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Autor Thema: Vattenfall-Tarif "Berlin Classic"  (Gelesen 12823 mal)

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Offline echtgut

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Vattenfall-Tarif "Berlin Classic"
« am: 28. November 2012, 19:55:24 »
Wer hat den noch und kann mir sagen, ob das ein Sondertarif ist?

Offline Gulliver08

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Re: Vattenfall-Tarif "Berlin Classic"
« Antwort #1 am: 28. November 2012, 22:11:00 »
Ich hatte mich vor Kurzem bei Vattenfall nach dem Easy Natur Privatstrom erkundigt und die gleiche Frage gestellt. So richtig beantworten konnte man sie mir nicht, allerdings wurde bestätigt, dass es kein Vertrag der Grundversorgung ist. Ähnliches vermute ich bei dem genannten Tarif.

Ob das dann automatisch ein Sondervertrag ist, dazu gehen die Meinungen sicherlich auseinander. Ich würde davon ausgehen, dass dem so ist, da Vattenfall vermutlich nicht der örtliche (Grund)Versorger ist. Des Weiteren würde ich mal die Vertragsbedingungen zu diesem Tarif bzgl. Kündigungsfristen abklopfen; als grundversorgter Verbraucher habe ich hier üblicherweise keinerlei Einschränkungen diesbezüglich, anders sieht es bei Sonderverträgen aus.

Die 100% Sicherheit würde wohl aber nur ein Gericht geben können. 

Offline bolli

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Re: Vattenfall-Tarif "Berlin Classic"
« Antwort #2 am: 29. November 2012, 08:30:57 »
...allerdings wurde bestätigt, dass es kein Vertrag der Grundversorgung ist. Ähnliches vermute ich bei dem genannten Tarif.

Ob das dann automatisch ein Sondervertrag ist, dazu gehen die Meinungen sicherlich auseinander. ....
Das glaube ich aber nicht. Es giubt nämlich nur diese beiden Vertragsformen. ENTWEDER Kund ein der Grundversorgung ODER Kunde mit Sondervertrag.

Ich würde davon ausgehen, dass dem so ist, da Vattenfall vermutlich nicht der örtliche (Grund)Versorger ist.
Wenn das so einfach ist, braucht man eh nicht anzurufen. Dann gibt's keine Alternative zum Sondervertrag.

Des weiteren würde ich mal die Vertragsbedingungen zu diesem Tarif bzgl. Kündigungsfristen abklopfen; als grundversorgter Verbraucher habe ich hier üblicherweise keinerlei Einschränkungen diesbezüglich, anders sieht es bei Sonderverträgen aus.
So man denn welche hat, ist das sicherlich ein guter Weg. Viele haben aber noch Uraltverträge und möglöicherweise keine Unterlagen darüber mehr. Dann wird's schwieriger. Fakt ist, das vertragliche Anpassungen (z.B. das "Umschieben" in einen neuen Tarif mit anderen Preisen) immer das Einverständnis des Vertragspartners voraussetzen. Dieses holt man sich tunlichst durch eine Unterschrift ein. Macht man das nicht, darf man sich  nicht wundern, wenn der Vertragspartner irggendwann einmal sagt, nö, ich habe nicht gewechselt. Im Bereich mit Privatkunden gilt Schweigen nicht automatisch als Einverständnis.
Bei der Grundversorgung hat man eh nichts vertragliches anzupassen, da die gesetzlichen Regelungen gelten. Wenn da Kündigungsfristen o.ä. auftauchen, ist es meist keine Grundversorgung mehr. Den Wechsel von der Grundversorgung in ein Sondervertragsverhältnis kann der Kunde übrigens auch stillschweigend akzeptieren, während er gegen weitere Vertragsänderungen, die einem stillschweigend "untergeschoben" worden sein sollen, auch "Widerspruch" einlegen kann.

Die 100% Sicherheit würde wohl aber nur ein Gericht geben können.
Einige Dinge lassen sich je nach Lage der Dinge auch ohne ein solches abklären. Ob der Versorger das dann auch so sieht, ist eine andere Sache.  ;)

Offline echtgut

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Re: Vattenfall-Tarif "Berlin Classic"
« Antwort #3 am: 30. November 2012, 17:21:12 »
Es ist ein uralter Vertrag mit einem Versorger, der zuerst Bewag hieß und der wurde einfach von Vattenfall übernommen. Unterschrieben habe ich damals nichts.

Offline khh

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Re: Vattenfall-Tarif "Berlin Classic"
« Antwort #4 am: 30. November 2012, 17:48:54 »
@ echtgut,
ohne eine Prüfung Ihrer individuellen Vertragssituation können hier keine Aussagen getroffen werden !

Fragen: 1. Wie "uralt" ist denn Ihr Vertrag? - 2. Wer war/ist von wann bis wann Grundversorger in Ihrem Versorgungsgebiet? (wenn das ursprünglich die Bewag war und jetzt Vattenfall, dann ist eine Antwort verzichtbar) - 3. Wann wurde das Vertrags-/Lieferverhältnis von Vattenfall übernommen? - 4. Wann jeweils wurden die jährlichen Verbrauchsabrechnungen mit welcher Tarifbezeichnung erstellt? (möglichst weit zurück gehen! - wenn das jeweils der Allgemeine Tarif/Grundversorgungstarif war, dann erübrigt sich eine Antwort) - 5. Haben Sie jemals Widerspruch gegen Preise/Änderungen bzw. Abrechnungen eingelegt (ggf. wann und wie)?

« Letzte Änderung: 30. November 2012, 18:00:02 von khh »
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
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Offline echtgut

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Re: Vattenfall-Tarif "Berlin Classic"
« Antwort #5 am: 02. Dezember 2012, 21:23:15 »
1. ca. 25 Jahre.
2. Bewag
3. 2006 erstes Schreiben von V.
4. jeweils im Herbst, der Tarif nannte sich Berlin Classic. 2007 erhielt ich eine Information, dass mein Tarif nun Berlin Basis Privatstrom heißt. In der darauf folgenden Rechnung ist ausdrücklich von einem Produktwechsel die REde.
5. Ja, seit 2009, wegen Unbilligkeit. Habe Musterschreiben dieser Seite verwendet.


Offline khh

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Re: Vattenfall-Tarif "Berlin Classic"
« Antwort #6 am: 03. Dezember 2012, 00:43:22 »
@ echtgut,
aus Beiträgen anderer User in 2007 im Unterforum "Vattenfall Berlin" ist zu schließen, dass es sich bei dem Tarif "Berlin Classic (Berlin Klassik)" und dem Tarif "Berlin Basis Privatstrom" um den jeweiligen Allgemeinen Tarif / Grundversorgungstarif der Bewag bzw. deren Rechtsnachfolger Vattenfall handelt/e. Einen "Produktwechsel", insbesondere in einen Sondertarif, hat es in Ihrem Fall demnach nicht gegeben.
Ihren verschiedenen Beiträgen ist zu entnehmen, dass Sie zwar seit 2009 den Preisänderungen widersprechen (jeweils spätestens unverzüglich nach Zugang der jährlichen Verbrauchsabrechnungen?) und Ihre Zahlungen unter Vorbehalt leisten.
Hier zeigt sich mal wieder, dass ein Preiswiderspruch ohne gleichzeitige Zahlungskürzung halbherzig ist und dem Verbraucher nur zusätzliche Probleme einbringt: 1. Um nicht in die "Verjährungsfalle" zu laufen, muss der Kunde vor Eintritt der Verjährung klagen (eventuelle Rückforderungsansprüche aus z.B. der Abrechnung 2009 verjähren mit Ablauf des Jahres 2012 usw.); 2. Die Beweislast kehrt sich z.L. des Kunden (Klägers) um  -  siehe Beitrag von @bolli am 26.11.2012:
Zitat
Fakt ist aber auch, dass eine Rückforderung im Grundversorgungsbereich extrem kompliziert ist und meines Wissens auch noch nicht geglückt ist. Das hängt zum einen damit zusammen, dass die Beweislast immer beim Kläger liegt. Und die Gegenpartei kann meist "genüsslich" auf die Argumente des Klägers warten, die dieser auch beweisen muss. Wenn SIE behaupten, der Preis in der Grundversorgung sei unbillig (nicht angemessen, § 315 BGB)), müssen SIE beweisen, dass dem so ist. Da Ihnen aber meist die internen Informationen des Versorgers über sämtliche Kostenbestandteile fehlen, dürfte das schwierig bis unmöglich werden. Behalten SIE dagegen Preisbestandteile ein, und der Versorger verklagt Sie auf Zahlung des vollen Preises, muss der VERSORGER beweisen, dass seine höheren Preise angemessen sind. Dazu muss er ggf. alle Kostenbestandteile im Rahmen eines zu erstellenden Gutachtens auf den Tisch legen. Also können Sie sich hier eher "zurücklegen". (Speziell in diesem Verfahren ist allerdings dringend die Hilfe eines Fachanwaltes mit Kenntnissen im Wirtschaftsrecht angeraten).

Zu dem von @bolli angesprochenen (gerichtlichen) Gutachten ist ergänzend anzumerken, dass dafür durchaus Kosten in Höhe eines 5-stelligen Betrages anfallen dürften, die von der unterliegenden Partei zu zahlen sind. Ohne eine (zu Beginn des Versorgungsvertrages bereits bestehende) Rechtsschutzversicherung ist das Prozesskostenrisiko eines Rechtsstreits in Zusammenhang mit der Grundversorgung m.E. generell zu hoch! :(

Trotzdem würde ich an Ihrer Stelle der ab 01.01.2013 vorgesehenen Preiserhöhung erneut widersprechen und zunächst die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abwarten (bekanntlich steht auch das gesetzlichze Preisanpassungsrecht in der Grundversorgung beim EuGH auf dem Prüfstand, die Wirksamkeit der aktuell praktizierten 1:1-Weiterreichung der EEG-Umlage etc. könnte fraglich sein oder Vattenfall hat womöglich die Preiserhöhung nicht fristgerecht angekündigt und das Sonderkündigungsrecht nicht explizit erwähnt).   

Insgesamt könnten Sie sich auch etwas mehr mit dem Thema "Energiepreisprotest" befassen und die betreffenden Beiträge hier im Forum lesen (Ihre Fragen wurden hier überwiegend bereits mehrfach diskutiert!) ;). Oder Sie sollten sich mal durch einen kompetenten Anwalt, bzw. ohne vorhandene RS-Vers. durch die Verbraucherzentrale, anhand Ihrer kompletten Unterlagen beraten lassen! Eine Alternative wäre möglicherweise der Wechsel in einen Sondervertrag oder zu einem günstigeren Anbieter (Vorsicht "Mogelpackungen"!). 
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Offline echtgut

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Re: Vattenfall-Tarif "Berlin Classic"
« Antwort #7 am: 03. Dezember 2012, 09:30:50 »
Ok, so wie es aussieht, ist das in meinem Fall dann wohl nicht sinnvoll, eine Rückforderung wegen Unbilligkeit zu versuchen.
Wie sieht es aber aus mit Rückforderungen wegen Preiserhöhungen, die wegen zu später Ankündigung eigentlich unwirksam wären?
Geht das auch nur bei Sondertarifen? Nein, oder?

Offline khh

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Re: Vattenfall-Tarif "Berlin Classic"
« Antwort #8 am: 03. Dezember 2012, 11:42:16 »
Wie sieht es aber aus mit Rückforderungen wegen Preiserhöhungen, die wegen zu später Ankündigung eigentlich unwirksam wären?
Geht das auch nur bei Sondertarifen? Nein, oder?

Das Erfordernis der Ankündigung gilt insbesondere in der Grundversorgung  -  siehe StromGVV
Zitat
§ 5 Art der Versorgung
(1) ...
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Aufgrund welcher "zu spät angekündigte Preiserhöhungen" wollen Sie denn eine Rückforderung geltend machen? Haben Sie zurückliegende Preiserhöhungen diesbzgl. zeitnah nach Erhöhung/Abrechnung moniert? Und zu den aktuellen Mitteilungen bestreitet Vattenfall, dass diese verspätet versendet wurden (siehe Unterforum Vattenfall > Vattenfall soll Frist für Strompreiserhöhungen verpasst haben)!?

Frage: Wurde denn in den zurückliegenden und dem aktuellen (Ihrer Meinung nach verspäteten) Mitteilungsschreiben auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen (lt. OLG Düsseldorf v. 13.06.2012, Az VI-2 U (Kart) 10/11 gem. EU-Binnenmarktrichtlinie/n zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Preiserhöhung in der Grundversorgung!) ??
« Letzte Änderung: 03. Dezember 2012, 11:49:33 von khh »
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Offline echtgut

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Re: Vattenfall-Tarif "Berlin Classic"
« Antwort #9 am: 06. Dezember 2012, 21:20:40 »


Zitat
Aufgrund welcher "zu spät angekündigte Preiserhöhungen" wollen Sie denn eine Rückforderung geltend machen?

Soweit ich das sehe, sind seit 2009 alle Preiserhöhungen zu spät eingetroffen. Für 2009 wäre die Verjährungsfrist ja nun bald rum ..
Zitat
Haben Sie zurückliegende Preiserhöhungen diesbzgl. zeitnah nach Erhöhung/Abrechnung moniert?
Moniert ja, aber nicht diesbezüglich. Weil ich das nicht wusste.
Zitat
Frage: Wurde denn in den zurückliegenden und dem aktuellen (Ihrer Meinung nach verspäteten) Mitteilungsschreiben auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen (lt. OLG Düsseldorf v. 13.06.2012, Az VI-2 U (Kart) 10/11 gem. EU-Binnenmarktrichtlinie/n zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Preiserhöhung in der Grundversorgung!) ??
Nein, in keiner Preiserhöhung wurde darauf hingewiesen.

Offline echtgut

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Re: Vattenfall-Tarif "Berlin Classic"
« Antwort #10 am: 07. Dezember 2012, 14:31:29 »
Hätte ich denn realistische Chancen, wenn ich deswegen jetzt klagen würde?
Ich muss mich jetzt ja entscheiden, bevor der Anspruch aus 2009 verjährt.

Offline khh

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Re: Vattenfall-Tarif "Berlin Classic"
« Antwort #11 am: 07. Dezember 2012, 19:17:46 »
Selbst Rückforderungsansprüche einzuklagen, könnte ein langer Weg durch die Instanzen werden. Ich würde eher die künftigen Zahlungen kürzen, und zwar auf die Preise, die vor 2009 gültig waren/zu denen kein Widerspruch eingelegt wurde.

Ansonsten ist hier und in anderen Threads wohl alles gesagt worden. SIE müssen jetzt entscheiden (und nicht wie bisher nur "rumeiern"), welchen Weg Sie gehen wollen. Besprechen Sie das mit einem sachkundigen Anwalt (siehe Verzeichnis des BdEV) oder z.B. mit der Verbraucherzentrale.

Einen "Selbstläufer" jedenfalls wird Ihnen wohl niemand aufzeigen können.  ::)

Oder wechseln Sie den Versorger (leider bleibt den Verbrauchern wohl keine andere Möglichkeit, als sich damit regelmäßig/jährlich zu befassen  :( ).
« Letzte Änderung: 07. Dezember 2012, 19:53:21 von khh »
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