Da ich zu den Beiträgen in "Gerichtsurteile" nicht direkt schreiben kann, mache ich hier ein neues Fass auf:
BGH, Urt. v. 23.01.13 VIII ZR 80/12 Rückforderung ergänzende Vertragsauslegung
Antwort von uwes am: 21. Februar 2013, 20:44:40
Ich vermisse eine nähere Auseinandersetzung des BGH mit den verschiedenen Zeiträumen, die den Kunden und seine Ansprüche betreffen.
Wenn der Senat ausführt, dass es unbillig und nicht mehr als ausgewogen dem Vertragsgefüge zuzuschreiben sei, wenn der Kunde die Rückforderung der überzahlten Preisentgelte über mehrere Jahre, also einen "längeren Zeitraum" geltend macht, so muss m.E. auch der Zeitraum berücksichtigt werden, in dem das Versorgungsunternehmen die zu viel geforderten Entgelte behalten darf, weil der Kunde aus Gründen des Zeitablaufs diese nicht mehr geltend machen kann.
Wenn- wie in vielen Fällen - der Kunde bereits seit Jahrzehnten seinem Energieversorger auf der Basis einer unwirksamen Preisklausel Zahlungen leistet, und jetzt für lediglich 3 Jahre die zu viel gezahlten Entgelte zurückfordert, so vermag ich ein Verschieben des Vertragsgefüges in unangemessener Weise zu Lasten des Versorgers nicht zu erkennen.
Uwes
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Zitat von Uwes:
".........wenn der Kunde die Rückforderung der überzahlten Preisentgelte über mehrere Jahre, also einen "längeren Zeitraum" geltend macht,
Ich hatte anfangs auch etwas Mühe den Satz:
„…….und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (vgl. Senatsurteil vom März 2012 -VIII ZR 113/11, aaO Rn. 23)“
richtig zu verstehen, nämlich, dass es darum geht, dass man die erfolgten Preiserhöhungen von z.B. 1988 bis drei Jahre vor dem ersten Widerspruch hinnehmen muss, und nicht darum, dass man die überhöhten Zahlungen für länger zurückliegende Zeitabschnitte beanstandet und dafür Rückforderungen geltend macht. Die sind i.d.R. sowieso verjährt!
Nun kann man auch folgenden Satz des Urteils besser deuten:
„……dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung,“
Noch deutlicher wird es, wenn man in Uwes Satz das Wort „über“ durch …“für mehrere Jahre „ ersetzt.
berghaus 25.02.13