Die Themen drastische
Grundpreiserhöhung und
Bonusverweigerung bei nicht "ausschließlich privater Nutzung der Abnahmestelle" (je nach Vertragsbeginn gibt es auch andere AGB-Formulierungen, welche für den jeweiligen Vertrag im Regelfall unverändert gelten!) sind schon x-mal im Forum durchgekaut worden. Als Erkenntnis aus den diversen hier im Forum bekannt gewordenen Einzelfällen kann man m.E. festhalten:
1. Zum "versteckt" mitgeteilten neuen Grundpreis (brutto mtl. 19,95 € oder sogar mehr):
Hier rudert die 365 AG relativ schnell zurück, wenn mit Bezugnahme auf das Transparenzgebot gem. § 41 Abs. 3 EnWG und mit Bestreiten der Wirksamkeit der AGB-Preisanpassungsklausel gem. § 307 BGB stringent Widerspruch eingelegt wird. Wichtig ist eine Fristsetzung für die Rücknahme der Preiserhöhung und/oder Korrektur einer Abrechnung sowie für den Fall eines fruchtlosen Fristablaufs die Ankündigung geeigneter Maßnahmen (insbesondere eine Beschwerde bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. oder eventuell die sofortige Beauftragung eines Anwalts; Kürzung der Abschlagszahlungen unter Ausschluss der GP-Erhöhung, u.U. auch Aufrechnung bzw. Zurückbehalt auf Basis eigener Jahresverbrauchsabrechnungen).
2. Zur Bonusverweigerung wg. behaupteter anderweitiger Teilnutzung (Gewerbe etc., vorhandene PV-Anlage)
der überwiegend privat genutzten
Abnahmestelle:
Hier wird von der 365 AG sehr schnell eine gerichtliche Feststellungsklage erhoben (bspw. dann, wenn der betroffene Kunde sich an die Schlichtungsstelle Energie e.V. wendet). Dazu gibt es bisher wohl nur Urteile von Amtsgerichten mit unterschiedlichem Ausgang. Etwas mehr Klarheit kann es vielleicht geben, wenn man in Erfahrung bringen könnte, was aus der Abmahnung durch die Verbraucherzentrale NRW gemäß deren Publikation vom 26.01.2015 geworden ist - siehe hier
http://www.vz-nrw.de/almado Auszug:
Seit einiger Zeit beruft sich die 365AG verstärkt auf Bonusausschlussgründe wie etwa, dass der Kunde ein Gewerbe betreibe oder dass er als Betreiber einer Photovoltaikanlage keinen Anspruch auf den Bonus habe. Diese Ausschlüsse finden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und sind nach Meinung der Verbraucherzentrale NRW überraschend und unwirksam. Zwar kann die freiwillige Gewährung eines Bonus beschränkt werden, z. B. auf verschiedene Personengruppen. Dies muss möglichen Kunden aber bei Vertragsabschluss von vornherein transparent mitgeteilt werden und darf sich nicht erst aus dem Kleingedruckten ergeben. Die Verbraucherzentrale NRW hat die 365AG daher unter anderem wegen der Verwendung einiger Bonusausschlussklauseln abgemahnt. Beanstandet wird auch die Klausel unter Ziffer 9 Absatz 4: "Der Bonus- und Frei-kWh werden in Privatkundentarifen ausschließlich Haushaltskunden bei ausschließlich privater Nutzung der Abnahmestelle gewährt." (AGB vom Stand Dezember 2014) Danach würden auch Kunden vom Bonus ausgeschlossen, die zum Beispiel ein kleines Arbeitszimmer für eine geringfügige berufliche (Neben-) Tätigkeit nutzen und die die steuerrechtlich als "gewerbliche Tätigkeit" gelten mag. Der Begriff der Haushaltskunden umfasst aber nach seiner gesetzlichen Definition in § 3 Nr. 22 EnWG alle Personen, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, also auch den Stromverbrauch für solche untergeordneten Nebentätigkeiten.