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Autor Thema: Kann BGH-Urteil auf Sonderverträge übertragen werden ?  (Gelesen 3283 mal)

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Offline Christian Guhl

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Erst ein Einzelfall, aber nun greift es um sich :
Eon fordert gerade zahlreiche Heizstromkunden, die ihre Rechnungen gekürzt haben,  zur Zahlung der "unstreitigen Beträge" auf und droht die Sperrung des Stromanschlusses. an.
Dabei wird sich auf das Urteil des BGH vom 11.12.2013 (VIII ZR 41/13) bezogen. Bekanntlich werden in diesem Urteil die Anfangspreise (in der Grundversorgung) als vereinbart angesehen (Preissockel). Allerdings ist die "Grundversorgung" Heizstrom ein lupenreiner Sondervertrag.
Die Kunden haben hier niemals etwas unterschrieben. Viele Kunden haben die Rechnungen auf die Preise in den alten Sonderverträgen gekürzt. Diese waren angeblich gekündigt worden und die Kunden, die keinen neuen Vertrag unterschrieben haben, wurden in die Heizstromgrundversorgung gesteckt. Kann die Rechtsprechung des BGH zum Sockelpreis auf diese Sonderverträge übertragen werden ?
Manche Gerichte, z.B. LG Lüneburg, sind dieser Ansicht.

Offline RR-E-ft

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Re: Kann BGH-Urteil auf Sonderverträge übertragen werden ?
« Antwort #1 am: 24. August 2015, 19:00:40 »
Zunächst stellt sich die Frage, ob die Sonderverträge ordnungsgemäß gekündigt werden konnten und wirksam gekündigt wurden.
Wenn dies der Fall war, so waren die betroffenen Sonderverträge beendet.

Es geht folglich überhaupt nicht darum, Rechtsprechung auf Sonderverträge zu übertragen.
Vielmehr geht es um die Belieferung nach wirksamer Beendigung von Sonderverträgen.

Durch weitere Energieentnahme nach dem Beendigungszeitpunkt konnte grundsätzlich nur ein Grundversorgungsvertrag oder aber ein zeitlich befristetes Ersatzversorgungsverhältnis begründet werden.

Für den Grundversorgungsvertrag vertritt der VIII. Zivilsenat des BGH in ständiger Rechtsprechung, dass der Anfangspreis vereinbart sei.
Legt man diese derzeit wohl herrschende Rechtsauffassung zu Grunde, ist der entsprechende Anfangspreis geschuldet.

Unstreitig ist das strenggenommen  jedoch nur, sofern eine behauptete entsprechende Preisvereinbarung/ Zahlungspflicht nicht bestritten ist/ wird.
« Letzte Änderung: 24. August 2015, 20:39:38 von RR-E-ft »

 

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