@Didakt
Das ist alles soweit klar. Es geht mir darum, ob der Versorger eine Rechnung mit dem Ausgangspreis erstellen muss, damit dieser fällig wird. Es kann doch nicht sein, dass eine Rechnung über insgesamt 1.000 € (aktueller Preis) nur über 500 € (Anfangspreis) fällig ist.
Nehmen wir an, es sei ein Sondervertrag abgeschlossen worden, bei dem ein Preis von 3,00 Ct/ kWh vereinbart wurde.
Die Kaufpreisforderung des Versorgers soll nach der vertraglichen Abrede jeweils
erst nach Zugang einer Verbrauchsabrechnung beim Kunden fällig werden (Abweichung von § 271 Abs. 1 BGB).
Eine Preisänderungsklausel wurde nicht wirksam einbezogen oder ist unwirksam.
Der Versorger hat, ohne dazu berechtigt zu sein, den Preis im zweiten Vertragsjahr auf 4,00 Ct/ kWh erhöht.
Dem Kunden geht nach dem zweiten Vertragsjahr eine Verbrauchsabrechnung des Versorgers zu,
mit welcher dieser die tatsächlich im Abrechnungszeitraum
im Umfange von 10.000 kWh gelieferte Energiemenge abrechnet,
dabei jedoch den erhöhten Preis in Höhe von 4,00 Ct/ kWh zu Grunde legt
und deshalb eine Forderung in Höhe von 400,00 EUR beansprucht.
Tatsächlich schuldet der Kunde vertraglich für den
zutreffend abgerechneten Verbrauch von 10.000 kWh nur 300,00 EUR,
weil nur der vertraglich vereinbarte Preis von 3,00 Ct/ kWh geschuldet ist.
Nach dem Zugang dieser
Verbrauchsabrechnung ist nach den vertraglichen Abreden deshalb
ein Zahlungsanspruch iHv. 300,00 EUR zur Zahlung fällig.
Ein weitergehender Zahlungsanspruch des Versorgers besteht jedoch von Anfang an nicht.
Merke:
Der Zahlungsanspruch und dessen Fälligkeit ergibt sich aus der vertraglichen Abrede,
die bei Vertragsabschluss getroffen wurde,
und gerade nicht aus der Verbrauchsabrechnung des Versorgers.
Es ist also keinesfalls so, dass nach dieser Verbrauchsabrechnung noch gar keine fällige Forderung
des Versorgers bestünde, weil diser erst noch eine (neue) Abrechnung unter Zugrundelegung des tatsächlich
vertraglich geschuldeten Preises in Höhe von 3,00 Ct/ kWh über 300,00 EUR zu erstellen und zu übersenden habe.
Nach dem Zugang der o. g. Verbrauchsabrechnung besteht bereits eine fällige Forderung
des Versorgers in Höhe von 300,00 EUR,
mit deren Zahlung der Kunde ohne Weiteres in Verzug geraten kann.
Aus der vertraglichen Vereinbarung ergibt sich, dass der Preis 3,00 Ct/ kWh beträgt
und die Zahlungspflicht des Kunden für die verbrauchten Energiemengen entgegen § 271 Abs. 1 BGB
erst nach Zugang einer Verbrauchsabrechnung fällig wird.
Dem Kunden ist eine Verbrauchsabrechnung zugegangen,
mit welcher ein
Verbrauch im Umfange von 10.000 kWh zur Abrechnung gestellt wird.
Die daraus resultierende, vertraglich geschuldete Kaufpreisforderung beträgt
- wie sich unschwer ermitteln lässt- 300,00 EUR und wird nicht erst fällig,
wenn dem Kunden eine korrigierte (Ab-)Rechnung vorliegt.
Mit einer "offensichtlichen Fehlerhaftigkeit" der Verbrauchsabrechnung hat dies nichts zu tun:
Die für die Fälligkeit notwendige
Verbrauchsabrechnung betrifft allein die Abrechnung der gelieferten Energiemenge
(des Verbrauchs) im Abrechnungszeitraum, die sich vorliegend tatsächlich auf 10.000 kWh belief.
Der
abgerechnete Verbrauch, der Voraussetzung für die Fälligkeit einer Kaufpreiszahlung ist,
beläuft sich auf 10.000 kWh und nicht etwa auf 400,00 EUR.
Aus dem Vertrag ergibt sich, dass der Kaufpreis 3,00 Ct/ kWh beträgt.
Der fällige
Kaufpreisanspruch beläuft sich demnach auf 300,00 EUR.
Dies ergibt sich aus §§ 433, 271 BGB.