@ Netznutzer und @ Stromfraß,
nicht ersichtlich ist, dass die zitierten Bestimmungen des EnWG zweideutig sind.
Nicht ersichtlich ist aber auch, dass das EnWG auf Sonderverträge direkt anwendbar ist. Insofern bedurfte es möglicherweise hier einer Klarstellung durch das Gericht, außer es handelt sich um Grundversorgungs-Vertragsverhältnisse, auf die das EnWG und die GVV direkt wirken. Wenn in der SV-AGB solch eine Wirkung nicht vereinbart ist, gibt's nämlich ein Problem. Ähnliches kenn wir ja schon länger vom § 1 EnWG, denn das das in §1 Abs. 1 EnWG u.a. festgelegte Kriterium der "Preisgünstigkeit" in den meisten Fällen heute nicht mehr erfüllt ist, wissen wir alle. Aber wenn wir "nicht preisgünstige Tarife" im Sondervertrag freiwillig vereinbaren, sieht man das als unsere Sache an.
Etwas anderes aus der obigen Entscheidung erscheint mir aber merkwürdig:
...und Guthaben aus dem Vorjahr nicht mit laufenden Abschlagszahlungen des Folgejahrs verrechnen. ...
Ob diese Aussage generellen Charakter hat oder eher für Sonderfälle von HOHEN Guthaben, die über mehrere Monate verrechnet werden müssten, gilt, sollte man im Streitfall vorher prüfen. Denn Fakt ist, und das haben bisher alle mir bekannten Versorger bei überjährigen Verträgen gemacht, dass geringe Guthaben
bei Fortbestehen des Vertrages mit der nächsten Zahlung verrechnet werden. Da zahlt niemand 12,23 EUR aus und zieht 2 Tage später 147,- EUR ein.