@ echtgut,
aus Beiträgen anderer User in 2007 im Unterforum "Vattenfall Berlin" ist zu schließen, dass es sich bei dem Tarif "Berlin Classic (Berlin Klassik)" und dem Tarif "Berlin Basis Privatstrom" um den jeweiligen Allgemeinen Tarif / Grundversorgungstarif der Bewag bzw. deren Rechtsnachfolger Vattenfall handelt/e. Einen "Produktwechsel", insbesondere in einen Sondertarif, hat es in Ihrem Fall demnach nicht gegeben.
Ihren verschiedenen Beiträgen ist zu entnehmen, dass Sie zwar seit 2009 den Preisänderungen widersprechen (jeweils spätestens unverzüglich nach Zugang der jährlichen Verbrauchsabrechnungen?) und Ihre Zahlungen unter Vorbehalt leisten.
Hier zeigt sich mal wieder, dass ein Preiswiderspruch ohne gleichzeitige Zahlungskürzung halbherzig ist und dem Verbraucher nur zusätzliche Probleme einbringt: 1. Um nicht in die "Verjährungsfalle" zu laufen, muss der Kunde vor Eintritt der Verjährung klagen (eventuelle Rückforderungsansprüche aus z.B. der Abrechnung 2009 verjähren mit Ablauf des Jahres 2012 usw.); 2. Die Beweislast kehrt sich z.L. des Kunden (Klägers) um - siehe Beitrag von @bolli am 26.11.2012:
Fakt ist aber auch, dass eine Rückforderung im Grundversorgungsbereich extrem kompliziert ist und meines Wissens auch noch nicht geglückt ist. Das hängt zum einen damit zusammen, dass die Beweislast immer beim Kläger liegt. Und die Gegenpartei kann meist "genüsslich" auf die Argumente des Klägers warten, die dieser auch beweisen muss. Wenn SIE behaupten, der Preis in der Grundversorgung sei unbillig (nicht angemessen, § 315 BGB)), müssen SIE beweisen, dass dem so ist. Da Ihnen aber meist die internen Informationen des Versorgers über sämtliche Kostenbestandteile fehlen, dürfte das schwierig bis unmöglich werden. Behalten SIE dagegen Preisbestandteile ein, und der Versorger verklagt Sie auf Zahlung des vollen Preises, muss der VERSORGER beweisen, dass seine höheren Preise angemessen sind. Dazu muss er ggf. alle Kostenbestandteile im Rahmen eines zu erstellenden Gutachtens auf den Tisch legen. Also können Sie sich hier eher "zurücklegen". (Speziell in diesem Verfahren ist allerdings dringend die Hilfe eines Fachanwaltes mit Kenntnissen im Wirtschaftsrecht angeraten).
Zu dem von @bolli angesprochenen (gerichtlichen) Gutachten ist ergänzend anzumerken, dass dafür durchaus Kosten in Höhe eines 5-stelligen Betrages anfallen dürften, die von der unterliegenden Partei zu zahlen sind. Ohne eine (zu Beginn des Versorgungsvertrages bereits bestehende) Rechtsschutzversicherung ist das Prozesskostenrisiko eines Rechtsstreits in Zusammenhang mit der Grundversorgung m.E. generell zu hoch!
Trotzdem würde ich an Ihrer Stelle der ab 01.01.2013 vorgesehenen Preiserhöhung erneut widersprechen und zunächst die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abwarten (bekanntlich steht auch das gesetzlichze Preisanpassungsrecht in der Grundversorgung beim EuGH auf dem Prüfstand, die Wirksamkeit der aktuell praktizierten 1:1-Weiterreichung der EEG-Umlage etc. könnte fraglich sein oder Vattenfall hat womöglich die Preiserhöhung nicht fristgerecht angekündigt und das Sonderkündigungsrecht nicht explizit erwähnt).
Insgesamt könnten Sie sich auch etwas mehr mit dem Thema "Energiepreisprotest" befassen und die betreffenden Beiträge hier im Forum lesen (Ihre Fragen wurden hier überwiegend bereits mehrfach diskutiert!)
. Oder Sie sollten sich mal durch einen kompetenten Anwalt, bzw. ohne vorhandene RS-Vers. durch die Verbraucherzentrale, anhand Ihrer kompletten Unterlagen beraten lassen! Eine Alternative wäre möglicherweise der Wechsel in einen Sondervertrag oder zu einem günstigeren Anbieter (Vorsicht "Mogelpackungen"!).