Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Fristenlösung durch EU-Gerichtshof überprüfen lassen?  (Gelesen 6264 mal)

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Offline berghaus

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Zitat
von RR-E-ft 20.05.15 in http://forum.energienetz.de/index.php/topic,19709.msg114527.html#msg114527

Mit der in der Literatur bestehenden Kritik an der ergänzenden Vertragsauslegung des Senats setzt sich dieser in seiner weiteren Leitsatzentscheidung nicht auseinander.

Gibt es einen Weg, die Fristenlösung durch den EU-Gerichtshof überprüfen zu lassen?

Gibt es ev. Verfahren, die schon auf dem Weg dorthin sind?

berghaus 21.05.15

Offline userD0010

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Re: Fristenlösung durch EU-Gerichtshof überprüfen lassen?
« Antwort #1 am: 21. Mai 2015, 16:49:53 »
@berghaus
Diesen Weg könnte der Bund der Energieverbraucher ja im Interesse aller Mitglieder prüfen und ggf. auch beschreiten lassen, oder?
Unter den Forenteilnehmern befinden sich doch wahrlich Fachanwälte, denen es eigentlich ein Vergnügen sein müsste, hier tätig zu werde.
Es würden sich sicherlich anschließend ausreichend Mandanten finden, die sich dann dieser Fachanwälte bedienen würden.

Offline bolli

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Re: Fristenlösung durch EU-Gerichtshof überprüfen lassen?
« Antwort #2 am: 22. Mai 2015, 10:06:03 »
Ganz so einfach ist die Sache nicht. Der EuGH kann immer nur dann angerufen werden, wenn europarechtliche Vorschriften betroffen sind.

Bei den zuletzt entschiedenen Fällen der Preisanpassungsklauseln war dieses der Fall, da die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen mit ihrem Transparenzgebot in Art 5 betroffen war.

Bei der hier in Rede stehenden Auslegung des BGH zur Frage der Rückwirkung bzw. wann eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht kommt, ist eine solche Betroffenheit einer europarechtlichen Regelung aber  auf Anhieb nicht zu erkennen. Insofern dürfte es etwas schwierig werden mit der Beteiligung des EuGH in dieser Frage.
Sonst hätten bestimmt schon einige Anwälte diesen Weg in Angriff genommen.

Es würden sich sicherlich anschließend ausreichend Mandanten finden, die sich dann dieser Fachanwälte bedienen würden.
(Formatierung durch @bolli)

Wenn "das Ding" mal durch den EuGH entschieden wurde, braucht man diese Anwälte nicht mehr. Dann reicht meist der "Feld-, Wald- und Wiesenanwalt". Insofern sind DIESE Anwälte mit DIESEM Argument sicher nicht zu locken.  ;)

Offline userD0010

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Re: Fristenlösung durch EU-Gerichtshof überprüfen lassen?
« Antwort #3 am: 22. Mai 2015, 10:47:27 »
@bolli
@berghaus
Zitat bolli:
Wenn "das Ding" mal durch den EuGH entschieden wurde, braucht man diese Anwälte nicht mehr. Dann reicht meist der "Feld-, Wald- und Wiesenanwalt".

Hab mich vor Lachen in die Ecke geworfen.
Anscheinend schert die Entscheidung des EuGH deutsche Gerichte nicht, zumindest nicht Landgerichte.
Oder heißen Landgerichte etwa so weil sie auf dem Land hausen ?

Offline uwes

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Re: Fristenlösung durch EU-Gerichtshof überprüfen lassen?
« Antwort #4 am: 08. Juni 2015, 12:24:32 »
Man braucht ein Gericht, das seinerseits eine Rechtssache anders als der BGH entscheiden will, weil es - richtigerweise - davon überzeugt ist, dass die Rechtsprechung des BGH zur Fristenlösung gegen europäisches Recht verstößt und sie deswegen zur Vorabentscheidung vorlegt, wie es seinerzeit in der Rechtssache Bilker ./. EWE AG C-8/11 mit Vorlagebeschluss vom 6.1.2011 das Oberlandesgericht Oldenburg getan hat. (ABl EG C-113/2 vom 9.4.2011)

Inhalt der Vorlage müsste der konkrete Bezug auf die Entscheidung des EuGH (Urteil vom 14.06.2012 - C-618-10 EuZW 2012 754 – Banco Espanol de Credito SA - Joaquin Calderon Camino LMK 2012, 339740 - beck-online) sein.

In diesem Vorlageverfahren stellt sich die Frage, ob die Fristenlösung des BGH mit der vorgenannten EuGH - Rechtsprechung vereinbar ist. Denn:

Der Gerichtshof aus Luxemburg stellt klar, dass nur die völlige Nichtanwendbarkeit der "missbräuchlichen" Klausel den Verbraucherschutz gewährleisten kann. Er führt auch präventive Gründe an.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
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Offline bolli

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Re: Fristenlösung durch EU-Gerichtshof überprüfen lassen?
« Antwort #5 am: 08. Juni 2015, 15:00:52 »
Hab mich vor Lachen in die Ecke geworfen.
Ich hoffe, Sie sind ohne größere Blessuren aus dieser Ecke wieder raus gekommen.

Bei dieser Äußerung ging es erkennbar darum, dass man die von @berghaus gewünschten Fachanwälte, die ein solches Verfahren trotz geringer Streitwerte bis zum EuGH vorantreiben, eventuell dadurch "ködern" könnte, dass sie in der Folge, wenn der EuGH mal zugunsten der Verbraucher entschieden hat, sich an den dann angestrengten Verfahren an unteren Gerichten der zahlreichen Verbraucher, die nun klagen, erkennbar entschädigen könnten. Da aber ein großer Teil unserer Gerichte, brav die Oberrechtsprechung anwendet und nicht zuviel selbst nachdenkt (zumindest hat man manchmal das Gefühl, das dem so ist), diese aber ja nach einem EuGH-Urteil zumindest modifiziert werden müsste, braucht's diese Spezial-Fachanwälte letztlich MEIST (und dieses Wort hatte ich beim letzten Posting auch schon benutzt) nicht mehr unbedingt, weshalb dieses Lockargument nicht ziehen dürfte. Da sind reine Enthusiasten gefragt, die auch noch "guten Boden" (wie @uwes ausführt, z.B. ein Obergericht, welches eine abweichende Meinung wie der BGH vertritt und welches einen europarechtlichen Anknüpfungspunkt sieht) benötigen. Also alles nicht so einfach.


Zitat von: h.terbeck
Anscheinend schert die Entscheidung des EuGH deutsche Gerichte nicht, zumindest nicht Landgerichte.
Oder heißen Landgerichte etwa so weil sie auf dem Land hausen ?
Falls Sie mit dieser Bemerkung beim Thema "Fristenlösung" geblieben sind, so gilt wohl die Aussage von @RR-E-ft, dass der EuGH sich mit der ergänzenden Vertragsauslegung (Fristenlösung) noch nicht befasst hat und insofern die Landgerichte diesbezüglich auch nichts zu beachten haben (außer der höchstrichterlichen BGH-Rechtssprechung  ;) )..

Offline berghaus

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Fristenlösung durch EU-Gerichtshof überprüfen lassen?
« Antwort #6 am: 09. Juni 2015, 00:38:24 »
Zitat
von bolli:
.......die von @berghaus gewünschten Fachanwälte, ….

berghaus hatte nur nach dem Weg gefragt, der die 'Fristenlösung' vor den EU-Gerichtshof bringt.

h.terbeck hatte vorgeschlagen, dass der BdE Mittel einsetzt, mit Hilfe 'unserer' Fachanwälte  (wer sonst?) ein dafür geeignetes Verfahren vor den europäischen Gerichtshof zu bringen.

Aber es ist sicher so, wie uwes  es beschreibt, dass sich erst mal ein Oberes Gericht finden lassen muss, dass die Fristenlösung in Frage stellt.

'Mein' Landgericht war es im Juli 2014 jedenfalls nicht trotz aller Bemühungen meiner Fachanwältin mit Hinweisen auf die Aussagen von Zimmerlin und Markert in der Zeitschrift ZNER 2012/2013 zu der unhaltbaren Rechtsprechung des BGH.

Ich war letzten Endes ja auch mit dem Ergebnis der Fristenlösung zufrieden und zwar insofern, als der Preis von 2003 (3,48 CT/kWh/108 € +19%) bei einem durchschnittlichen Verbrauch von 34.000 kWh/Jahr letztendlich ab 2006 – Ende 2013 Anwendung fand und von 2006 bis 2008  unberechtigte Nachforderungen auf der Basis der in Rechnung gestellten Preise in Höhe von rd 3.000 € verjährt waren.

Soviel wollten wir bei unseren Widersprüchen mit den Musterbriefen 2005/2006 (+ 2 %) ja gar nicht mal erreichen.

Der Vertragspreis von 1975 (1,06 CT/kWh/92 € + 19 %) hätte zwar noch eine weitere Ersparnis von rd. 5.000 € gebracht und wäre immerhin ein kleiner Ausgleich für 30 Jahre zu hohe monopolistische Preise gewesen.

berghaus 09.06.15

Offline bolli

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Re: Fristenlösung durch EU-Gerichtshof überprüfen lassen?
« Antwort #7 am: 09. Juni 2015, 10:34:58 »
Zitat
von bolli:
.......die von @berghaus gewünschten Fachanwälte, ….

berghaus hatte nur nach dem Weg gefragt, der die 'Fristenlösung' vor den EU-Gerichtshof bringt.

h.terbeck hatte vorgeschlagen, dass der BdE Mittel einsetzt, mit Hilfe 'unserer' Fachanwälte  (wer sonst?) ein dafür geeignetes Verfahren vor den europäischen Gerichtshof zu bringen.
Sorry, Sie haben natürlich Recht !!!

Offline tangocharly

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Re: Fristenlösung durch EU-Gerichtshof überprüfen lassen?
« Antwort #8 am: 09. Juni 2015, 20:33:31 »
Die Fristenlösung des BGH und damit die hierbei angewendeten Grundsätze der "Ergänzenden Vertragsauslegung" kollidieren mit dem verbraucherrechtlichen Grundsatz des "Verbots geltungserhaltender Reduktion" und stehen im Widerspruch zum unionsrechtlich kodifizierten Verbraucherschutz (Richtlinie 93/13).

Hierzu hat sich der EuGH bereits am 14.06.2012, Az.: C-618/10 (Rdz. 65 ff.) geäußert:
Zitat
65    Aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 ergibt sich demnach, dass die nationalen Gerichte eine missbräuchliche Vertragsklausel nur für unanwendbar zu erklären haben, damit sie den Verbraucher nicht bindet, ohne dass sie befugt wären, deren Inhalt abzuändern. Denn der betreffende Vertrag muss – abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt – grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist.

66      Für diese Auslegung sprechen auch der Regelungszweck und die Systematik der Richtlinie 93/13.

67      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt diese Richtlinie nämlich insgesamt eine Maßnahme dar, die für die Erfüllung der Aufgaben der Union und insbesondere für die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität in der ganzen Union unerlässlich ist (vgl. Urteile Mostaza Claro, Randnr. 37, Pannon GSM, Randnr. 26, und Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 51).

68      Aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich gegenüber den Gewerbetreibenden in einer Position der Unterlegenheit befinden, verpflichtet die Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, „damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird“.

69      In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass, wie die Generalanwältin in den Nrn. 86 bis 88 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, wenn es dem nationalen Gericht freistünde, den Inhalt der missbräuchlichen Klauseln in solchen Verträgen abzuändern, eine derartige Befugnis die Verwirklichung des langfristigen Ziels gefährden könnte, das mit Art. 7 der Richtlinie 93/13 verfolgt wird. Diese Befugnis trüge nämlich dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben (vgl. in diesem Sinne Beschluss Pohotovosť, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung); die Gewerbetreibenden blieben nämlich versucht, die betreffenden Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass, selbst wenn die Klauseln für unwirksam erklärt werden sollten, der Vertrag gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass das Interesse der Gewerbetreibenden auf diese Art und Weise gewahrt würde.

70      Würde dem nationalen Gericht eine solche Befugnis zugestanden, könnte sie deshalb von sich aus keinen genauso wirksamen Schutz des Verbrauchers garantieren wie den, der sich aus der Nichtanwendung der missbräuchlichen Klauseln ergibt. Außerdem ließe sich diese Befugnis auch nicht auf Art. 8 der Richtlinie 93/13 stützen, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lässt, auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Unionsrecht vereinbare strengere Bestimmungen zu erlassen oder aufrechtzuerhalten, soweit ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher gewährleistet ist (vgl. Urteile vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, C‑484/08, Slg. 2010, I‑4785, Randnrn. 28 und 29, sowie Pereničová und Perenič, Randnr. 34).

71      Aus diesen Erwägungen ergibt sich daher, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 nicht dahin verstanden werden kann, dass er es dem nationalen Gericht gestattet, wenn es eine missbräuchliche Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher entdeckt, den Inhalt dieser Klausel abzuändern anstatt schlicht deren Anwendung gegenüber dem Verbraucher auszuschließen.

Aber, damit hierbei keine falschen Vorstellungen entstehen, ist auch der Fingerzeig des EuGH (14.06.2012, Az.: C-618/10) an die innerstaatlichen Gerichts zu beachten  (Rdz. 72 ff.):
Zitat
72     Insoweit obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, welche nationalen Vorschriften auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anwendbar sind, sowie unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in seiner Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C‑282/10, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73      Im Licht der vorstehenden Ausführungen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer mitgliedstaatlichen Regelung wie Art. 83 des Decreto Legislativo 1/2007 entgegensteht, wonach das nationale Gericht, wenn es die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel den Vertrag anpassen kann.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline bolli

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Re: Fristenlösung durch EU-Gerichtshof überprüfen lassen?
« Antwort #9 am: 10. Juni 2015, 09:20:14 »
Da die Unwirksamkeit einer Klausel nicht automatisch zur Nichtigkeit führt, wäre in Hinblick auf Ziffer 73 der Entscheidung natürlich interessant, ob es für eine entsprechende Auslegung durch das Gericht zwingend einer salvatorischen Klausel in den AGB bedarf ?

Offline uwes

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Re: Fristenlösung durch EU-Gerichtshof überprüfen lassen?
« Antwort #10 am: 10. Juni 2015, 19:18:27 »
Die Frage ist, welcher Art die Salvatorische Klausel ist, um nicht selbst der Unwirksamkeit zu verfallen. (z.B. OLG Hamburg, 02.04.2008 - 5 U 81/07 oder BGH NJW 2013, 1668 zur Klausel "soweit gesetzlich zulässig" - Beschl. v. 5. 3. 2013 – VIII ZR 137/12)
Stichwort: "Erhaltungsklausel" - meist wirksam "Ersetzungsklausel" meist unwirksam
Nach Palandt- Grüneberg (Rn. 11 zu § 306 BGB) soll die Einbeziehung einer salvatorischen Klausel unbedenklich sein, wenn sie vorsorglich einer Regelung hinzugefügt wird,  die im Zeitpunkt ihrer Verwendung dem Stand der Judikatur entspricht.
Das dürfte allerdings bei den wenigsten Klausel der Fall sein, da sie den Zweck und die ihnen zugedachte Aufgabe haben sollen, jegliche Vertragsklauseln zu halten und den ihnen zugedachten wirtschaftlichen Zweck  aufrechterhalten. Mit diesem Inhalt sind sie dann allerdings intransparent (§ 305 II BGB)
« Letzte Änderung: 10. Juni 2015, 19:36:38 von uwes »
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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