ( … ) erhält.
B) Falls/weil der Abrechnungszeitraum jew. ein Kalenderjahr umfasst, muss dem Kunden bis spätestens Mitte Februar die Rechnung des EVU zugegangen sein?
C) Sind Billigkeitseinreden (§ 315 BGB) unter den Begriff „Verbraucherbeschwerden“ nach EnWG § 111a einzuordnen und wenn ja, muss ein EVU innerhalb von vier Wochen darauf reagieren?
Wie muss ein Gericht entscheiden, wenn ein EVU erst nach fast einem Jahrzehnt Forderungsklage erhebt und gar Versorgungsunterbrechungsklage –mit –sinngem.- Begründung, der Kunde hätte seit Jahren Rechnungen gekürzt?
D) ist es rechtens, dass während der Vertragslaufzeit -einseitig d. EVU und ohne Information an Kunden- ein Kunde mit einem Sondertarif in einen Grundversorgungstarif eingestuft wird?).
E) Falls ein EVU und seine anwaltliche Vertretung –trotz besserem Wissen- vor einem AG oder LG lügt, welchen Tatbestand erfüllt solches Verhalten? Bitte um §§ und GB. Herzlichen Dank.
Gruß
´s Erdschwein