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Autor Thema: BGH, Urt. v. 23.01.13 VIII ZR 80/12 Rückforderung ergänzende Vertragsauslegu  (Gelesen 5726 mal)

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Offline berghaus

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  Da ich zu den Beiträgen in "Gerichtsurteile" nicht direkt schreiben kann, mache ich hier ein neues Fass auf:
 
BGH, Urt. v. 23.01.13 VIII ZR 80/12  Rückforderung ergänzende Vertragsauslegung
Antwort von uwes am: 21. Februar 2013, 20:44:40
Ich vermisse eine nähere Auseinandersetzung des BGH mit den verschiedenen Zeiträumen, die den Kunden und seine Ansprüche betreffen.
Wenn der Senat ausführt, dass es unbillig und nicht mehr als ausgewogen dem Vertragsgefüge zuzuschreiben sei, wenn der Kunde die Rückforderung der überzahlten Preisentgelte über mehrere Jahre, also einen "längeren Zeitraum" geltend macht, so muss m.E. auch der Zeitraum berücksichtigt werden, in dem das Versorgungsunternehmen die zu viel geforderten Entgelte behalten darf, weil der Kunde aus Gründen des Zeitablaufs diese nicht mehr geltend machen kann.
Wenn- wie in vielen Fällen - der Kunde bereits seit Jahrzehnten seinem Energieversorger auf der Basis einer unwirksamen Preisklausel Zahlungen leistet, und jetzt für lediglich 3 Jahre die zu viel gezahlten Entgelte zurückfordert, so vermag ich ein Verschieben des Vertragsgefüges in unangemessener Weise zu Lasten des Versorgers nicht zu erkennen.
Uwes
________

Zitat von Uwes:
".........wenn der Kunde die Rückforderung der überzahlten Preisentgelte über mehrere Jahre, also einen "längeren Zeitraum" geltend macht,

Ich hatte anfangs auch etwas Mühe den Satz:

„…….und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (vgl. Senatsurteil vom März 2012 -VIII ZR 113/11, aaO Rn. 23)“
richtig zu verstehen, nämlich, dass es darum geht, dass man die erfolgten Preiserhöhungen von z.B. 1988 bis drei Jahre vor dem ersten Widerspruch hinnehmen muss, und nicht darum, dass man die überhöhten Zahlungen für länger zurückliegende Zeitabschnitte beanstandet und dafür Rückforderungen geltend macht. Die sind i.d.R. sowieso verjährt!

Nun kann man auch folgenden Satz des Urteils besser deuten:

„……dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung,“

Noch deutlicher wird es, wenn man in Uwes Satz das Wort „über“ durch …“für mehrere Jahre „ ersetzt.

berghaus 25.02.13

Offline RR-E-ft

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@berghaus

Sie sollten an dieser Stelle bitte kein weiteres Fass aufmachen.

Erstens

Die Fortführung zur bisherigen Rechtsprechung vom 14.03.12 mit den weiteren Urteilen vom 23.01.13
ist bereits Gegenstand eines bestehenden Threads:

http://forum.energienetz.de/index.php/topic,17512.0.html

Zweitens

Gedanken darüber, wie man selbst  denkt, etwas bereits verstanden
oder zwischenzeitlich noch besser verstanden zu haben,
eignen sich als entsprechende Selbstbespiegelungen naturgemäß
regelmäßig nicht für Grundsatzdiskussionen mit Dritten. 
« Letzte Änderung: 25. Februar 2013, 14:44:52 von RR-E-ft »

Offline khh

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@berghaus
Sie sollten an dieser Stelle bitte kein weiteres Fass aufmachen.

Gedanken darüber, wie man selbst  denkt, etwas bereits verstanden oder zwischenzeitlich noch besser verstanden zu haben,
eignen sich als entsprechende Selbstbespiegelungen naturgemäß regelmäßig nicht für Grundsatzdiskussionen mit Dritten.

Dem ist NICHTS hinzuzufügen.   ;D

@berghaus, ganz besonders der gestrige Beitrag von @courage ist wirklich sehr lesenswert !

Und großen Dank an @courage, jetzt wird wohl jedem deutlich, wie sich der VIII. Senat mit dieser neu erfundenen ergänzenden Vertragsauslegung wieder einmal eher um "Versorgerschutz" anstatt um Verbraucherschutz bemüht. In welcher "Bananenrepublik" leben wir?   :(
« Letzte Änderung: 25. Februar 2013, 15:52:20 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
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Offline berghaus

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Ich hatte ja nur die falsche Aussage von uwes, der immerhin in dem Bereich 'Urteile' schreiben darf, klarstellen wollen.

Bei direkter Antwort wäre mein Beitrag auch etwas kürzer ausgefallen.

Unverständlich ist mir allerdings die Agressivität der Antworten und die wortreiche Beschreibung meines 'fehlerhaften' Verhaltens bei der Erstellung des Beitrages.

Ich finde es gerade höflich bei einer Kritik einfließen zu lassen, dass man zunächst auch unsicher war.

Grundsätzlich stimme ich natürlich der nachfolgenden Aussage von uwes zu und bin begeistert von den Ausführungen von courage zu diesem Thema.

berghaus 25.02.13
« Letzte Änderung: 25. Februar 2013, 17:48:56 von berghaus »

Offline khh

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@berghaus,
warum denn gleich so "angepisst"?..........  Die Ihrer (wohl exklusiven) Ansicht nach angebrachte „höfliche Kritik“ hat doch nun wirklich nichts mit dem von @uwes angesprochenen, vom VIII. Senat behaupteten "Verschieben des Vertragsgefüges in unangemessener Weise zu Lasten des Versorgers" oder generell etwas mit dem Thema zu tun, welches zutreffend bereits "Gegenstand eines bestehenden Threads" ist!   ;)
« Letzte Änderung: 25. Februar 2013, 19:31:00 von khh »
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Offline RR-E-ft

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off topic
« Antwort #5 am: 25. Februar 2013, 20:02:13 »
@berghaus

Ich versuchte, deutlich zu machen, warum es zu dem Thema keinen weiteren  Thread geben sollte,
nachdem ein solcher bereits besteht.

Soweit Sie meine Antwort als aggressiv empfunden haben sollten, meine ich,
nichts dazu beigetragen zu haben, dass ein solcher Eindruck entstehen konnte.

Sofern man sich weiter an der Diskussion zum Thema beteiligen möchte,
sollte man m. E. aus genannten Gründen den bereits bestehenden Thread
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,17512.0.html
benutzen, dies  insbesondere auch mit Rücksicht auf die dortigen umfangreichen Beiträge von courage


Offline roboh41

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Es wäre sehr hilfreich zu erfahren, ob der BGH in seiner Wortwahl "Arbeitspreis" einen Verbraucherpreis inkl. Steuern und Umlagen meint, der dann konstant über die weiteren Jahre unveränderlich bleibt oder einen Preis, der gemäß den jährlichen Veränderungen von Steuern und Umlagen anzupassen wäre. D.h., lediglich der reine eigenanteilige Vertriebspreis des Versorgers bleibt konstant.

Offline tangocharly

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Den BGH interessiert nur der Sockelpreis, weil der als vereinbart gelten soll.

Ob sich Steuern, Umlagen, etc. ändern, fällt, wie allseits bekannt, unter die Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 S. 1 BGB.

Unterhalb des Sockels interessieren im Bereich der Billigkeitskontrolle noch die "sonstigen Kosten".

Neben dem Arbeitspreis existiert in aller Regel noch der Grundpreis. Und wie sich der Arbeitspreis in der Regel zusammensetzt, kann in den entsprechenden Threads nachgelesen werden. 
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

 

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