Dass im Streitfall - wie vom Senat festgestellt - die Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht vorgelegen haben sollen, darf bezweifelt werden.
http://www.jura-schemata.de/duldungsvollmacht.htmZweifelhaft ist nämlich, ob der Mieter beim stillschweigenden Vertragsabschluss durch Energienentnahme (auch)
als Vertreter der Beklagten aufgetreten war.
Hierzu wäre wohl erforderlich gewesen, dass der Mieter eine eigene Willenserklärung (auch)
in fremden Namen abgab (
Offenkundigkeitsprinzip), also im Namen der Beklagten.
Worin nun aber diese
Erklärung des Mieters (auch)
in fremden Namen zu handeln, im Streitfall gesehen werden soll, ist nicht recht ersichtlich.
Grundsätzlich gilt, dass dann, wenn der Vertreter im Namen eines anderen handelt und
dieses nicht zum Ausdruck bringt, ein
Eigengeschäft des Vertreters vorliegt.
Mag man noch unterstellen, dass der Mieter durch Energieentnahme eine Realofferte des Versorgers annimmt, so kann man aber wohl nicht unterstellen,
dass er dabei zugleich auch die Annahme auch
im Namen eines von ihm Vertretenen erklärt hat.
Bei Lichte betrachtet wurde dabei wohl
ausdrücklich gar nichts erklärt, schon gar nicht, dass die Annahme der Realofferte des Versorgers (auch)
im Namen eines Vertretenen erfolgt.
Nur durch eine solche in der Regel ausdrückliche
Erklärung, im Namen eines Vertretenen zu handeln, kann der
Rechtsschein erweckt werden,
auf welchem die Duldungsvollmacht letztlich gründet.
Für den stillschweigenden Abschluss eines Energielieferungsvertrages durch den Mieter erscheint es schließlich schon nicht notwendig, dass dieser eine Annahmeerklärung auch als Vertreter im Namen evtl. vorhandener Mitmieter abgibt:
Ohne Erklärung, im Namen eines Vertretenen zu handeln, ist die stillschweigende Annahmeerklärung durch Energieentnahme ein
Eigengeschäft des einzelnen Mieters,
so dass mit diesem und nur mit diesem durch Energieentnahme stillschweigend ein Vertrag geschlossen wird.
Selbst wenn die Beklagte gewusst haben sollte, dass zur Nutzung zwingend eine Heizung und für deren Betrieb Gas erforderlich war, so geht damit jedoch nicht die Kenntnis einher,
dass dafür ein Energielieferungsvertrag
auch mit ihr notwendig ist. Denn letztgenannte Notwendigkeit bestand gar nicht.
Schließlich hätte es vollkommen ausgereicht, wenn
allein der Mieter hierfür mit einem Gaslieferanten seiner Wahl einen Energielieferungsvertrag abschließt,
was einen stillschweigenden Vertragsabschluss mit dem Grundversorger durch bloße Energieentnahme mit einschließt.