Hallo,
ich habe inzwischen der Preiserhöhungsankündigung von Almado wie folgt widersprochen:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihrer Preiserhöhungsankündigung laut Email vom 24.11.2013 widerspreche ich, da diese weder form- noch fristgerecht erfolgt ist.
In § 5 Abs. 2 StromGVV heißt es:
„Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen (dies wäre der 19.11.2013 gewesen) vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.“
Die Rechtslage wird beschrieben in einer Info der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. (Stand: 05.01.2012):
www.vz-nrw.de/UNIQ133248793914055/link964601A.html:
„Vertragsklauseln von Energieversorgern, die nicht einmal die vom Bundesgerichtshof festgelegten Mindestanforderungen an die ohnehin vagen Preisanpassungsregeln der Strom- und Gas-Grundversorgungsverordnung (Strom- bzw. Gas-GVV) erfüllen, sind unwirksam: Strom- und Gaspreiserhöhungen, die den Kunden nur per "individueller Bekanntgabe" angekündigt werden, genügen damit nicht den gesetzlichen Vorgaben. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm auf Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Energiehoch3 GmbH (AZ: I-19 U 51/11) sowie die Gelsenwasser AG (AZ: I-19 U 122/11) mit Urteilen vom 22.11.2011 entschieden.
Die Richter ließen keine Revision zu; damit sind die Entscheidungen praktisch rechtskräftig. Ein Richterspruch mit Folgen: Alle Energieunternehmen, die im Internet Strom- und Gaslieferverträge anbieten und darin von der Grundversorgungsverordnung abweichen, müssen sich – sofern sie nicht ebenfalls eine Abmahnung riskieren wollen – nun von ihren unzulässigen Preisänderungsklauseln verabschieden."
In mehreren Urteilen (von Juli 2009 und Juli 2010) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass Energieversorger gegenüber ihren Strom- und Gassonderkunden Preise erhöhen dürfen, sofern sie die Preisanpassungsregelungen der Strom- bzw. Gasgrundversorgungsverordnung „unverändert“ in die Sonderverträge übernehmen.
Eine Klausel, die hiervon abweicht, dürfte den Vertragspartner unangemessen benachteiligen und damit gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sein. Die Erhöhung auf Grund der EEG-Umlage muss also rechtzeitig mitgeteilt werden.
Die Preisanpassungen wurden nicht nach der § 5 Abs. 2 StromGVV gemeldet, was einer Vertragsverletzung gleichkommt. Der Gesetzgeber hat ganz klar festgelegt, dass Stromkunden über Preisänderungen rechtzeitig informiert werden müssen. Da ich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung eine solche Aufklärung des Versorgers erwarten durfte, ist Almado für den entstandenen Schaden haftbar.
Ich kann und werde die Bezahlung des erhöhten Preises nach Auffassung der Verbraucherzentrale verweigern und bitte Sie, diese Verweigerung der nicht rechtzeitig angekündigten Preiserhöhungen in Ihrer Endabrechnung zu berücksichtigen.
Sofern Sie eine andere Rechtsauffassung vertreten, bitte ich Sie, diese mir gegenüber zu begründen.
Freundliche Grüsse
xxxxxxx"
Almado hat darauf wie folgt reagiert:
[EMail entfernt]Irgendwie überrascht mich das nach allem, was ich so bisher über Almado gelesen habe, nicht wirklich. Wenn ich das richtig sehe, bin ich ab dem 10.12. wieder in der Grundversorgung....
Wie würdet Ihr reagieren ? Schlichtungsstelle ? Anwalt ? Wie sind meine Chancen, bzw. kann ich davon ausgehen, das die Kosten für den Anwalt und die Mehrkosten für dieGrundversorgung letztlich von Almado getragen werden müssen ?
Mein1. Belieferungsjahr endet übrigens regulär am 15.05.14 (24 Uhr); den Bonus möchte sich Almado natürlich auch sparen.
Grüsse
Martin
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