Erst ein Einzelfall, aber nun greift es um sich :
Eon fordert gerade zahlreiche Heizstromkunden, die ihre Rechnungen gekürzt haben, zur Zahlung der "unstreitigen Beträge" auf und droht die Sperrung des Stromanschlusses. an.
Dabei wird sich auf das Urteil des BGH vom 11.12.2013 (VIII ZR 41/13) bezogen. Bekanntlich werden in diesem Urteil die Anfangspreise (in der Grundversorgung) als vereinbart angesehen (Preissockel). Allerdings ist die "Grundversorgung" Heizstrom ein lupenreiner Sondervertrag.
Die Kunden haben hier niemals etwas unterschrieben. Viele Kunden haben die Rechnungen auf die Preise in den alten Sonderverträgen gekürzt. Diese waren angeblich gekündigt worden und die Kunden, die keinen neuen Vertrag unterschrieben haben, wurden in die Heizstromgrundversorgung gesteckt. Kann die Rechtsprechung des BGH zum Sockelpreis auf diese Sonderverträge übertragen werden ?
Manche Gerichte, z.B. LG Lüneburg, sind dieser Ansicht.