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Autor Thema: Antwort der rhenag auf Musterbrief. Verbraucher Verdummung !  (Gelesen 5355 mal)

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Offline Sprock

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Antwort der rhenag auf Musterbrief. Verbraucher Verdummung !
« am: 16. November 2005, 11:40:56 »
Diese Antwort bekam ein Kunde der rhenag Siegburg nachdem er per Musterbrief die Billigkeit des Gaspreises anzweifelte.
Anscheinend ist in Siegburg die aktuelle Rechtslage noch nicht angekommen.

Liebe rhenag Kunden: lassen Sie sich nicht für dumm verkaufen und halten an Ihrem \"Einspruch nach §315 BGB\" fest.

Orginal Antwort Rhenag:

Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund der aktuellen öffentlichen Diskussion haben Sie und viele andere Gaskunden in ganz Deutschland sich kritisch mit den jüngsten Gaspreiserhöhungen auseinander gesetzt. Hierbei wurde in vielen Fällen der Nachweis der Billigkeit der Preiserhöhung gemäß §315 BGB gefordert. Zu einem solchen Nachweis sind wir auf Grund des mit Ihnen geschlossenen Vertrages (Sondervertrag-S1/Classic) rechtlich zwar nicht verpflichtet, in der Hoffnung, Ihre Bedenken auf diese Weise ausräumen zu können, kommen wir dieser Forderung aber gerne freiwillig nach.

Ausgangssituation:
Der Nachweis der Billigkeit gilt als erbracht, wenn das verlangte Entgelt im Rahmen des Marktüblichen liegt und dem entspricht, was regelmäßig als Preis für eine vergleichbare Leistung verlangt wird, sofern nicht die umfassende Würdigung des Vertragszweckes sowie die Interessenlage der Parteien für die Einbeziehung weiterer Gesichtspunkte sprechen.
vgl, Bundesgerichtshof BGH NJW-RR 2000, 1560, 1562; BGH NJW-RR 1992, 183,184

In der Bundesrepublik werden ganz überwiegend Heizöl und Erdgas zur Erzeugung von Raumwärme eingesetzt. Bezogen auf den Wärmemarkt stellen Heizöl und Erdgas daher tatsächlich und im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vergleichbare Leistungen dar. Um eine vergleichbare neutrale Basis für die Preisermittlung bei Heizöl zu gewährleisten, beziehen wir uns im Nachfolgenden auf die Werte des Brennstoffspiegel/Mineralölrundschau 9/2005 für eine Lieferung von 1.600 Litern Heizöl (Heizwert von Heizöl: 10,08 kWh/l). Für eine solche Lieferung mussten im Jahr 2005 (Jan.-Aug.) durchschnittlich 5,19 Cent pro Kilowattstunde bezahlt werden, der entsprechende Gasarbeitspreis der rhenag lag in diesem Zeitraum bei 4,33 Cent pro Kilowattstunde. Durch die Preiserhöhung zum 01.10.2005 stieg der Gasarbeitspreis auf 4,81 Cent pro Kilowattstunde, während der Heizölpreis in den ersten zwei Monaten des dritten Quartals bereits auf 5,97 Cent pro Kilowattstunde angestiegen ist. Die Erdgaspreise der rhenag entsprechen somit im vorgenannten Sinne dem, was regelmäßig als Preis für eine vergleichbare Leistung verlangt wird. Vergleicht man an Stelle der reinen Arbeitspreise die Vollkosten von Erdgas- und Heizölanlagen, so kann ein höherer Vorteil für Erdgas dargestellt werden. Auch im Vergleich mit anderen Unternehmen liegen die Erdgaspreise der rhenag im Rahmen des Marktüblichen.
Der Preis, den wir an unseren Vorlieferanten zahlen müssen (Gasbezugspreis der rhenag), ist vertraglich an die Preise für Heizöl gekoppelt. In den vergangenen Jahren (seit 1992) hat die rhenag deshalb den Preis für Erdgas, analog den Veränderungen auf dem Heizölmarkt, 10-mal erhöht und 8-mal gesenkt. Aus diesen Zusammenhängen erkennen Sie, dass eine Kopplung der beiden Preise durchaus auch im Verbraucherinteresse sinnvoll ist. Die Erhöhung unserer Gasverkaufspreise um 0,42 Cent pro Kilowatt -stunde zum 01.10.2005 wurde ausschließlich durch die Kostensteigerung auf der Bezugsseite verursacht.
Mit dieser Information sind wir der Forderung des Billigkeitsnachweises freiwillig nachgekommen. Rechtlich haltbare Gründe für eine Kürzung von Abschlagszahlungen oder Rechnungsbeträgen bestehen nicht, unsere Forderungen halten wir in vollem Umfange aufrecht.
Bei der Jahresverbrauchsabrechnung, die Sie in den nächsten Tagen erhalten, können wir Ihre Einzugsermächtiqung auf Grund Ihres Widerspruches nicht nutzen. Bitte stellen Sie eine fristgerechte Überweisung des unstrittigen Rechnungsbetrages sicher, da ansonsten das reguläre Mahnverfahren eingeleitet würde. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage werden wir allerdings davon Abstand nehmen den strittigen Teil der Forderung gegen Sie gerichtlich durchzusetzen.
Den in der Rechnung ausgewiesenen zukünftigen monatlichen Abschlag werden wir ab 01.01.2006 wieder automatisch von Ihrem Konto einziehen. Sollten Sie mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden sein oder eine abweichende Abschlagshöhe wünschen, so teilen Sie uns dies bitte mit. Änderungen der Abschlagshöhe können Sie auch selbsttätig unter www.rhenag.de im Internet vornehmen.
Mit freundlichen Grüßen
rhenag
Rheinische Energie Aktiengesellschaft
 

i.V.Dr. Bernd Ganser   i.A. Magnus Hellmund

Offline Cremer

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Antwort der rhenag auf Musterbrief. Verbraucher Verdummung !
« Antwort #1 am: 16. November 2005, 12:22:56 »
@Sprock,

am Ende des Schreibens/Darstellung backt rheag wieder kleine Brötchen:

\"Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage werden wir allerdings davon Abstand nehmen den strittigen Teil der Forderung gegen Sie gerichtlich durchzusetzen\"
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline RR-E-ft

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Antwort der rhenag auf Musterbrief. Verbraucher Verdummung !
« Antwort #2 am: 16. November 2005, 12:33:37 »
@Sprock

Eine gewisse Chuzpe besteht darin, dass das Urteil BGH NJW-RR 1992, 183 zitiert wird.

Aus diesem ergibt sich gerade, dass bei Energiepreisen nicht auf marktübliche Preise abzustellen ist, sondern auf die konkrete Kosten- und Gewinnkalkulation hinsichtlich der Versorgung des konkreten Kunden.


Man sollte sich aber darüber nicht mehr aufregen.


Dieser Mustertextbaustein wurde wohl bereits Anfang des Jahres verwendet, tauchte hier schon mehrmals auf und wurde natürlich nach den Urteilen LG Mannheim, AG Heilbronn, AG Karlsruhe und Hinweisbeschluss LG Hamburg  nicht mehr angepasst.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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