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Autor Thema: Infos über 365 AG  (Gelesen 35672 mal)

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Offline tangocharly

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Re: Infos über 365 AG
« Antwort #15 am: 03. Juni 2015, 17:18:01 »
Die 365 AG hat im Südwesten folgende Sachen vor den Kadi geschleppt:

AG Balingen, Termin 07.07.2015, 10.15h, Saal EG;

AG Stuttgart, Termin 16.07.2015, 13:30h, Saal 101;

Für alle, die in der Nähe wohnen, sollte eine erhöhte Präsenz der Öffentlichkeit wichtig sein. Dies kann im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung die Bedeutung dieser Fälle unterstreichen helfen.
Vor einem vollen Sitzungssaal erkennt der Richter die Bedeutung der Sache und es wird den Prozessvertretern erschwert, die Angelegenheit "per ordre de mufti" durch zu winken.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline tangocharly

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Re: Infos über 365 AG
« Antwort #16 am: 23. Oktober 2015, 17:29:54 »
Aus den Urteilsgründen eines (für den Verbraucher negativen) Urteils des LG Köln vom 08.10.2015, Az.: 6 S 55/15:
Zitat
[...] Auch wenn das Auftreten der Beklagten (Anm.: immergrün) und der almado AG bzw. jetzt 365 AG geeignet ist, den Kunden über seinen Vertragspartner zumindest zu verwirren und zu verunsichern und die Rolle der Beklagten als Servicegesellschaft nicht klar gestellt wird, so ergaben sich hier aus der vorgelegten Korrespondenz doch einige Anhaltspunkte dafür, dass nicht die Bekl., sondern die almado bzw. 365 AG Stromlieferant und Vertragspartner war. Die Klägerin hätte daher angesichts des durchaus undurchsichtigen Auftretens der Beklagten auf eine Klarstellung drängen müssen, bevor sie gegen diese Klage einreichte [...]
.

Anmerkung: Es handelte sich um eine Feststellungsklage eines Verbrauchers. Insoweit lag der Sachverhalt vergleichbar, so als ob der Kläger die Beklagte auf Zahlung verklagt haben würde. Dabei gilt dann halt wieder die Beweislastregelung: der, der sich auf die anspruchsbegründenden Tatsachen stützt, trägt für deren Existenz die Beweislast. Folglich mußte der (arme) Kläger der Bekl. nachweisen, dass sie - und nicht die 365 - Vertragspartner wurde. Leider konnte das Prozess strategische Vorgehen des Klägers in erster Instanz nicht vollständig bewertet werden (es handelt sich um ein Berufungsurteil). Jedenfalls hätte die Beweisführung sich auf das gesamte Vorgründungsverhalten der immergrün GmbH erstrecken müssen. Dabei hat der Richter nach den Beweisregeln gem. § 286 ZPO das gesamte Prozessmaterial so auszuwerten, dass ihm ein Schluß auf die Rechtsfolge nach seiner freien Überzeugung möglich wird.
Wenn das Gericht aus dem Nachgründungsverhalten der Bekl. (als GmbH) keine Schlüsse ziehen konnte, so mag dies an dem Prozess-Stoff dieses Verfahrens gelegen haben. Denn es ist schon merkwürdig, warum ein Unternehmen einmal als "Servicegesellschaft" und ein andermal als "Stromversorger" auftritt. Jedenfalls schien diesem Gericht die (erneute) Finte der immergrün als glaubhaft zu erscheinen, wonach diese "nur Servicegesellschaft" sei. Und dies bei den oben zitierten Ausführungen in den Urteilsgründen.     
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